Leitsatz (amtlich)
Zur Verhängung eines Fahrverbotes wegen eines beharrlichen Verstoßes, wenn die früheren Taten zum Zeitpunkt der Begehung der Anlasstat noch nicht rechtskräftig waren.
Verfahrensgang
AG Herford (Entscheidung vom 25.10.2005) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Herford zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
I.
Das Amtsgericht Herford hat durch Urteil vom 25.10.2005 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 150,- EUR festgesetzt. Darüber hinaus hat es gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Nach den Urteilsfeststellungen überschritt der Betroffene am 26.05.2004 gegen 08.19 Uhr mit dem von ihm geführten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... in Löhne auf der B 1 (Koblenzer Straße) in Fahrtrichtung Löhne in Höhe des Hauses Nr. 310 die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 40 km/h, und zwar unter Berücksichtigung eines Toleranzabzuges von der gemessenen Geschwindigkeit im Umfang von 3 km/h.
Nach den weiteren Feststellungen des Amtsgerichts ist der Betroffene in der Vergangenheit wie folgt bereits verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten:
1.
Durch Bußgeldbescheid der Bußgeldbehörde Region Hannover vom 29.05.2002, rechtskräftig seit dem 18.06.2002, wurde gegen ihn wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h eine Geldbuße festgesetzt.
2.
Durch Bußgeldbescheid der Stadt Dortmund vom 22.03.2004, rechtskräftig seit dem 15.05.2004, wurde gegen den Betroffenen wegen Mißachtens des Rotlichts der Lichtzeichenanlage eine Geldbuße festgesetzt.
3.
Die Bußgeldbehörde der Stadt Münster erließ am 18.05.2004, rechtskräftig seit dem 03.06.2004, gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 38 km/h einen weiteren Bußgeldbescheid.
4.
Am 21.05.2004, rechtskräftig seit dem 09.06.2004, erging gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid des Kreises Steinfurt wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h.
Das Amtsgericht hat zur Begründung des Rechtsfolgenausspruchs u.a. Folgendes ausgeführt:
"Bei der Ahndung des dem Betroffenen zur Last fallenden Fehlverhaltens haben sich besondere, das fahrlässige Verschulden mildernde Umstände nicht feststellen lassen. Entgegen § 1 Abs. 2 Bußgeldkatalogverordnung war jedoch nicht von gewöhnlichen Tatumständen mit der Folge der Festsetzung der Regelbuße, die 75,-- Euro beträgt, auszugehen. Vielmehr war erschwerend zu berücksichtigen, daß der Betroffene bereits wegen dreier Geschwindigkeitsverstöße im Verkehrszentralregister eingetragen ist und zwischen den Vorfallszeitpunkten der letzten beiden Eintragungen (18.05.2004 und 21.05.2004) und dem jetzigen Vorfallszeitpunkt (26.05.2004) weniger als 1 Jahr liegt. Deswegen erschien die Festsetzung einer gegenüber der Regelbuße erhöhten Geldbuße von 150,-- Euro tat- und schuldangmessen.
Nach § 25 Abs. 1 StVG i.V.m. § 2 Abs. 2 Bußgeldkatalogverordnung stellt die Ordnungswidrigkeit einen Fall der beharrlichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne Regeldefinition dar, weil gegen den Betroffenen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 26 km/h bereits zwei Bußgeldbescheide erlassen wurden und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 26 km/h begangen hat. Daß beide vorausgegangenen Bußgeldbescheide erst nach dem Vorfallszeitpunkt dieser Ordnungswidrigkeit rechtskräftig wurden, nämlich erst am 03.06. und 09.06.2004, konnte hier nicht zu dem Ergebnis führen, von vorliegender Beharrlichkeit abzusehen. Beide Bußgeldbescheide wurden vor dem Vorfallszeitpunkt erlassen und waren daher dem Betroffenen bekannt. Bei Begehung dieser Wiederholungstat hatte er also bereits Kenntnis von den letzten beiden Bußgeldbescheiden. Nach herrschender Rechtsprechung ist die Kenntnis eines vorausgegangenen Bußgeldbescheides bei Begehung der Wiederholungstat entscheidend (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., 1 StVG § 25 Randnote 15).
Unter Berücksichtigung aller Voreintragungen konnte im vorliegenden Fall nicht erwartet werden, daß eine hinreichende Abschreckungswirkung ohne Fahrverbot durch eine lediglich spürbar erhöhte Geldbuße zu erreichen gewesen wäre. Infolgedessen war hier auf das Regelfahrverbot von 1 Monat gemäß § 4 Abs. 1 Bußgeldkatalogverordnung zu erkennen, und zwar unter Gewährung der 4-Monatsfrist gemäß § 25 Abs. 2 a StVG."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der ei...