Leitsatz (amtlich)
Für den grundbuchverfahrensrechtlichen Vollzug einer Bestandteilszuschreibung ist ausreichend, dass die Einheitlichkeit der Rangverhältnisse der das Hauptgrundstück und das zuzuschreibende Grundstück belastenden Grundpfandrechte mit der Eintragung der Bestandteilszuschreibung hergestellt wird.
Normenkette
GBO § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Tecklenburg (Aktenzeichen LA-147A-76) |
Tenor
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I. Die Beteiligte ist Eigentümerin des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes, der aus insgesamt fünf Einzelgrundstücken besteht. Das unter Nr. 6 des Bestandsverzeichnisses geführte Flurstück X ist flächenmäßig mit Abstand am größten; die Flurstücke X (lfd. Nr. 7 des Bestandsverzeichnisses), X (lfd. Nr. 8 des Bestandsverzeichnisses) und (lfd. Nr. 9 des Bestandsverzeichnisses) grenzen jeweils an das Flurstück X an. Das Flurstück X (lfd. Nr. 10 des Bestandsverzeichnisses) grenzt seinerseits an das Flurstück X an.
Die Grundstücke lfd. Nrn. 6 bis 9 des Bestandsverzeichnisses (Flurstücke X, X, X und X) erwarb die Beteiligte aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 13.3.1920... (UR-Nr. .../20... des Notars N1 in P); sie wurde am 4.5.1920... insoweit als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück lfd. Nr. 10 des Bestandsverzeichnisses (Flurstück X) erwarb sie aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 25.4.1920... (UR-Nr. .../20... des Notars Dr. N in P) und wurde am 14.6.1920... als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Die Einzelgrundstücke zu Bestandsverzeichnis lfd. Nrn. 6 bis 9 sind in Abteilung III belastet mit vier Gesamtgrundschulden, dort laufende Nrn. 17 bis 20. Alle fünf Grundstücke sind in Abteilung III belastet mit einer dort unter laufender Nr. 21 eingetragenen weiteren Gesamtgrundschuld.
Gläubigerin aller fünf Grundschulden ist die E4 AG.
Die Beteiligte bewilligt und beantragt nunmehr mit Erklärung vom 19.2.2014 die Zuschreibung der Grundstücke lfd. Nrn. 7 bis 10 des Bestandsverzeichnisses zum Grundstück Nr. 6 des Bestandsverzeichnisses. Die Unterschrift des Geschäftsführers der Beteiligten unter diese Erklärung wurde notariell beglaubigt (UR-Nr. .../20... des Notars
Dr. N in P). In der Erklärung wurden drei namentlich benannte Notariatssachbearbeiterinnen bevollmächtigt, "weitere Erklärungen für die Beteiligten abzugeben, auch Grundbuchanträge- und bewilligungen zu stellen, zu ändern, zu ergänzen und zurückzunehmen".
Frau E als eine der insoweit benannten Notariatsangestellten hat mit Erklärung vom 3.4.1920... aufgrund der erteilten Vollmacht die Zuschreibungserklärung nebst Bewilligung und Beantragung wiederholt "mit der Maßgabe, dass sich die Grundschulden Abt. III lfd. Nrn. 17 - 20 im Wege der Nachverhaftung auf das bisherige Grundstück Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 10 erstrecken und die Grundschuld Abt. III lfd. Nr. 21 (...) den Rang nach den Grundpfandrechten Abt. III lfd. Nrn. 17, 18, 19 und 20 erhält (...)". Die Unterschrift der Frau E wurde notariell beglaubigt (UR-Nr. .../20... des Notars Dr. N in P).
Das Grundbuchamt hat durch Zwischenverfügung vom 15.4.2014 folgende Beanstandungen erhoben:
- Aufgrund der unterschiedlichen Belastungen der einzelnen Grundstücke sei Verwirrung zu besorgen, so dass es vor der beantragten Zuschreibung der Herstellung eines einheitlichen Rangverhältnisses bedürfe. Die hierfür erforderliche Nachverpfändung des Grundstücks Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 10 für die Grundschulden lfd. Nrn. 17 bis 20 der Abteilung III bedürfe einer Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers und sei nicht durch die Vollmachtserklärung vom 19.2.1920... gedeckt.
- Die Bewilligung vom 3.4.1920... sei auch inhaltlich nicht ausreichend. Es bedürfe zumindest der Bezugnahme auf die den Grundschulden Abteilung III lfd. Nrn. 17 bis 20 jeweils zugrunde liegenden Eintragungsbewilligungen zu Zinsen und Nebenleistungen, ggf. auch einer Unterwerfungserklärung unter die dingliche Zwangsvollstreckung in der Form des § 29 GBO.
- Zum Rangrücktritt der Grundschuld Abteilung III laufende Nr. 21 bedürfe es der Bewilligung der Grundschuldgläubigerin.
Das Grundbuchamt bat um Einreichung einer durch die Beteiligte in der Form des § 29 GBO erklärten Bewilligung mit den genannten inhaltlichen Ergänzungen.
Die Beteiligte hat hiergegen Beschwerde erhoben und zur Begründung ausgeführt:
- Durch die Erklärung in der Nachtragsurkunde vom 3.4.1920... sei ein einheitliches Rangverhältnis der Grundschulden hergestellt worden.
- Da die Grundstücke durch die beantragte Zuschreibung ein einheitliches Grundstück bildeten, sei - anders als bei weiter bestehender Selbständigkeit der Grundstücke - weder eine Unterwerfungserklärung noch ein Antrag hinsichtlich der Bestimmungen zu Zinsen und Nebenleistungen erforderlich. Wegen der gesetzlichen Pfanderstreckung gem. § 1131 S. 1 BGB der in Abteilung III lfd. Nrn. 17 bis 20 eingetragenen Grundschulden auf das Grundstück Bestandsverzeichnis laufende Nr. 10 sei keine weitere Erklärung erforderlich.
- Die Rangbewilligung der Gläubigerin ...