Leitsatz (amtlich)
Der VN hat einen Anspruch aus der Privathaftpflichtverletzung, wenn ihm eine Bauschaumflasche herunterfällt und explodiert, als er aus seinem Kraftfahrzeug steigt. Die sog. Benzinklausel (Ausschluss bei Schäden durch Gebrauch eines Kfz) greift nicht. (Bestätigung von LG Hagen, r+s 2017, 185.)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 31.01.2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Beschädigungen an einem von seiner Arbeitgeberin überlassenen Firmenwagen aus einer Privathaftpflichtversicherung in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (r+s 2017, 185; vgl. auch Fortmann, juris-PR-VersR 5/2017 Anm. 2).
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge und wegen der Argumentation des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Mit ihrer Berufung hält die Beklagte daran fest, dass der Versicherungsschutz bedingungsgemäß ausgeschlossen sei, weil der geltend gemachte Schaden einerseits durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs verursacht sei und weil der Schaden andererseits an einer gemieteten Sache eingetreten sei.
Sie beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hagen abzuändern und die Klage abzuweisen.
II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Das Landgericht hat zu Recht die Deckungspflicht der Beklagten für den Schadenfall vom 24.07.2015 festgestellt.
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 07.06.2017 ausgeführt, dass die Berufungsangriffe nicht begründet sind. Die dagegen mit Stellungnahme vom 28.07.2017 erhobenen Einwendungen der Beklagten greifen nicht.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Der Deckungsanspruch ergibt sich aus § 1 Nr. 1 AHB.
Danach ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Versicherungsschutz für den Fall zu gewähren, dass er wegen eines während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretenen Schadenereignisses, das zu einem Personen- oder Sachschaden geführt hat, auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Das hier in Rede stehende Schadenereignis in Gestalt der Explosion einer Bauschaumflasche ist während der Wirksamkeit des Vertrages eingetreten und hat zu einem Sachschaden am Firmenwagen des Klägers geführt. Die Arbeitgeberin des Klägers hat ihm deshalb die ihr entstandenen Reparatur- und Sachverständigenkosten in Rechnung gestellt und ihn damit gem. § 1 Nr. 1 AHB in Anspruch genommen.
2. Der Versicherungsschutz ist nicht gem. Ziffer 5.2.1 der Besonderen Bedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen.
Danach ist nicht versichert die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer durch den Gebrauch eines Fahrzeugs verursacht.
Der Kläger hat den in Rede stehenden Schaden nicht im Sinne dieser Klausel durch den Gebrauch eines Fahrzeugs verursacht.
Die Klausel ist nach den Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse auszulegen. Dieser bezieht den Ausschluss auf die Risiken, die typischerweise mit dem Gebrauch eines Fahrzeugs verbunden sind (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 - IV ZR 120/05, Rn. 9 ff., BGHZ 170, 182-187 - Heizlüfter), nicht aber auf Schäden, die mit dem Gebrauch des Fahrzeugs nur in einem rein äußeren, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen (OLG Celle, Beschluss vom 3. März 2005 - 8 W 9/05, Rn. 9, juris). Der Ausschluss greift nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, wenn sich das Gebrauchsrisiko gerade des Fahrzeugs verwirklicht (BGH, a.a.O., Rn. 9; vgl. auch Senat, Urteil vom 2. Oktober 2015 - 20 U 139/14, juris-Rn. 54, VersR 2016, 524 - Schweißgerät).
Zu Unrecht verweist die Beklagte mit ihrer Stellungnahme zu dem entsprechenden Hinweis des Senats darauf, dass sich der Begriff des Kraftfahrzeuggebrauchs aus dem Pflichtversicherungsgesetz ergebe und der Versicherungsnehmer so erkennen könne, dass die Ausschlussklausel sämtlichen Kraftfahrzeuggebrauch umfasse, für den eine Haftung nach dem StVG in Betracht komme. Vielmehr ist die Ausschlussklausel aus sich heraus zu interpretieren. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat gerade keine Kenntnis von den gesetzlichen Vorgaben der straßenverkehrsrechtlichen Haftung, und es ist auch nicht zu unterstellen, dass er bei Auslegung der Klausel den Deckungsumfang der ggf. einschlägigen Kfz-Haftpflichtversicherung in den Blick nimmt und daraus Schlüsse auf den Deckungsschutz der Privathaftpflichtversicherung zu ziehen vermag (BGH, a.a.O., Rn. 11...