Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Zwischenurteil vom 26.03.1999; Aktenzeichen 7 T 764/98)

OLG München (Zwischenurteil vom 04.09.1998; Aktenzeichen 71 II 69/98)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Auf die sofortige Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des Amtsgerichts vom 04.09.1998 ebenfalls aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Gerichtskosten und die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen ersten und weiteren Beschwerde an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird für alle Instanzen auf 20.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die vorgenannte Wohnungs- und Teileigentumsanlage ist von der … Bauträgergesellschaft H in B (im folgenden: …) errichtet worden. Die ursprüngliche Teilungserklärung der … vom 29.10.1985, damals gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Architekt A. … enthält in § 3 folgende, durch mehrfache spätere Änderungen der Teilungserklärung nicht berührte Regelung:

„Zweckbestimmung des Gebäudes

Die unwiderrufliche und dauernde Benutzung der in anliegendem Lageplan gelb angelegten Garagen bzw. Stellplätze, mit G 1 – 9 bzw. St 1 – 42 bezeichnet, steht den Erwerbern und deren Rechtsnachfolgern von Wohnungseigentum gem. 1. dieser Urkunde zu, die der Grundstückseigentümer anderweitig ausdrücklich bezeichnet.”

Der in Bezug genommene Lageplan sieht auf der rückwärtigen Grundstücksfläche in einer annähernd rechtwinkligen Anordnung insgesamt 36 Stellplätze vor; von der Anordnung der Stellplätze ist eine Teilfläche für einen Spielplatz ausgespart. Die Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher wurden am 21.02.1986 angelegt (Grundbücher von Wattenscheid Blatt …. In der Folgezeit hat die … die Wohnungs- und Teileigentumsrechte überwiegend veräußert. In den schuldrechtlichen Kaufverträgen hat die … sich gegenüber einzelnen Erwerbern zur Übertragung des Sondernutzungsrechts an zahlenmäßig bestimmten Stellplatzflächen mit der Maßgabe verpflichtet, daß die Auswahl der Stellplätze die Verkäuferin trifft. So ist beispielsweise für das verkaufte Teileigentum Blatt 3765, das jetzt an die B… Ersatzkasse vermietet ist, die Übertragung von 8 Stellplatzflächen vorgesehen.

Zu einem späteren Zeitpunkt hat die … WO einen undatierten „Aufteilungsplan Stellplätze” herausgegeben. Nach Darstellung der Beteiligten zu 2) und 3) soll dieser Plan aus dem Monat Juni 1988 stammen. Es handelt sich um eine grobe Handskizze, in der zwar ebenfalls 36 Stellplätze verzeichnet sind, deren Lage und Verteilung indessen von dem der Teilungserklärung beigefügten Lageplan nicht unerheblich abweichen; wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die zu den Akten gereichten Kopien Bezug genommen. Die Zuordnung der einzelnen Stellplätze ist in der Weise erfolgt, daß jeweils die Namen der vorgesehenen Erwerber eingetragen sind. Ein Eigentumsübergang auf die Erwerber war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt mit Ausnahme des Teileigentums Blatt … das bereits am 16.10.1987 auf Herrn A… umgeschrieben worden war. So sieht die Handskizze beispielsweise die Zuordnung von 8 Stellplätzen unter Bezeichnung „BEKA…”, 4 Stellplätze unter der Bezeichnung „HWG” und 6 Stellplätze unter Bezeichnung „B…” vor. Der Miteigentümer B… ist jeweils am 13.04.1989 als Eigentümer dreier Teileigentumseinheiten und zweier Wohnungseigentumseinheiten im Grundbuch eingetragen worden; für eine dritte Wohnungseigentumseinheit (Blatt … wurde lediglich eine Auflassungsvormerkung für ihn gebucht. Eine Veränderung in den Bestandsverzeichnissen der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher aufgrund dieser Stellplatzzuordnung ist nicht eingetragen worden.

In der Folgezeit haben die Miteigentümer eine ausschließliche Nutzung der Stellplätze durch die nach dem Aufteilungsplan der … WO dazu (vermeintlich) Berechtigten praktiziert. Wie die Beteiligten zu 3) und 4) erst im Verfahren der weiteren Beschwerde vorgetragen haben, ist zu Tagesordnungspunkt 12 der Eigentümerversammlung vom 20.01.1992 in Bezug auf die Stellplätze folgender Beschluß gefaßt worden:

„Die Eigentümergemeinschaft beschließt einstimmig, daß für interessierte Stellplatzeigentümer die Montage eines umklappbaren einfachen Sperrpfahles geduldet wird. Die Kosten der Montage und die Folgekosten werden dem jeweiligen Stellplatzeigentümer in Rechnung gestellt….”

Auf dieser Grundlage haben einige Miteigentümer vor dem von ihnen ausschließlich genutzten Stellplatz jeweils einen solchen Sperrpfosten aufgestellt.

Der Beteiligte zu 1) hat in der Zwangsversteigerung durch Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Bochum vom 24.08.1992 das Wohnungseigentum Blatt … sowie das Teileigentum Blatt (Garage Nr. 19 des Aufteilungsplanes) erworben; zu diesem Zeitpunkt war noch die … O als Eigentümerin in diesen Grundbüchern eingetragen. Er hat mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 18.05.1998 bei dem Amtsgericht beantragt,

„die Gemeinschaft zu verurteilen, säm...

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