Leitsatz (amtlich)
Zum Anspruch auf Abänderung des gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssels (§ 16 Abs. 2 WEG) bei einer aus Altbau und Neubau bestehenden Wohnungseigentumsanlage.
Normenkette
BGB § 242; WEG § 16 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 9 T 720/99 WEG) |
AG Dortmund (Aktenzeichen 138 II 20/99 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten abgeändert wird.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Verfahren der ersten Instanz nicht statt.
Die Beteiligten zu 1) und 3) tragen die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz.
Außergerichtliche Kosten im Verfahren dritter Instanz werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf bis zu 60.000 DM (= 30.677,51 Euro) festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) bis 17) sind Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage …, deren Verwalter der Beteiligte zu 18) ist. Die Anlage besteht aus zwei Gebäuden, und zwar einem Altbau und einem Neubau. In dem Altbau befinden sich zwölf Wohnungen – Nr. 9 bis 20 des Aufteilungsplans –, die im Eigentum der Beteiligten zu 4) bis 13) stehen. Im Neubau befinden sich acht Wohnungen – Nr. 1 bis 8 des Aufteilungsplans –, die im Eigentum der Beteiligten zu 1) bis 3) und der Beteiligten zu 14) bis 17) stehen.
In § 3 der Teilungserklärung vom 31.1.1984 ist festgelegt, dass sich das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander sowie die Verwaltung grundsätzlich nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes bestimmt. Eine von § 16 WEG abweichende Regelung über die Verteilung der Lasten- und Kostentragung enthält die Teilungserklärung nicht.
Seit dem Jahre 1984 praktizierten die Beteiligten eine getrennte Abrechnung zwischen dem Altbau und dem Neubau. Ohne einen entsprechenden Beschluss zu fassen, behandelten sie Altbau und Neubau jeweils wie selbstständige Anlagen. Es wurden getrennte Wirtschaftspläne erstellt und getrennte Abrechnungen vorgenommen. Die Abstimmungen erfolgten regelmäßig in der Weise, dass bei Beschlussfassungen betreffend den Altbau lediglich die betroffenen Eigentümer abstimmten und sich die Eigentümer der Neubauwohnungen enthielten, während bei Beschlussfassungen betreffend den Neubau umgekehrt verfahren wurde.
In der Eigentümerversammlung vom 6.5.1996 wurde unter TOP 8 beschlossen, dass Sanierungskosten für den Altbau i.H.v. 86.200 DM von den Wohnungseigentümern des Altbaus getragen werden sollten, und zwar nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile am Altbau. Dieser Beschluss wurde von den Beteiligten zu 5) in dem Verfahren vor dem AG Dortmund 138 II 55/96 WEG angefochten. Durch Beschluss des Senats vom 28.9.1998 – 15 W 460/97 – wurde der angefochtene Beschluss aufgehoben, da keine von § 16 Abs 2 WEG abweichende Regelung über die Tragung der Kosten und Lasten vereinbart worden war.
In der Eigentümerversammlung vom 9.2.1999 kam nunmehr zur Sprache, ob die Aufteilung der Lasten und Kosten auf sämtliche Eigentümer nach dem Verhältnis der Wohnfläche oder dem der Miteigentumsanteile erfolgen sollte. In dieser Versammlung beantragten die Beteiligten zu 1) bis 3) und 14) bis 17), unter TOP 2 zu beschließen, dass die Verteilung der Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie der Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis der Wohnfläche der einzelnen Wohnungen an der Gesamtwohnfläche verteilt werde. Dieser Antrag wurde mit zehn gegen sieben Stimmen abgelehnt. Auf Antrag des Beteiligten zu 5) fasste die Eigentümerversammlung hingegen unter TOP 3 folgenden Beschluss (die Bezifferung der einzelnen Sätze folgt derjenigen des AG und des LG):
„Die Eigentümerversammlung beschließt klarstellend, dass die Verteilung der Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie der Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums gem. der grundbuchlich festgelegten Anteile verteilt wird. (S. 2)
Diese Regelung gilt für die Beschlüsse über Kostenverteilung von Umlagen, Wohngeldern, Rücklagen etc. seit dem 6.5.1996 sowie für die Zukunft. (S. 3).
Die Hausverwaltung wird beauftragt, die Zahlungsverpflichtungen nach diesem Abrechnungsschlüssel, bezogen auf die einzelnen Wohnungseigentümer, abzurechnen. (S. 4) Die von Seiten der Altbaueigentümer vorausgezahlten Kosten der Sanierungsarbeiten hinsichtlich des Altbaus sind insofern mit 8 % zu verzinsen. (S. 5). Bei den Neubaueigentümern ist die Rücklagenbildung nach dem 6.5.1996 zu berücksichtigen. (S. 6)”
Mit Antrag vom 2.3.1999 haben die Beteiligten zu 1) bis 3) im Wege der Beschlussanfechtung das Ziel verfolgt, dass der Beschluss zu TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 9.3.1999 für ungültig erklärt und die Verteilung der Lasten und Kosten entspr. dem von ihnen unter TOP 2 gestellten Antrag geregelt wird. Sie haben...