Verfahrensgang
AG Recklinghausen (Entscheidung vom 02.05.2002) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Betroffenen, der wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach den §§ 3, 41 Abs. 2, 49 StVO, 24, 25 StVG verurteilt ist, eine Geldbuße von 150, - EUR festgesetzt wird und dass dem Betroffenen für die Dauer eines Monats verboten wird, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung kommt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten.
Der Betroffene trägt die Kosten der Rechtsbeschwerdeverfahren. Allerdings wird die Gebühr für die Rechtsbeschwerden um 2/3 ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Landeskasse die dem Betroffenen in den Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Recklinghausen hat gegen den Betroffenen am 29. August 2001 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2 (Zeichen 274), 49 StVO i.V.m. § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 937,50 DM festgesetzt und außerdem ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt ( § 25 StVG).
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der Senat durch Beschluss vom 21. Dezember 2001 (2 Ss OWi 1062/01), auf den wegen der Einzelheiten der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen und der diesen zugrundeliegenden Beweiswürdigung Bezug genommen wird, dieses Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Senat hat dazu ausgeführt, dass die getroffenen Feststellungen - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 81 km/h (nach Abzug einer Toleranz von 15 %) auf der BAB A 43, gemessen durch Nachfahren eines Funkstreifenwagen über eine Strecke von 790 Metern in einem gleichbleibenden Abstand von 150 Metern zur Nachtzeit - die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht tragen, weil sie den weitergehenden Anforderungen für eine Messung zur Nachtzeit nicht genügen. Unter Verweisung auf seine ständige Rechtsprechung hat er dargelegt, dass es bei den in der Regel schlechten Sichtverhältnissen zur Nachtzeit grundsätzlich näherer Angaben dazu bedürfe, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeuges oder durch andere Lichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte und ob für die Schätzung des gleichbleibenden Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch seien Ausführungen dazu erforderlich , ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren. Auf diese Feststellungen könne namentlich bei einem Abstand von 150 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht verzichtet werden, denn bei einem solch großen Abstand genüge die alleinige Mitteilung, die Polizeibeamten hätten sich bei der Abstandsfeststellung bzw. - schätzung an den Leitpfosten orientiert, nicht. Zwar könnten in diesem Zusammenhang auch die in § 50 StVZO aufgestellten Anforderungen an die Beleuchtung der Fahrbahn durch PKW - Scheinwerfer von Bedeutung sein; bei einer Entfernung von ca. 150 Metern vermöge aber das Scheinwerferlicht (Abblendlicht) ein vorausfahrendes Fahrzeug in der Regel nicht mehr zu erreichen, so dass in einem solchen Fall ein nicht beleuchteter Abschnitt, in dem möglicherweise auch Begrenzungspfähle nicht sichtbar seien, verbleibe.
Die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung werde auch nicht durch ein uneingeschränktes und glaubhaftes Geständnis des Betroffenen gestützt.
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht nach erneuter Hauptverhandlung nunmehr eine Geldbuße von 375, - EUR und ein Fahrverbot von drei Monaten festgesetzt.
Dazu hat es folgende Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene befuhr am 12.04.2001 gegen 22.55 Uhr die A 43 mit Fahrtrichtung Wuppertal. Auf dieser Strecke wird bei Kilometer 41,200 durch Verkehrszeichen 274 StVO die Geschwindigkeit auf 100 km/h und bei Kilometer 40,750 durch ein weiteres Verkehrszeichen 274 StVO auf 80 km/h begrenzt. Ein weiteres Geschwindigkeitsbegrenzungsschild 80 km/h befindet sich bei Kilometer 40,200. Bei Kilometer 39,960 wird die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben. Die Geschwindigkeitsbegrenzung war am 15.03.01 wegen Fahrbahnschäden angeordnet worden. Hierauf wiesen auch die bei den jeweiligen Verkehrszeichen angebrachten Zusatzschilder " Straßenschäden" hin. Diese Beschilderung (Zeichen 274 StVO in Verbindung mit dem Zusatzschild "Straßenschäden" waren auch am 12. 04. 01 vorhanden.
Zur genannten Zeit befuhren auch die Polizeibeamten POK S. als Fahrer und POM L. als Beifahrer mit einem Streifenwagen vom Typ Opel Omega, Kennzeichen MS-xxx, die A 43 mit Fahrtrichtung Wuppertal. Das Pol...