Leitsatz (amtlich)
Zum erforderlichen Umfang der tatrichterlichen Feststellungen bei einer durch Nachfahren zur Nachzeit ermittelten Geschwindigkeitsüberschreitung
Verfahrensgang
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Recklinghausen hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2 (Zeichen 274), 49 StVO i. V. m. § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 937, 50 DM festgesetzt und außerdem ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt (§ 25 StVG).
Dazu hat das Amtsgericht folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
"Am 12. 4. 2001 befuhr der Betroffene mit dem Pkw DB, polizeiliches Kennzeichen , die BAB A 43 in Fahrtrichtung Wuppertal. Auf dieser Strecke befinden sich bei Kilometer 41, 200 ein 100 km/h, bei Kilometer 40, 750 und 40, 200 jeweils ein 80 km/h-Geschwindigkeits-Begrenzungsschild gem. § 41 (Z 274) StVO). Bei Kilometer 39, 960 wird diese Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben.
Bereits 12 bis 15 Kilometer vor dieser Messstelle fiel den Polizeibeamten, die mit dem Funkstreifenwagen MS-3643, justiert bis 20. 12. 2001, unterwegs waren, das Fahrzeug des Betroffenen auf.
Zwischen Kilometer 40, 750 bis 39, 960 fuhren sie in einem gleichbleibenden Abstand von 150 Meter hinter dem Betroffenen her. Es wurde in ihrem Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 190 km/h angezeigt. Abzüglich eines Toleranzwertes von 15 % ergibt dies eine gefahrene Geschwindigkeit von 161 km/h, mithin eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 81 km/h. Der von den Polizeibeamten gefahrene Funkstreifenwagen war mit Xenon-Scheinwerfern ausgestattet. Die Entfernung zu dem vorausfahrenden Fahrzeug haben die Polizeibeamten anhand der Leitpfosten festgestellt.
Nach dem Anhaltevorgang hat der Betroffene den Verkehrsverstoß gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt. "
Im Rahmen der Beweiswürdigung heißt es u. a. dann weiter:
"Dieser Sachverhalt beruht auf der Einlassung des Betroffenen, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie den Aussagen der Zeugen L. , P. und K. .
Der Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, dass er mit normaler Reisegeschwindigkeit über die Autobahn gefahren sei. Es sei nicht viel Verkehr gewesen. Er sei dann durch Scheinwerfer eines nachfolgenden Fahrzeuges geblendet worden. Dieses habe sogenannte Halogen-Scheinwerfer gehabt. Da er sich dadurch in seinem Fahrverhalten beeinträchtigt gefühlt habe, habe er seine Geschwindigkeit verringert, um sich überholen zu lassen. Dieses Fahrzeug habe ihn auch überholt und sei dann vor ihm auf die rechte Fahrbahn gefahren. Danach habe es seine Geschwindigkeit so stark herabgesetzt, dass es ihm zu langsam gefahren sei und er es dann seinerseits überholt habe.
Eine kurze Strecke, bevor er angehalten worden sei, habe es eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h mit dem Zusatz "Bei Nässe" gegeben. Es sei jedoch nicht nass gewesen und die Beschränkung sei auch wieder aufgehoben worden.
Die an der Meßstrecke befindlichen Geschwindigkeitsbegrenzungs-Schilder habe er nicht gesehen. Er habe sich durch das ihm folgende Auto der Polizeibeamten genötigt gefühlt. Diese hätten ihm nach dem Anhaltevorgang gesagt, dass sie bereits ab Marl-Sinsen hinter ihm hergefahren seien. Die gemessene Geschwindigkeit zieht er nicht in Zweifel.
Die Zeugen P. und K. bestätigten diese Einlassung des Betroffenen bis ins Detail. . . . "
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene unter näherer Begründung die Verletzung materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache - zumindest vorläufigen - Erfolg.
Die tatsächlichen amtsgerichtlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung bislang nicht.
Das Amtsgericht hat die von der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren zur Nachtzeit außerhalb geschlossener Ortschaften entwickelten Grundsätze, denen sich die Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Hamm angeschlossen haben, nicht ausreichend berücksichtigt.
Das angefochtene Urteil stellt insoweit allein die Länge der Messstrecke, den ungefähren Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug, die Justierung des Tachometers binnen der Jahresfrist und die Höhe des Sicherheitsabschlages fest. Diese Ausführungen beinhalten zwar eine ausreichende Begründung für eine Geschwindigkeitsüberschreitung mittels justiertem Tachometer bei Tage. Den weitergehenden Anforderungen für eine Messung zur Nachtzeit das Urteil teilt insoweit allerdings keine Uhrzeit mit, sondern erwähnt lediglich, dass es dunkel war genügen diese Feststellungen aber nicht. Bei de...