Tenor
- Die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten wird angeordnet (§ 175 StPO).
- Die Durchführung dieses Beschlusses nach Maßgabe der folgenden Gründe obliegt der Staatsanwaltschaft Münster.
Gründe
I.
Die Antragsteller werfen dem Beschuldigten vor, sich im Rahmen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt während eines Klageverfahrens vor dem BVerwG des Parteiverrats nach § 356 StGB und einer versuchten Nötigung gem. §§ 240, 23 StGB strafbar gemacht zu haben.
Der Beschuldigte ist als Rechtsanwalt tätig. Im Herbst 2011 erhob er für die Antragsteller sowie die Stadt C, eine städtische Stiftung, die Wohnungsbaugesellschaft C2 und drei weitere private Kläger acht selbständige Klagen vor dem BVerwG in Leipzig. Aus Gründen der Prozessökonomie und Kostenersparnis wurden diese Prozesse miteinander verbunden und später in zwei Verfahren (Az.: 7 A 22.11 und 7 A 28.12) aufgeteilt. Darüber hinaus betrieben die Kläger ein Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen unter dem Az.: 7 VR 13.11.
Hintergrund dieser Klagen ist, dass die Eisenbahnstrecke Oldenburg-Wilhelmshaven für den Güterverkehr von und zum Jade-Weser-Port "ertüchtigt" werden sollte. Die vorhandene Strecke sollte für den Schienenverkehr als TEN-Hochleistungsstrecke mit den Zielen Hannover-Berlin-Warschau und Hannover-Rheintal-Genua ausgebaut werden. Da die Binnenwasserstraßenanbindung des Hafens über den Rheinhafen in Duisburg erfolgen sollte, sollte dieser ebenfalls per Bahn erreicht werden. Zur "Ertüchtigung" der Bahnstrecke Oldenburg-Wilhelmshaven unterteilte die DB Projektbau ihr Vorhaben in sechs Abschnitte und begann mit denjenigen Abschnitten, die kapazitative "Engstellen" betrafen. Durch diese Planungen sahen sich die Stadt C und zahlreiche Bürger bereits in ihren Rechten betroffen. Da der Ausbau nördlich der Stadt nach den Prognosen der Deutschen Bahn (DB) bereits zu einer höheren Belastung der Strecke in Oldenburg führen würde, forderten die Oldenburger schon bei diesen Planungen Lärmschutzmaßnahmen für ihre Stadt ein. Die DB wollte dies aber erst im Planabschnitt PFA 1 für Oldenburg berücksichtigen. Sie berief sich darauf, dass bei einer zulässigen Unterteilung eines Bauvorhabens in einzelne Abschnitte der eventuell erforderliche Immissionsschutz erst dann zu erfolgen habe, wenn dieser Abschnitt gebaut werde. Das Eisenbahnbundesamt (EBA) teilte diese Auffassung der DB und lehnte in den Planaufstellungsbeschlüssen PFA 2 und 3 Lärmschutzmaßnahmen für Oldenburg ab.
Dagegen erhoben die Stadt C, eine städtische Sozialstiftung, eine Wohnungsbaugesellschaft und weitere private Kläger, die von den Vereinen D und D2 als Musterkläger ausgesucht worden waren, Klage.
Diese inhaltlich gleichen Anfechtungsklagen richteten sich gegen die Planaufstellungsbeschlüsse (PFA 2 und 3) des EBA, mit denen auf Antrag der DB der abschnittsweise Ausbau einer Bahnstrecke, deren Anlieger alle Kläger sind, genehmigt wurden. Die Kläger hielten das Vorgehen von DB und EBA für rechtswidrig, wonach der Immissionsschutz für Oldenburg erst in einem späteren Planabschnittsverfahren beschlossen werden sollte, obwohl bereits der Ausbau der Strecke aufgrund der angefochtenen Beschlüsse zu einer wesentlich höheren Lärmbelästigung führte.
Ziel aller Klagen war es, einen "interimistischen" Lärmschutz bis zur Umsetzung des angekündigten Planfestsetzungsbeschlusses (PFA 1) für Oldenburg zu erreichen. Dieser grundrechtliche Lärmschutzanspruch sollte in erster Linie durch Betriebsregelungen (Fahrplanoptimierungen, Nachtfahrverbote für Güterzüge, Langsamfahrgebote usw.) verwirklicht werden.
Die Gegenseite, welche sich aus der DB und dem EBA zusammensetzte, wollte hingegen eine Grundsatzentscheidung zur Zulässigkeit von Betriebsregelungen zum Immissionsschutz verhindern. In dem vorgeschalteten Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz deutete das BVerwG an, eine für die Kläger positive Entscheidung zu treffen.
Im Verlaufe des Prozesses änderte sich die Zielsetzung und Interessenlage bei drei der acht klagenden Parteien. Die Stadt, die städtische Stiftung und die Wohnungsbaugesellschaft beabsichtigten auf Rat des Beschuldigten, sich mit einem von der DB angebotenen Vergleich zufrieden zu geben, während die restlichen Kläger mit diesem Vergleich nicht zufrieden waren. Aus diesem Grund wollten sie an ihrem ursprünglichen Ziel festhalten und weiterhin versuchen, einen vollständigen Grundrechtsschutz durch eine Entscheidung des Gerichts zu den Befahrensregelungen zu erreichen. Auch mit einer teilweisen Beendigung des Rechtsstreits durch die Stadt waren die vergleichsunwilligen privaten Kläger nicht einverstanden. Sie fürchteten eine Schwächung ihrer Prozesschancen, wesentlich höhere Kosten bei Wegfall der Stadt als Prozessfinanzierer, da diese die Gerichts- und Anwaltskosten sowie die Auslagen übernehmen wollte, und eine Verfestigung der Planungen der DB zum Ausbau der Stadtstrecke, wenn nach dem Vergleichsvorschlag kostenintensive Lärmschutzfenst...