Verfahrensgang
AG Bielefeld (Aktenzeichen 25 T 121/06) |
Tenor
Die Sache wird gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I. Gegen die Betroffene ist bei der Zivilprozessabteilung des AG Herford ein Klageverfahren wegen der Werklohnforderung eines Handwerksunternehmens zum Betrag von 130,92 EUR nebst Zinsen anhängig. Am 13.4.2006 fand in diesem Verfahren die mündliche Verhandlung statt. Die amtierende Richterin legte die Akte der Vormundschaftsabteilung desselben Gerichts mit der Bitte um Einleitung eines Betreuungsverfahrens für die Betroffene vor. Die Geschäftsstelle der Betreuungsabteilung legte eine Betreuungsakte mit einer Abschrift des Verhandlungsprotokolls vom 13.4.2006 an, aus dem sich zum Verhandlungsablauf lediglich das Scheitern der Güteverhandlung und die Antragsstellung der Parteien ergeben.
Mit Beschluss vom 24.5.2006 leitete die Richterin des Vormundschaftsgerichts, die identisch mit der für den o.a. Zivilprozess zuständigen Dezernentin ist, ein Verfahren auf Überprüfung der Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung für die Betroffene ein und ordnete die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens sowie eines Berichts der zuständigen Betreuungsstelle an. Der Sachverständige Dr. I gab unter dem 8.6.2006 eine nervenärztliche Stellungnahme ab. In dieser teilte er mit, dass eine Untersuchung der Betroffenen in ihrer häuslichen Umgebung an deren abwehrender Haltung gescheitert sei. Prima vista lägen verschiedene seelische Erkrankungen im Bereich des Möglichen, jedoch sei eine gutachterliche Stellungnahme letztlich nicht möglich. Die Betreuungsstelle teilte durch Schreiben vom 28.6.2006 mit, dass die Betroffene ein Gespräch abgelehnt habe.
Mit Schreiben vom 3.7.2006 hat die Betroffene "sofortige Beschwerde" zur Nachricht vom 26.5.2006 (Datum des amtsgerichtlichen Begleitschreibens zum Beschluss vom 24.5.2006) eingelegt. Das LG hat dieses Schreiben als Beschwerde gegen den Beschluss vom 24.5.2006 ausgelegt und diese als unzulässig verworfen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Betroffenen, die sie zu Protokoll der Rechtspflegerin des LG vom 21.7.2006 eingelegt hat. Die Richterin des AG hat auf Anfrage des Senats mit Verfügung vom 10.10.2006 mitgeteilt, dass sie die Beweisanordnung durch die ärztliche Stellungnahme vom 8.6.2006 nicht als erledigt ansieht.
II. Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde ist dabei unabhängig von der Frage zu beurteilen, ob die erste Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung statthaft war. Dies entspricht dem auch im Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit anerkannten Grundsatz, dass ein weiteres Rechtsmittel immer dann zulässig ist, wenn die erste Beschwerde als unzulässig verworfen worden ist (vgl. etwa BGH NJW 1992, 3305; BayObLG FGPrax 2006, 212).
Nach Auffassung des Senats ist die weitere Beschwerde unbegründet, weil das LG die erste Beschwerde der Betroffenen zu Recht als unzulässig verworfen hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Verfügung des AG, durch die es ein Betreuungsverfahren einleitet, ebenso wenig anfechtbar wie die weitere Verfügung, durch die es die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die medizinischen Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung gem. § 1896 Abs. 1 BGB anordnet. Eine solche Verfügung des AG stellt keine die Instanz abschließende Entscheidung, sondern nur eine im Zuge des noch anhängigen amtsgerichtlichen Verfahrens ergangene Zwischenverfügung dar, mit der die gebotenen Ermittlungen (§§ 68b Abs. 1, 12 FGG) vorangebracht werden sollen. Solche Verfügungen sind grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach § 19 FGG anfechtbar (vgl. Keidel/Kahl, FG, 15. Aufl., § 19 Rz. 9; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 19 Rz. 26).
Zwischenverfügungen können nur dann mit der Beschwerde angefochten werden, wenn sie - für sich allein betrachtet - von dem Betroffenen ein bestimmtes Verhalten verlangen und in so erheblichem Maße in seine Rechte eingreifen, dass ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (vgl. BayObLGZ 1982, 167, 169 und FamRZ 1982, 203). Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die bloße Einleitung des Verfahrens und die angeordnete Begutachtung nicht vor.
In der Einleitung des Betreuungsverfahrens, mit der die gem. §§ 12, 68b FGG gebotenen Ermittlungen betrieben werden sollen, liegt keine rechtsmittelfähige Zwischenverfügung (vgl. BayObLG BtPrax 1998, 148). Niemand ist von vornherein dagegen geschützt, in ein gerichtliches Verfahren hineingezogen zu werden. Rechtsstaatliche Grundsätze gebieten es allein, dass ihm im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens hinreichend Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Rechte gegeben wird. Ob das der Fall ist, insbesondere ob dem Betroffenen hinreichendes rechtliches Gehör gewährt worden ist, kann aber erst nach Abschluss des Verfahrens durch Sachentscheidung beurteilt werden, was hier gerade nicht der Fall ist.
Im Verfahren auf Einrichtu...