Leitsatz (amtlich)
In der Luftfahrzeug-Kaskoversicherung ist - wie in der Kfz-Kaskoversicherung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 5.3.2008 - IV ZR 89/07) - Träger des versicherten Sacherhaltungsinteresses nicht der einzelne Gesellschafter, sondern die rechtlich selbständige Gesellschaft (hier: der eingetragene Verein). Es ist jedoch regelmäßig das Sachersatzinteresse der Gesellschafter (hier: der Vereinsmitglieder) als mitversichert anzusehen, die gesellschaftsintern dazu berufen sind, das versicherte Luftfahrzeug zu nutzen (hier: zwecks Ausübung des Luftsports). Ist dies der Fall, ist der einzelne Gesellschafter (hier: das Vereinsmitglied) nicht Dritter i.S.d. § 86 VVG. Im Zweifel ist dabei durch Auslegung zu ermitteln, welche Interessen die Parteien als versichert vereinbart haben.
Verfahrensgang
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Denn ihre Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg; die angefochtene Entscheidung trifft in Begründung und Ergebnis zu. Weder begründen konkrete Anhaltspunkte i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im angefochtenen Urteil noch beruht das Urteil auf einer Rechtsverletzung.
Die Klägerin ist Versicherer für Unternehmens- und Spezialrisiken. Bei ihr unterhält der Luftsportverein G e.V., dessen (einfaches) Vereinsmitglied der Beklagte seit 1972 ist, eine Kaskoversicherung für die von ihm gehaltenen Luftfahrzeuge, u.a. das einmotorige Leichtflugzeug Piper mit dem amtlichen Zulassungskennzeichen D, das bei einem von dem Beklagten am 2.4.2010 um 11.59 Uhr auf dem Verkehrslandeplatz D als verantwortlichem Luftfahrzeugführer durchgeführten Landemanöver nicht unerheblich beschädigt worden ist. Aus Anlass dieses Schadensfalls, den die Klägerin gegenüber dem Luftsportverein G e.V. unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung mit 16.266,55 EUR reguliert hat, macht die Klägerin mit der Behauptung einer grob fahrlässigen Schadensverursachung durch den Beklagten gegen diesen Ersatzansprüche aus übergegangenem Recht nach Ziff. 14.1 der in den Versicherungsvertrag einbezogenen AMU 400/02 geltend. Danach geht ein Ersatzanspruch, der dem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zusteht, auf den Versicherer über, soweit er (der Versicherer) den Schaden ersetzt.
Zu Recht hat das LG die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass der Beklagte nicht "Dritter" im Sinne der - mit § 86 Abs. 1 VVG inhaltsgleichen - Ziff. 14.1 AMU 400/02 ist.
I. Zu Unrecht rügt die Klägerin mit ihrer Berufung, dass entgegen der Auffassung des LG der Beklagte sehr wohl "Dritter" im Sinne der - mit § 86 Abs. 1 VVG inhaltsgleichen - Ziff. 14.1 AMU 400/02 sei.
Richtig ist, dass der hier in Rede stehende Anspruchsübergang nach Ziff. 14.1 AMU 400/0 in Übereinstimmung mit § 86 Abs. 1 VVG voraussetzt, dass dem Versicherungsnehmer aus Anlass des Schadensfalls ein Ersatzanspruch gegen einen "Dritten" zusteht. Dritter in diesem Sinne ist - im Grundsatz - jeder, der nicht Versicherungsnehmer oder (Mit-) Versicherter ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.2008 - IV ZR 89/07, Zitat nach juris, Tz 8 m.w.N. = VersR 2008, 634; Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., § 86 VVG, Rz. 13 m.w.N.).
Zwar trifft es im Ansatz zu, dass der Fahrzeugführer in der Kaskoversicherung - anders als in der Haftpflichtversicherung - grundsätzlich nicht zu den mitversicherten Personen gehört (vgl. Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrzeugversicherung 18. Aufl., § 86 VVG, Rz. 16 zur identischen Problemstellung bei der Kfz-Kaskoversicherung). Denn im Ausgangspunkt ist die hier in Rede stehende Kaskoversicherung eine reine Sachversicherung, da sie die Beschädigung, Zerstörung und den Verlust des Luftfahrzeugs umfasst (vgl. Ziff. 9 AMU 400/02). Versichert ist daher regelmäßig (nur) das Interesse des rechtlichen Eigentümers an der Erhaltung der Sache (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.2008 - IV ZR 89/07, Zitat nach juris, Tz 11 m.w.N. = VersR 2008, 634 - zur Kfz-Kaskoversicherung). Der Beklagte hatte indes, worauf die Berufung zu Recht hinweist, kein Eigentum an dem beschädigten Luftfahrzeug.
Allerdings kann - der BGH hat mit dem vorstehend bereits zitierten Urteil vom 5.3.2008 (IV ZR 89/07, Zitat nach juris, dort Tz 17 = VersR 2008, 634) seine anders lautende frühere Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben - in eine Sachversicherung über das Sacherhaltungsinteresse hinaus zusätzlich auch das Sachersatzinteresse des nutzungsberechtigten Nichteigentümers einbezogen werden, aufgrund seiner Haftung gegenüber dem Eigentümer nicht wegen Beschädigung oder Verlustes der Sache in Anspruch genommen zu werden. Dabei ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln, welche Interessen die Parteien als versichert vereinbart haben (BGH, a.a.O., Tz 18). Für die Fahrzeugversicherung hat ...