Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Ersatzansprüche wegen grob fahrlässiger Beschädigung eines Luftfahrzeugs aus übergegangenem Recht geltend.
Die Klägerin ist ein Versicherer für Unternehmens- und Spezialrisiken. Unter der Vertragsnummer ..... unterhält der Luftsportverein ..... mit Sitz in Delbrück (in der Folge als Versicherungsnehmer bezeichnet) bei der Klägerin eine Kaskoversicherung, für die von ihr gehaltenen Luftfahrzeuge, unter anderem das einmotorige Leichtflugzeug des Baumusters Piper PA 28-181 Archer II mit dem amtlichen Zulassungskennzeichen ......
Dem Versicherungsvertrag liegen die Versicherungsbedingungen AMU 400/02 zugrunde. Diese sehen eine Selbstbeteiligung je Teilschaden von mindestens 5.000,00 € vor.
In § 14 der Versicherungsbedingungen AMU 400/02 ist geregelt:
"14.1. Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit er den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
14.2. (...)
14.3. Ist der Dritte ein nach dem Vertrag als berechtigt genannter Luftfahrzeugführer, der das Luftfahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers und / oder Halters gebraucht hat, nimmt der Versicherer nur Regress bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadensverursachung."
Der Beklagte ist seit 1972 Vereinsmitglied des Versicherungsnehmers, jedoch kein Vorstandsmitglied oder sonstiger Repräsentant. Ebenso lange ist er im Besitz einer Privatpilotenlizenz. Bis zum streitgegenständlichen Unfallereignis wies sein Flugbuch über 3.000 Landungen und über 1.400 Flugstunden auf.
Unter § 1 der Flugbetriebsordnung des Versicherungsnehmers heißt es:
"Die Luftfahrzeuge des Luftsportvereins .... e.V. (LSVG) sind Eigentum aller Mitglieder und dementsprechend pfleglich zu behandeln. (...)"
Unter § 6 der Flugbetriebsordnung ist zudem geregelt:
"(...) Außerdem besteht eine Kasko-Versicherung. Die Selbstbeteiligung für den Charterer bzw. verantwortlichen Luftfahrzeugführer beträgt lt. Beschluß der Mitgliederversammlung 2.000,00 DM je Schadensfall. (...)"
Am 02.04.2010 gegen 11.59 Uhr versuchte der Beklagte als Luftfahrzeugführer das oben genannte einmotorige Leichtflugzeug auf der Piste 29 des Verkehrslandeplatzes .... zu landen. Neben dem Beklagten befanden sich zu diesem Zeitpunkt noch drei Fluggäste an Bord. Ein erster Landeversuch misslang und der Beklagte musste das Flugzeug wieder durchstarten. Beim zweiten Landeanflug konnte der Beklagte das Flugzeug landen, wobei die genauen Umstände des Landevorgangs zwischen den Parteien streitig sind.
Dem Beklagten gelang es in der Folge der Landung nicht das Flugzeug bis zum asphaltierten Pistenende anzuhalten. An das Ende der Landebahn schließt sich zunächst ein etwa 25 m breiter Grasstreifen an. Danach beginnt ein - durch eine etwa 30 cm tiefe Furche getrenntes - Kornfeld, welches zum Zeitpunkt des Unfalls mit etwa 10 cm hohem und noch grünem Getreide bewachsen war. Das Flugzeug rollte über das Pistenende hinaus und kam erst etwa 30 m weiter in dem an das Flugfeld angrenzenden Kornfeld zum Stehen. Zwischen den Parteien ist streitig, wie sich das Geschehen am Rande des Kornfeldes konkret dargestellt hat.
Unstreitig ist, dass der Beklagte mit seinen Passagieren das Flugzeug darauf verließ und es von Hand über die Grasfläche zum Abstellplatz geschoben wurde.
An dem Flugzeug bestand ein Sachschaden. Einschließlich der notwendigen Überprüfungen und Ersatzteile beliefen sich die Reparaturkosten ausweislich des Angebots der Flugzeugreparatur .... vom 12.05.2010 auf 21.266,50 €. Der Versicherungsnehmer verkaufte das beschädigte Flugzeug im unreparierten Zustand und begehrte Abrechnung auf Grundlage dieses Angebotes. Die Klägerin überwies dem Versicherungsnehmer 16.266,50 €, also die sich aus dem Angebot ergebenden 21.266,50 € abzüglich des vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes von 5.000,00 €.
Mit Schreiben vom 14.09.2010 nahm die Klägerin den Beklagten auf Ersatz der an die Versicherung gezahlten Entschädigung in Anspruch und forderte ihn zur Zahlung von 16.266,50 € unter Fristsetzung bis zum 28.09.2010 auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.10.2010 lehnte der Beklagte eine Zahlung ab.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten nach § 86 Abs. 1 VVG (gleichlautend § 14.1. AMU 400/02) auf den Schadensversicherer übergegangen sei, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden - was hier unstreitig ist - ersetzt hat. Die vom Beklagten hinsichtlich der Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 VVG vorgetragenen Gründe habe die Klägerin schon in § 14.3. der Versicherungsbedingungen berücksichtigt. Danach könne der Regress gegen einen...