Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohngebäudeversicherung: deklaratorisches Anerkenntnis durch Regulierungsbeauftragten
Leitsatz (amtlich)
Die Erklärung eines Regulierungsbeauftragten, dass "Ersatzpflicht [...] als versichert bestätigt" werde, kann ein deklaratorisches Anerkenntnis sein (hier bejaht).
Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 115 O 257/16) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.05.2018 verkündete Grundurteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 407.362,32 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin macht aus einer Elementarschadensversicherung Ansprüche nach einer bestrittenen Überschwemmung im Zuge des Jahrhunderthochwassers in N vom 28.07.2014 geltend. Sie beruft sich dabei auch auf eine von der Beklagten durch den Zeugen H abgegebene Erklärung, die sie für ein bindendes Schuldanerkenntnis hält.
Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage Zahlung von 407.362,32 EUR nebst Rechtsanwaltskosten und Zinsen.
Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgeben. Die Erklärung der Beklagten sei als bindendes deklaratorisches Anerkenntnis anzusehen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge und der genauen Argumentation des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil (GA 385-401) verwiesen.
Hiergegen wendete sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie macht insbesondere geltend, es liege bereits kein formgerechtes deklaratorisches Anerkenntnis vor. Zudem sei sie hieran aufgrund nachträglich bekannt gewordener Umstände nicht gebunden.
Im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 03.09.2018 (GA 463-472) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt unter Abänderung des angefochten Urteils,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und die Streithelferin zu 1 beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beklagte durch Beschluss vom 26.09.2018 (GA 482-487) darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, insbesondere da von einem bindenden deklaratorischen Anerkenntnis auszugehen sein, und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Die Beklagte hat sich gegen diesen Hinweis gewandt. Sie verweist u. a. darauf, dass der Erklärende H bei Abgabe seiner Erklärung mangels Kenntnis der tatsächlichen Umstände von falschen Tatsachen ausgegangen und einem Irrtum unterlegen gewesen sei, so dass das deklaratorische Anerkenntnis nicht bindend sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 26.10.2018 (GA 510-517) verwiesen.
II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung ein Grundurteil erlassen. Die Berufung ist unbegründet. Die Berufungsangriffe, wegen deren Einzelheiten auf die Berufungsbegründung (GA 463-472) sowie die Stellungnahme auf den Senatshinweis (GA 510-517) verwiesen wird, greifen nicht durch.
Der von der Klägerin geltend gemachte Deckungsschutz ergibt sich aus der Email des Regulierungsbeauftragten der Beklagten H vom 22.09.2014 (Anl. K17), die ein deklaratorisches, nicht formgebundenes und nicht kondizierbares Schuldanerkenntnis im Sinne des § 241 Abs. 1, § 311 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag sowie § 1 Satz 1 VVG darstellt. Denn dort heißt es, dass die "Ersatzpflicht [...] als versichert bestätigt" wird. Zudem werden Trocknungsarbeiten freigegeben und die Übernahme der Kosten durch die Beklagte angekündigt.
1. Es ist allgemein anerkannt, dass in einer Regulierungszusage eines Versicherers, die der Versicherte gegenüber einer vergleichsweisen Einigung im Sinne des § 779 BGB ohne eigenes Nachgeben annimmt und die gegenüber einem konstitutiven Schuldversprechen / -anerkenntnis im Sinne des §§ 780, 781 BGB nicht von den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen der vertragsgemäßen Haftung losgelöst ist, sondern einen einseitigen Verzicht auf bekannte Einwendungen und Einreden gegenüber dem begehrten Anspruch beinhaltet, ein formfrei gültiges deklaratorisches Anerkenntnis liegen kann (vgl. BGH Urt. v. 19.11.2008 - IV ZR 293/05, VersR 2009, 106 Rn. 7-9, 11 m. w. N.; BGH Urt. v. 16.7.2014 - IV ZR 88/13, BGHZ 202, 122 = r+s 2014, 454 Rn. 21; OLG Hamm Urt. v. 9.4.2013 - 24 U 112/12, juris Rn. 31; Senat Urt. v. 14.7.1989 - 20 U 26/89, VersR 1990, 519 = juris Rn. 31; siehe auch BGH Urt. v. 10.7.1996 - IV ZR 287/95, VersR 1996, 1229 = juris Rn. 24; OL...