Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Vergabe dringender Instandsetzungsarbeiten durch Wohnungseigentumsverwalter sowie Gewährleistungsansprüche gegen diesen als Bauherrn oder Architekten

 

Verfahrensgang

AG Essen (Aktenzeichen 97 II 34/80 WEG)

LG Essen (Aktenzeichen 7 T 695/84)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) haben die gerichtlichen Kosten dieses Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Außergerichtliche Kosten dieser Instanz sind nicht zu erstatten.

Der Gegenstandswert dieses Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.523,03 DM.

 

Gründe

I.

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den Beschluß am 18. Oktober 1984 – 15 W 235/84 – Bezug genommen, durch den der Senat auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) den Beschluß des Landgerichts vom 16. Februar 1984 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hat.

In weiteren Verfahren hat das Landgericht zunächst auf Antrag der früheren Verfahrensbevollmächtigten des verstorbenen Beteiligen zu 2 b) – die auch die Verfahrensbevollmächtigen des Beteiligten zu 2 a) sind – durch Beschluß vom 19. Februar 1985 das Verfahren ausgesetzt, soweit es sich gegen den verstorbenen Dipl.-Ing. … richtete; eine Unterbrechung des Verfahrens kraft Gesetzes entsprechend § 239 ZPO war wegen der Vertretung dieses Beteiligten durch einen Verfahrensbevollmächtigten entsprechend § 246 ZPO – entgegen der damaligen Annahme des Senats – nicht eingetreten.

Mit Schreiben vom 19.02.1985 wies das Landgericht die Beteiligten darauf hin, aus einem anderen Verfahren und den dort beigezogenen Nachlaßakten sei bekannt, daß Frau … und Herr … die Erbschaft ausgeschlagen hätten und daß der Antrag eines gerichtlich bestellten Nachlaßpflegers, den Nachlaßkonkurs zu eröffnen, mangels Masse abgewiesen worden sei. Daraufhin haben die Beteiligten zu 1) durch Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigen vom 7. März 1985 beantragt, das Verfahren nunmehr allein gegen den Antragsgegner …, den Beteiligten zu 2 a), fortzusetzen. Weiter heißt es in diesem Schriftsatz: „Sollte zur Fortsetzung des Verfahrens eine förmliche Antragsrücknahme bezüglich des Antragsgegners … erforderlich sein, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis.”

Die Beschwerdekammer hat sodann durch den Berichterstatter als beauftragten Richter in den nichtöffentlichen Sitzungen vom 9. August und 27. September 1985 sowie 17. Januar 1986 mit den Beteiligten mündlich verhandelt und Herrn … als Zeugen sowie die Wohnungseigentümer Eheleute … und die Eheleute … (die Beteiligten zu 1) als Beteiligte vernommen.

Das Landgericht hat durchTeil-Beschluß vom 31. Januar 1986 die angefochtenen Beschlüsse des Amtgerichts Essen vom 7. Oktober 1982 und 5. April 1983 teilweise abgeändert. Es hat dem Beteiligten zu 2 a) (…) aufgegeben, an die Beteiligten zu 1) und 4) zu Händen der Beteiligten zu 3) 21.198,14 DM zu zahlen; im übrigen hat es den Antrag der Beteiligten zu 1), soweit er sich gegen den Beteiligten zu 2 a) richtet, zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung hat das Landgericht nicht getroffen und in den Gründen dazu ausgeführt: Eine Kostenentscheidung habe noch nicht ergehen können, weil das Verfahren hinsichtlich des in Anspruch genommenen verstorbenen Beteiligten zu 2 b) weiter anhängig geblieben sei; da die Beteiligten zu 2 a) und b) als Gesamtschuldner in Anspruch genommen würden, könne eine Kostenentscheidung nur einheitlich ergehen.

Gegen diese Entscheidung, die ihren Verfahrensbevollmächtigten am 25. Februar 1986 förmlich zugestellt wurde, haben die Beteiligten zu 1) durch Anwaltsschriftsatz vom 6. März 1986 insoweit sofortige weitere Beschwerde eingelegt, wie das Landgericht ihr Zahlungsbegehren hinsichtlich der Positionen III 8 (Rechnungen der Firmen … und … über insgesamt 3.007,80 DM für Rohrreinigungen und Beseitigung von Verstopfungen mit Bauschutt) und IV 1 (Rechnung der Firma … über 515,23 DM für Arbeiten an einem verstopften Regenabflußrohr im Dachbereich) zurückgewiesen hat; sie erstreben also eine Verpflichtung des Beteiligten zu 2 a) zur Zahlung weiterer 3.523,03 DM über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinaus. Zur Begründung machen sie geltend, das Landgericht habe in dieser Frage eine unzutreffende Rechtsansicht vertreten und sich zu dem Senatsbeschluß vom 18.10.1984 (15 W 235/84) in Widerspruch gesetzt.

Der Beteiligte zu 5) unterstützt das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1), der Beteiligte zu 2 a) tritt ihm entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Sachakten und der Beiakten verwiesen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig nach §§ 43, 45 WEG i.V.m. §§ 27, 29 FGG. Sachlich bleibt sie indessen erfolglos, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, § 27 FGG.

Wie der Senat bereits im Beschluß vom 18.10.1984 ausgeführt hat, ist ...

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