Verfahrensgang
AG Tecklenburg (Entscheidung vom 15.06.2004; Aktenzeichen 7 OWi 24 Js 578/04 OWi (357/04)) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
Die am 15. September 2003 von dem Betroffenen begangene Ordnungswidrigkeit ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht verjährt. Das Verfahren richtete sich zunächst gegen den Halter des Fahrzeugs. Am 8. Dezember 2003 erhielt die Bußgeldbehörde die Mitteilung, daß die Ordnungswidrigkeit von dem Betroffenen begangen worden sei. Der Sachbearbeiter "04" gab daraufhin als berechtigter Mitarbeiter der Bußgeldstelle manuell den Namen des Betroffenen in das EDV-System ein und veranlaßte durch die weitere Eingabe des Bearbeitungsschlüssels 215 bewußt und gewollt, daß dem Betroffenen u.a. ein Anhörungsbogen übersandt werden sollte. Der Ausdruck erfolgte am folgenden Tage. Durch die Eingabe des neuen Betroffenen und des Bearbeitungsschlüssels "215" ist die Verjährung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG wirksam unterbrochen worden.
Das vom Senat eingeholte Computerprotokoll über die Bearbeitung des Bußgeldverfahrens vom 10. November 2004 belegt die Anordnung der Anhörung des Betroffenen am 8. Dezember 2004 und bestätigt weiterhin, daß der Anhörungsbogen am 9. Dezember 2004 versandt worden ist.
Eine Anordnung der ersten Vernehmung eines Betroffenen nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG bedarf keiner besonderen Form (KK-Weller OWiG 2; Aufl. § 33 Rdn. 26 m.w.N.). Erfolgt die Anordnung schriftlich, ist grundsätzlich nach § 33 Abs. 2 OWiG die Unterzeichnung erforderlich, wofür ein vom Sachbearbeiter angebrachtes Handzeichen genügt (OLG Köln vRS 84. 104/105: Göhler § 33 Rdn. 45). Das ist den Vorgängen nicht zu entnehmen. Aber selbst das Fehlen des Handzeichens (oder der Unterschrift) ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung dann unschädlich, sofern sich der geäußerte behördliche Wille der Unterbrechungshandlung auf andere Weise mit Gewißheit feststellen läßt (BayObLG vom 17.9.2002 - 1 ObOWi 336/02; KK-Weller a.a.O. Rdn. 11; Göhler § 33 Rdn, 45; vgl. hierzu auch BayObLG VRS 62, 58; BayObLG, DAR 2004, 401). Dieser ergibt sich im vorliegenden Fall eindeutig aus der Anordnung der Anhörung aufgrund der in das Computersystem von dem Sachbearbeiter aufgenommenen Ziffernfolge "215". Da aufgrund der innerbehördlichen Zugriffsbeschränkungen auf das Programm sichergestellt ist, daß derartige Eingaben nur durch berechtigte Sachbearbeiter erfolgen können, und zudem der handelnde Mitarbeiter durch die Ziffernfolge "04" sogar individualisierbar ist, reicht das für eine Unterbrechung der Verjährung bei Verwendung eines computerunterstützten Verfahrens aus.
Die Verjährung ist in der Folgezeit am 18. Februar 2004 durch den Erlaß des Bußgeldbescheides, der dem Betroffenen am 20. Februar 2004 zugestellt worden ist, durch den Eingang der Akten bei dem Amtsgericht Tecklenburg am 27. März 2004, die Anberaumung des Hauptverhandlungstermins am 29. März 2004 und die Hauptverhandlung am 15. Juni 2004 weiter unterbrochen worden.
Fundstellen