Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen StVK K 1362/08) |
Tenor
1. Dem Verurteilten wird auf seine Kosten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss gewährt.
2. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
3. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an die I. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die I. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen die Aussetzung der Vollstreckung der Reste nachfolgender Freiheitsstrafen zur Bewährung abgelehnt:
a.)
6 Monate Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts H vom 2. Februar 2005 (19 a Ds 18 Js 225/04 AG Essen = StVK K 1362/08 LG Essen),
b.)
2 Jahre Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts H vom 19. Juni 2006 (8 a Ls 18 Js 782/05 - 113/05 AG H = StVK K 1364/08 LG Essen),
c.)
8 Monate Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 15. Januar 2007 (56 Ds 18 Js 561/06 - 631/06 AG Essen = StVK K 1363/08 LG Essen).
2/3 der vorgenannten Strafen hatte der Verurteilte am 3. August 2008 verbüßt, die Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts H vom 2. Februar 2005 verbüßte der Verurteilte bis zum 3. Oktober 2008. Seit dem 4. Oktober 2008 wird gegen ihn die Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 15. Januar 2007 vollstreckt, diese Reststrafe wird am 24. Dezember 2008 vollständig verbüßt sein. Im Anschluss ist für die Zeit vom 25. Dezember 2008 bis zum 22. August 2009 die Vollstreckung der restlichen (Gesamt-)Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts H vom 19. Juni 2006 notiert.
Zu einer mündlichen Anhörung des Verurteilten vor der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zur Frage der Reststrafenaussetzung ist es nicht gekommen. Zu dem auf den 13. Oktober 2008 anberaumten Anhörungstermin, zu dem der Verurteilte vorgeführt werden sollte, ist dieser nicht erschienen. Ausweislich des Vermerks des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer vom selben Tage hatte sich der Verurteilte nach Auskunft der Justizvollzugsanstalt geweigert, in Anstaltskleidung zur Anhörung zu erscheinen, worauf auf die Vorführung verzichtet wurde.
Die ablehnende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 13. Oktober 2008, die sich auf eine ungünstige Legalprognose stützt, ist dem Verurteilten am 23. Oktober 2008 (Donnerstag) zugestellt worden. Dieser hatte bereits zuvor mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 die Anberaumung eines erneuten Anhörungstermins beantragt unter Hinweis darauf, dass die Anordnung des "Kammerleiters" der Justizvollzugsanstalt vom 13. Oktober 2008, den Anhörungstermin nur in Anstaltskleidung wahrnehmen zu dürfen, rechtswidrig gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Abnutzungserscheinungen und Gebrauchsspuren der Anstaltskleidung müsse ihm eine Wahrnehmung des Anhörungstermins in Privatkleidung gestattet werden. Mit weiterem Schreiben vom 28. Oktober 2008, welches dem Landgericht Essen mittels Briefsendung übermittelt wurde, den Poststempel vom 29. Oktober 2008 trägt und dort am 31. Oktober 2008 eingegangen ist, hat der Verurteilte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 13. Oktober 2008 eingelegt. In seiner Beschwerdeschrift, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, macht er u.a. geltend, dass die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts H vom 2. Februar 2008 bereits vollständig verbüßt sei. Im Übrigen beantrage er seine bedingte Entlassung nach § 57 StGB ausschließlich in Bezug auf das Verfahren StVK K 1364/08, die Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 15. Januar 2007 wolle er noch bis zum 24. Dezember 2008 vollständig verbüßen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, dem Verurteilten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu gewähren und das Rechtsmittel im Übrigen als unbegründet zu verwerfen.
II.
1.
Dem Verurteilten war auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) von Amts wegen nach §§ 44, 45 Abs. 2 S. 3 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO zur Einlegung der gemäß § 454 Abs. 3 S. 1 StPO, § 57 Abs. 1 StGB statthaften sofortigen Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer zu gewähren. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 28. Oktober 2008 ging ausweislich des Eingangsstempels des Landgerichts Essen auf der Beschwerdeschrift dort erst am 31. Oktober 2008 und damit verspätet ein. Die zu beachtende Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO, die mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 23. Oktober 2008 in Lauf gesetzt wurde, lief nach § 43 Abs. 1 StPO am 30. Oktober 2008 ab. Nach dem Akteninhalt ist allerdings offensichtlich, dass die Fristversäumung von dem Verurteilten nicht zu verantworten ist und demnach die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach ...