Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterliche Sorge: Weigerung der Kindesmutter hinsichtlich der Beantragung anteiligen Sozialgeldes für die Durchführung von Umgangskontakten mit dem Kindesvater
Leitsatz (amtlich)
Üben die Kindeseltern bei Getrenntleben die elterliche Sorge gemeinsam aus und beziehen beide Sozialhilfeleistungen, so kann der Umgang mit dem Kind ausübende vom anderen Elternteil verlangen, dass dieser sein Einverständnis dazu erklärt, dass der Anteil des Sozialgeldes, der für die Dauer des Aufenthalts bei ihm auf die Lebensmittelkosten für das Kind entfällt, an ihn ausgezahlt wird. Im Fall der Weigerung des anderen Elternteils kommt nach den Umständen des Einzelfalls eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs nach § 1628 BGB in Betracht.
Normenkette
BGB § 1628
Verfahrensgang
AG Ahaus (Beschluss vom 08.10.2010; Aktenzeichen 10 F 382/10) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Ahaus vom 8.10.2010 abgeändert.
Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin U in C bewilligt.
Gründe
I. Der Antragsteller beantragt, die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Beantragung der Auszahlung des anteiligen Sozialgeldes für die Kinder E (geb. 9.8.1996), O (geb. 1.11.1997) und C1 C2 (geb. 20.11.2000) während der Besuchskontakte bei ihm familiengerichtlich zu ersetzen.
Die Beteiligten waren miteinander verheiratet. Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die drei vorgenannten, aus der Ehe hervorgegangenen Kinder der Beteiligten; i.Ü. besteht gemeinsames Sorgerecht. Beide Beteiligte beziehen Leistungen nach dem SGB II, die Antragsgegnerin auch für die bei ihr lebenden Kinder. Die drei vorgenannten Kinder nehmen Besuchskontakte beim Antragsteller wahr, die 14tägig von freitags 14.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr stattfinden.
Da der Antragsteller nach seinen Angaben nicht über die Mittel verfügt, die Kinder während der Umgangskontakte angemessen zu ernähren, hat er zunächst bei der Arbeit für C (AfB) beantragt, ihm Leistungen für die Ausübung der Umgangskontakte zu gewähren. Nach negativer Bescheidung und Zurückweisung des Widerspruchs schloss sich ein Verfahren vor dem Sozialgericht an. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme zur Höhe der entstehenden Fahrtkosten bei Durchführung der Umgangskontakte erteilte der Vorsitzende dem Antragsteller u.a. den rechtlichen Hinweis, dass grundsätzlich ein Anspruch auf anteiliges Sozialgeld in Betracht komme, dieser aber durch die Kinder selbst, vertreten durch die gesetzlichen Vertreter, gestellt werden müsse. Sein daraufhin bei der AfB gestellter Antrag auf Auszahlung des anteiligen Sozialgeldes für die drei Kinder während der Besuchskontakte bei ihm wurde dahingehend beantwortet, dass über den Antrag entschieden werden könne, wenn die Vollmachten beider gesetzlicher Vertreter vorlägen. In einem weiteren Schreiben teilte die AfB mit, der Lebensmittelanteil für die Kinder betrage je Tag bis August 2010 insgesamt 9,62 EUR und ab September 2010 je Tag insgesamt 9,74 EUR.
Der Antragsteller hat sein Begehren zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung geltend gemacht (Az. 10 F 324/10). Sein Antrag wurde durch Beschluss des AG vom 16.7.2010 zurückgewiesen. Im vorliegenden Hauptsacheverfahren macht der Antragsteller geltend, bereits der eigentlich für die Sommerferien vorgesehene dreiwöchige Besuchskontakt der Kinder habe nicht stattfinden können, weil ihm die finanziellen Mittel fehlen würden, um die Kinder zu versorgen. Aus diesem Grund habe nach den Sommerferien auch nur ein Wochenendkontakt für zwei Stunden stattfinden können.
Die Kindesmutter weigert sich, die begehrte Zustimmung zu erteilen. Die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts würden grundsätzlich den Umgangsberechtigten treffen. Fahrtkosten würden nicht anfallen, da der Umgangspfleger die Kinder regelmäßig transportiere. Der Antragsteller zahle keinen Kindesunterhalt. Es sei daher nicht gerechtfertigt, wenn der Antragsteller Beteiligung an den Sozialleistungen verlange, zumal für sie ein Teil der anfallenden Kosten auch dann weiterlaufe, wenn die Kinder sich beim Vater aufhalten.
Das AG hat den Verfahrenskostenhilfeantrag zurückgewiesen, wobei es sich zur Begründung zunächst auf seine Ausführungen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezogen hat. Dort hatte es u.a. ausgeführt, es bestehe keine Anspruchsgrundlage für das Begehren. Es sei auch nicht unbillig, wenn die Kindesmutter für die Zeit des Aufenthalts der Kinder beim Vater finanziell entlastet werde, da sie laufende Kosten zu tragen habe und ihr monatlich rund 200 EUR weniger zur Verfügung stehen, als wenn der Antragsteller den Mindestunterhalt für die Kinder zahlen würde. Weiterhin hat es ausgeführt, nach der Entscheidung des Senats vom 30.9.2010 (Az. OLG Hamm 2 WF 200/10) könne der Antragsteller bei entsprechenden Erwerbsbemühungen einen Stundenlohn von 9 EUR brutto erzielen und bereits aus diesem Grunde die Kosten der Bekö...