Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob auf Antrag eines Elternteils die Zustimmung des anderen Elternteils zur Beantragung der Auszahlung des anteiligen Sozialgeldes für die drei gemeinsamen Kinder während der Besuchskontakte bei ihm familiengerichtlich ersetzt werden kann.
Sachverhalt
Die Beteiligten waren miteinander verheiratet und lebten getrennt. Die Kindesmutter war Inhaberin des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die drei gemeinsamen Kinder der Beteiligten. Im Übrigen übten sie das Sorgerecht gemeinsam aus. Beide Eheleute bezogen Leistungen nach dem SGB II, die Kindesmutter auch für die drei bei ihr lebenden Kinder. Alle drei Kinder nahmen Besuchskontakte bei dem Vater wahr, die 14-tägig von freitags 14.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr stattfanden.
Da der Kindesvater nach seinen Angaben nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügte, die Kinder während der Umgangskontakte angemessen zu ernähren, hat er zunächst beantragt, ihm Leistungen für die Ausübung der Umgangskontakte zu gewähren. Nach negativer Bescheidung und Zurückweisung des Widerspruchs schloss sich ein Verfahren vor dem Sozialgericht an. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme zur Höhe der entstehenden Fahrtkosten bei Durchführung der Umgangskontakte erteilte ihm das Gericht den Hinweis, dass grundsätzlich ein Anspruch auf anteiliges Sozialgeld in Betracht komme, dieser aber durch die Kinder selbst, vertreten durch die gesetzlichen Vertreter, gestellt werden müsse.
Der Kindesvater hat sein Begehren zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung beim Familiengericht geltend gemacht. Sein Antrag wurde zurückgewiesen. Im Hauptsacheverfahren machte der Kindesvater geltend, bereits der eigentlich für die Sommerferien dreiwöchige Besuchskontakt der Kinder habe nicht stattfinden können, weil ihm die finanziellen Mittel zur Versorgung der Kinder fehlen würden. Aus diesem Grunde habe auch nach den Sommerferien nur ein Wochenendkontakt für zwei Stunden stattfinden können.
Die Kindesmutter weigerte sich, die begehrte Zustimmung zu erteilen. Die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts würden grundsätzlich den Umgangsberechtigten treffen. Fahrtkosten würden nicht anfallen, da der Umgangspfleger die Kinder regelmäßig transportiere. Der Kindesvater zahle keinen Kindesunterhalt. Es sei daher auch nicht gerechtfertigt, wenn er eine Beteiligung an den Sozialleistungen verlange, zumal für sie ein Teil der anfallenden Kosten auch dann weiterlaufe, wenn die Kinder sich bei ihrem Vater aufhielten.
Das AG hat den Verfahrenskostenhilfeantrag zurückgewiesen und sich zur Begründung zunächst auf seine Ausführungen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezogen. Dort hatte das erstinstanzliche Gericht u.a. ausgeführt, es bestehe keine Anspruchsgrundlage für das Begehren. Es sei auch nicht unbillig, wenn die Kindesmutter für die Zeit des Aufenthalts der Kinder beim Vater finanziell entlastet werde, da sie laufende Kosten zu tragen habe und ihr monatlich rund 200,00 EUR weniger zur Verfügung ständen, als wenn der Vater den Mindestunterhalt für die Kinder zahlen würde.
Ferner hat es aufgeführt, der Kindesvater könne bei entsprechenden Erwerbsbemühungen einen entsprechenden Stundenlohn von 9,00 EUR brutto erzielen und sei bereits aus diesem Grunde in der Lage, die Kosten der Beköstigung der Kinder während der Besuchskontakte zu tragen.
Hiergegen wandte sich der Kindesvater mit der sofortigen Beschwerde, die sich als erfolgreich erwies.
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG ergaben sich hinreichend Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung aus § 1628 BGB, dessen Voraussetzungen vorlägen.
Der Antrag auf Auszahlung des anteiligen Sozialgeldes sei gegenüber der zuständigen Behörde durch den Antragsberechtigten, hier also die betroffenen drei Kinder, zu stellen. Da die Beteiligten aufgrund der insoweit bestehenden gemeinsamen elterlichen Sorge die Kinder gemeinschaftlich vertreten würden, müsse der Antrag von beiden Beteiligten als Vertreter der Kinder gestellt werden. Eine Einigung der Beteiligten hierüber sei nicht möglich, da die Kindesmutter die Mitwirkung verweigere.
Die Regelung dieser Angelegenheit sei auch für die Kinder von erheblicher Bedeutung, da sie direkten Einfluss auf die Durchführung der Umgangskontakte mit ihrem Vater habe.
Die von dem Vater beabsichtigte Vorgehensweise entspreche auch dem Kindeswohl am besten, was maßgebliches Kriterium für die Entscheidung nach § 1628 BGB sei. Er sei nach seinen Angaben auf das anteilige Sozialgeld angewiesen, um die Umgangskontakte in angemessener Weise durchführen zu können.
Soweit das erstinstanzliche Gericht anführe, unterhaltsrechtlich werde der Vater so behandelt, als würde er ein Arbeitseinkommen mit einem Stundenlohn von 9,00 EUR erzielen, komme es hierauf im vorliegenden Verfahren nicht an. Streitgegenständlich sei der Anspruch auf Leistungen nach SGB II, der unabhängig von der im Unterhaltsrecht vorzunehmenden Einkommensfiktion bestehe. Eine solche Fiktion sei dem Sozialrecht fremd.
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