Leitsatz (amtlich)
1. Widerlegung der tatsächlichen Vermutung für die Wiederholungsgefahr bei unerwünschter E-Mail Werbung.
2. Die einmalige Zusendung einer unerwünschten Werbe E-Mail an einen Gewerbebetrieb rechtfertigt einen Streitwert von 1.000 EUR.
Normenkette
BGB §§ 823, 1004
Verfahrensgang
LG Hagen (Aktenzeichen 2 O 477/13) |
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu dem vorstehenden Hinweis Stellung zu nehmen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Mit zutreffenden Ausführungen hat das LG der Klägerin den von dieser für sich reklamierten Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB mangels Nachweises der erforderlichen Aktivlegitimation versagt. Insoweit nimmt der Senat auf die angefochtenen Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug. Die Berufungsbegründung gibt keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen.
Nachdem die Beklagte erstinstanzlich bestritten hatte, dass die Klägerin die auf Herrn G registrierte domain "*Internetadresse*" für ihren Geschäftsbetrieb nutzt, hat die Klägerin ihre Behauptung in zeitlicher Hinsicht nicht konkretisiert. Das war aber erforderlich, da das Unterlassungsverlangen nur dann berechtigt sein konnte, wenn die Klägerin vor dem 10.10.2013 die Nutzungsrechte von Herrn G übertragen erhalten hatte. Ungeachtet der fehlenden Substantiierung des Sachvortrags hat die Klägerin ihre bestrittene Behauptung auch nicht unter Beweis gestellt. Es ist nicht die Aufgabe der erkennenden Kammer gewesen, bei - aus Sicht des Klägervertreters - "derart simplen Fragen" sich des Internets zu bedienen und Recherchen zu betreiben. Insoweit gilt der den Zivilprozess beherrschende Beibringungsgrundsatz. Soweit die erstmals im Berufungsrechtszug zum Beweis der Nutzungsberechtigung der Klägerin von dieser vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Herrn G als Antrag auf dessen zeugenschaftliche Vernehmung verstanden werden soll, ist dieser Beweisantritt gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.
Die Klageabweisung des LG mangels dargelegter und - hilfsweise - bewiesener Aktivlegitimation stellt auch keine Überraschungsentscheidung dar. Die Berechtigung der Klägerin, die domain "*Internetadresse*" berechtigt zu nutzen, war von der Beklagten mehrfach bestritten worden und Gegenstand der beiderseitigen Schriftsätze.
Die Entscheidung des LG erweist sich zudem aus einem weiteren Grund als richtig. Denn aus Sicht des Senats fehlt es - die Aktivlegitimation und einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin einmal unterstellt - an der für geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr, die zukünftige Eingriffe befürchten lässt.
Zwar begründet eine vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung in der Regel eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, an deren Widerlegung durch den Störer hohe Anforderungen zu stellen sind. Grundsätzlich kann dabei im hier berührten Bereich eine Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden.
Die Beklagte hat - auch unter Zugrundelegung dieser hohen Anforderungen - die durch die Verletzung begründete Wiederholungsgefahr widerlegt. Dabei sind für die Bewertung des Senats die ungewöhnlichen und nicht zu verallgemeinernden Umstände des Einzelfalls von entscheidender Bedeutung. Domaininhaber ist von Beginn an und bis zum heutigen Tag ausweislich des DENIC Auszuges Herr G in der Organisation I Autoteile. Die Klägerin ist weder mit der I Autoteile identisch noch hat insoweit eine Rechtsnachfolge stattgefunden. Die Übertragung der mit der domain verbundenen Nutzungsrechte im Jahre 2009 auf die Klägerin - also auf eine Dritte - ist nach außen hin - im Verzeichnis der DENIC -nicht verlautbar gemacht worden. Dazu reichte es nicht, dass die Klägerin in ihrem Internetauftritt und in ihrer Geschäftspost auf diese domain hinwies. Denn die Beklagte unterhielt mit der Klägerin keine Gesc...