Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmung der Berechtigten aus Bergschädenminderwertverzichten zur Grundbucheintragung von Sondernutzungsregelungen

 

Verfahrensgang

LG Essen (Beschluss vom 18.05.1988; Aktenzeichen 7 T 270/88)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Auf die erste Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 26. April 1988 werden die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 1. Februar, 7. März und 20. April 1988 aufgehoben.

Das Amtsgericht Essen-Borbeck – Grundbuchamt – wird angewiesen, von den in diesen Zwischenverfügungen geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht statt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Eigentümer der in den Wohnungsgrundbüchern des Amtsgerichts Essen-Borbeck von Bochold Blatt 1651–1660 eingetragenen Wohnungseinheiten der Wohnungseigentumsanlage … in Essen-Borbeck. In Abt. II Nr. 1 dieser Grundbuchblätter wurde bei ihrer Anlegung am 6. Oktober 1977 eine Grunddienstbarkeit (Bergschädenminderwertverzicht) übernommen, die seit dem 3. April 1968 auf dem vorher ungeteilten Grundstück (Nr. 4 des Bestandsverzeichnisses im Grundbuch von Bochold Blatt 0021) lastete. Die Grunddienstbarkeit hat zum Inhalt, daß der jeweilige Grundstückseigentümer schädliche Einwirkungen jeglicher Art, die von betriebsplanmäßig unter und über Tage betriebenen Bergwerksunterneumungen des jeweiligen Eigentümers – jetziger ist die Beteiligte zu 3) – von 17 näher bezeichneten Bergwerken ausgehen, auch über die vom Gesetz gezogenen Grenzen hinaus zu dulden hat, ohne Unterlassung, Wiederherstellung oder Ersatz von Schäden beanspruchen zu können, jedoch unbeschadet der zehn vom Hundert des Verkehrswertes übersteigenden Minderwertansprüche; bei Bebauung darf er gewisse Baustoffe, Bauteile und Bauarten, sowie die Reihenbauweise nur unter besonderen Voraussetzungen verwenden bzw. anwenden, auch was Deckensysteme und Gebäudefundierung angeht, ohne Ersatz der dadurch bedingten Mehrkosten verlangen zu können, jedoch unbeschadet der drei vom Hundert der Gesamtgebäudekosten übersteigenden Mehrkosten.

Mit notarieller Verhandlung vom 23. Juli 1987 (Urkundenrolle. Nr. … des Notars … in … haben die Beteiligten zu 1) und 2) Sondernutzungsrechte dergestalt vereinbart, daß dem jeweiligen Eigentümer der Wohnungen Nr. 7 bis 10 – derzeit die Beteiligten zu 1) – die in dem als Anlage beigefügten Lageplan blau eingezeichnete, dem Gebäude zugewandte Fläche und dem jeweiligen Eigentümer der Wohnungen Nr. 1 bis 6 – derzeit die Beteiligte zu 2) – die gelb eingezeichnete, dem Gebäude weiter entfernt liegende Fläche zur alleinigen Nutzung zugewiesen werde, wobei der jeweilige Sondernutzungsberechtigte die ihm zugewiesene Fläche auf seine Kosten zu unterhalten und instandzusetzen hat, es sei denn, daß es sich um gemeinschaftliche Versorgungsleitungen oder Anlagen handelt, die eventuell in die einzelnen Sondernutzungen übergehen. Die Kosten für die Unterhaltung und Instandhaltung dieser Anlagen sind von den jeweiligen Sondernutzungsberechtigten zu je 1/2 Anteil zu zahlen. Bezüglich der Gemeinschaft kosten verbleibt es bei der bisherigen Regelung.

Der Urkundsnotar hat mit Schriftsatz vom 29. Dezember 1987 gemäß § 15 GBO beim Grundbuchamt Essen-Borbeck beantragt, diese Sondernutzungsregelung als Inhalt der Sondereigentumsrechte in die einzelnen Wohnungsgrundbücher einzutragen. Beigefügt worden sind die Zustimmungserklärungen von Grundpfandgläubigern sowie einer Auflassungsvormerkungsberechtigten und zugleich Nacherbin. Die Beteiligte zu 3) ist als. Berechtigte der Grunddienstbarkeiten nicht bereit, irgendwelche Erklärungen abzugeben; sie hat angeboten, die zu ihren Gunsten eingetragenen Bergschädenminderwertverzichte gegen Entgelt löschen zu lassen.

Mit Zwischenverfügungen vom 1. Februar 1988, 7. März 1988 und 20. April 1988 hat das Grundbuchamt – Rechtspfleger – auch die Zustimmungserklärungen der Berechtigten der Rechte Abt. II Nr. 1, mithin der Beteiligten zu 3), angefordert, da eine Benachteiligung dieser Gläubigerin nicht mit Sicherheit auszuschließen sei.

Gegen diese Zwischenverfügungen haben die Beteiligten zu 1) und 2) Erinnerung vom 26. April 1988 eingelegt, der Rechtspfleger und Grundbuchrichter nicht abgeholfen haben.

Das Landgericht hat die als Beschwerde gegen die Zwischenverfügungen des Rechtspflegers geltende Erinnerung durch Beschluß vom 18. Mai 1988 zurückgewiesen.

Gegen die landgerichtliche Entscheidung wenden sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit ihrer weiteren Beschwerde vom 16. Juni 1988.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2), die der Notar gemäß § 15 GBO in ihrem Namen einlegen konnte, ist statthaft, formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig (§§ 78, 80 GBO). Die Beschwerdeführer sind zur Einlegung dieses Rechtsmittels schon deshalb befugt, weil ihre erste Beschwerde erfolglos geblieben ist (KEHE-Kuntze, GBR, 3. Aufl., Rz. 27 zu § 78 GBO).

Die weitere Beschwerde ist ...

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