Leitsatz (amtlich)
Bedarf die in der Teilungsordnung der Unterstützungskasse vorgesehene interne Teilung noch der steuerrechtlichen Flankierung seitens des Bundesfinanzministeriums, stellt dies keinen Grund für eine Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens dar.
Normenkette
Versorgungsausgleichsgesetz §§ 10, 14, 21 Abs. 1; FamFG § 221 Abs. 2-3
Verfahrensgang
AG Steinfurt (Aktenzeichen 20 F 8/10) |
Tenor
Die befristete Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 1000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der V zur G der C B e.V. ist gem. den §§ 58 Abs. 1,59,63 Abs. 1,64 Abs. 1 FamFG zulässig, jedoch sachlich nicht begründet.
Das AG hat in seiner Entscheidung das bei der Beschwerdeführerin bestehende Anrecht des Antragstellers entsprechend deren Auskunft im Wege der internen Teilung (§ 10 VersAusglG) zutreffend ausgeglichen. In der Teilungsordnung der Beschwerdeführerin wird für den Fall der Ehescheidung einer dort versicherten Personen die interne Teilung bestehender Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung umgesetzt. Die Beschwerdeführerin als Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat zudem auch keine externe Teilung i.S.d. § 14 Abs. 2 Ziff. 2 VersAusglG verlangt. Deshalb war der Versorgungsausgleich entsprechend der Auskunft der Beschwerdeführerin in der vom AG vorgenommenen Weise durchzuführen. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass es zurZeit noch an einer einkommensteuerrechtlichen und auch an einer körperschaftsteuerrechtlichen Flankierung der internen Teilung fehle -wobei zu letzterer zwischenzeitlich eine Verlautbarung des Bundesfinanzministeriums vorliege -, berührt dies nicht die vom Gesetz vorgeschriebene Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens. Insbesondere fehlt auch eine Rechtsgrundlage für eine Aussetzung des Verfahrens, wobei die Voraussetzungen gem. § 221 Abs. 2 und 3 FamFG vorliegend nicht gegeben sind. Gleiches gilt für die Voraussetzungen des
§ 21 Abs. 1 S. 1 FamFG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 50 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 FamGKG, wobei aus Billigkeitsgründen lediglich das im Beschwerdeverfahren betroffene Anrecht berücksichtigt wurde und entsprechend dem Streitwertbeschluss des AG von einem maßgeblichen Gesamtnettoeinkommen der Ehegatten in 3 Monaten über 7800 EUR ausgegangen wurde.
Fundstellen