Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 7 T 142/14) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Gerichtsvollziehers wird verworfen.
Die weitere Beschwerde der Landeskasse wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des AG Hagen vom 8.5.2013 - 13 - 1952433 - 0 - 6. Mit Auftragsschreiben vom 25.9.2013 beauftragte die Gläubigerin den beteiligten Gerichtsvollzieher zunächst damit, einen Versuch einer gütlichen Erledigung durchzuführen. Für den Fall, dass in diesem Verfahren eine Zahlung nicht erfolgte, beantragte die Gläubigerin die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802f ZPO. Ergänzend heißt es im Antragsschreiben:
"Für den Fall, dass Sie feststellen, dass der/die Schuldner/in Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht oder bereits die Vermögensauskunft oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, nehmen wir diesen Auftrag schon jetzt zurück. Wir bitten in diesem Fall um Rücksendung der Unterlagen an die Gläubigerin unter Angabe des Aktenzeichens/Datums. Die Auftragsrücknahme beinhaltet naturgemäß den Verzicht auf die Übersendung einer Abschrift des bereits beschworenen Vermögensverzeichnisses".
Nachdem der beteiligte Gerichtsvollzieher zunächst erfolglos versucht hatte, den Schuldner zur Zahlung zu veranlassen, stellte er fest, dass der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre bereits eine Vermögensauskunft in einem anderen Verfahren erteilt hatte. Daraufhin übersandte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin einen Ausdruck des in dem anderen Verfahren erstellten Vermögensverzeichnisses. Für die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses stellte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin am 5.11.2013 gem. Nr. 261 KV der Anlage zu § 9 GvKostG (KV GvKostG) einen Betrag von 33 EUR zzgl. einer Dokumentenpauschale von 3,50 EUR, Zustellungskosten i.H.v. 3,45 EUR sowie eine Auslagenpauschale von 6,60 EUR (Nr. 700, 716, 701 KV GvKostG) in Rechnung.
Mit Schriftsatz vom 16.1.2014 hat die Gläubigerin wegen der in Ansatz gebrachten Kosten für die Übersendung des Vermögensverzeichnisses Erinnerung eingelegt mit der Begründung, sie habe diese Übersendung nicht beantragt, sondern den Auftrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nur für den Fall erteilt, dass der Schuldner die Vermögensauskunft nicht bereits innerhalb der zweijährigen Sperrfrist abgegeben habe. Für den Fall, dass bereits eine solche Vermögensauskunft vorliege, habe sie mit der Auftragsrücknahme den Verzicht auf die Übersendung einer Abschrift des bereits beschworenen Vermögensverzeichnisses erklärt. Ein Zwangsvollstreckungsauftrag liege grundsätzlich in der Dispositionsfreiheit des Gläubigers. Ein bereits erteilter Auftrag könne deshalb auch in jedem Stadium wieder zurückgenommen werden. Da sie danach die Übersendung des Vermögensverzeichnisses nicht beantragt habe, seien die entsprechenden Gebühren und Kosten zu Unrecht erhoben worden.
Mit Schreiben vom 4.2.2014 ist der beteiligte Gerichtsvollzieher diesen Ausführungen entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dass die Übersendung eines bereits vorliegenden, innerhalb der zweijährigen Sperrfrist abgegebenen Vermögensverzeichnisses gem. § 802d ZPO eine gesetzliche Folge sei und ein Gläubiger nach neuem Recht auf die Übersendung weder verzichten noch diese von einer Bedingung abhängig machen könne. Ein Wahlrecht stünde dem Gläubiger insoweit nicht zu. Der Ansatz der Gebühren nach Nr. 261 KV GvKostenG sei danach zu Recht erfolgt.
In einer Stellungnahme vom 5.3.2014 hat sich der Bezirksrevisor des LG Essen der Auffassung des Gerichtsvollziehers angeschlossen und unter Hinweis auf den Wortlaut der neue Vorschrift des § 802d ZPO ausgeführt, dass für den Fall, dass der Schuldner nach Satz 1 dieser Vorschrift nicht verpflichtet sei, die Vermögensauskunft abzugeben, ein Gerichtsvollzieher von Amts wegen automatisch eine Übermittlung der bereits abgegebenen Vermögensauskunft an den Gläubiger zu veranlassen habe. Würde dem Gläubiger eine Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Übermittlung des Vermögensverzeichnisses eingeräumt, so hätte dies zur Folge, dass keine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgen könne. Dies würde den in § 882c Abs. 1 ZPO verankerten Schutzgedanken gegenüber weiteren (potentiellen) Gläubigern gefährden.
Mit Beschluss vom 11.3.2014 hat das AG die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen und sich zur Begründung den Ausführungen des Bezirksrevisors angeschlossen. Der angegriffene Gebührenansatz sei zu Recht erhoben worden. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 802d Abs. 2 Satz 2 ZPO "anderenfalls" ergebe sich, dass die kostenpflichtige Weiterleitung des Vermögensverzeichnisses durch den Obergerichtsvollzieher nicht zu beanstanden sei. Der Gläubigerin stehe vor diesem Hintergrund keine Entscheidungsbefugnis oder Wahlrecht bezüglich der Übermittlung des Vermögensverzeichnisses zu. Dafür spreche neben dem Wortlaut der zitierten Vorschrift u.a....