Leitsatz (amtlich)

Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich von Werkleistungen, die unter Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG erbracht worden sein sollen.

 

Verfahrensgang

AG Bielefeld (Entscheidung vom 02.11.2004)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen vorsätzlichen Ausführenlassens von Werkleistungen in erheblichem Umfang unter Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG zu einer Geldbuße von 8.000,- EUR verurteilt. Insoweit hat das Amtsgericht folgende Feststellungen zur Sache getroffen:

"In der Zeit von August 2000 bis März 2003 führte der Zeuge L. im Auftrage des Betroffenen bei Bauprojekten in der F.Straße, der D. Straße und der W. Straße in Bielefeld Maler, Fliesenleger, Zentralheizungsbauer, Gas- und Wasserinstallateurarbeiten sowie Elektroinstallateurarbeiten aus. Soweit kein Pauschalpreis vereinbart war, stellte der Zeuge L. für die Handwerksarbeiten einen Stundenlohn von ca. 32,00 Euro netto in Rechnung. Insgesamt hat der Zeuge L. Arbeiten in Höhe von kapp 96.000,00 Euro in Rechnung gestellt. Bei den oben genannten Arbeiten handelt es sich um handwerkliche Tätigkeiten, welche zur Durchführung den Nachweis der Meisterprüfung und den Eintrag in die Handwerksrolle bedürfen.

Bei Beauftragung des Zeugen L. ging der Betroffene davon aus, daß der Zeuge als Gas- und Wasserinstallateur bzw. Zentralheizungs- und Lüftungsbauer in die Handwerksrolle eingetragen war. Dies war jedoch zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht der Fall. Erst seit dem 08.05.2003 ist der Zeuge L. als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer in die Handwerksrolle eingetragen. Dem Betroffenen war jedoch bewußt, daß ein Eintrag zum Beispiel für die Maler,- Fliesenleger und Elektroarbeiten nicht vorlag."

Das Amtsgericht hat den Betroffenen nach den Feststellungen der Beauftragung mit Schwarzarbeit gemäß § 2 Abs. 2 SchwArbG für schuldig befunden, denn der Betroffene habe durch den Zeugen L. Werk- und Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lassen, indem er eine Person beauftragt habe, die diese Leistungen unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG erbracht habe. Insoweit habe der Betroffene vorsätzlich gehandelt, weil er wusste, dass der Zeuge L. entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG u.a. das Maler- und Fliesenlegerhandwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibe, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.

Der Betroffene hat gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt, die er mit der allgemeinen Sachrüge begründet hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt,

das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bielefeld zurückzuverweisen.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt auf die erhobene allgemeine Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht Bielefeld.

Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen Zuwiderhandlung gegen § 2 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG in der zur Tatzeit geltenden Fassung (Fassung vom 16. Dezember 1997 unverändert durch Fassungen vom 21. Dezember 2000, 13. September 2001 und 23. Juli 2002) nicht. Gemäß § 46 OWiG, § 267 Abs. 1 S. 1 StPO müssen die Urteilsgründe auch bei Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit gefunden werden. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht, weil die Urteilsgründe dem Rechtsbeschwerdegericht bereits nicht die Prüfung erlauben, dass der Betroffene den äußeren Tatbestand der genannten Ordnungswidrigkeit erfüllt hat. Gemäß der für die Tatzeit geltenden Fassung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes gegen die Bekämpfung der Schwarzarbeit handelt ordnungswidrig, wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt, obwohl er ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung). Gemäß § 2 Abs. 1 handelt ordnungswidrig, wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfange ausführen lässt, indem er eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 1 (vorliegend 1 Abs. 1 Nr. 3) genannten Vorschriften erbringen.

Die Feststellungen enthalten nicht die insoweit erforderliche Darlegung, dass der Betroffene Werkleistungen in Auftrag gegeben hat, die unter Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 OWiG erbracht worden sind. Insoweit ist die Darlegung in den Urteilsgründen erforderlich, welche handw...

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