Verfahrensgang
AG Gronau (Westfalen) (Aktenzeichen 15 F 40/16) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gronau (Westf.) vom 04.10.2017 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für die Kinder K, geb. am ##.##.2002, und D, geb. am ##.##.2003, rückständigen Unterhalt für den Zeitraum von Januar 2016 bis April 2016 in Höhe von jeweils 596,- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2016 zu zahlen.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für die unter 1. genannten Kinder laufenden monatlichen Unterhalt für den Zeitraum Mai 2016 bis einschließlich Oktober 2017 in Höhe von jeweils 249,- EUR zu zahlen und zwar abzüglich bis einschließlich Oktober 2017 jeweils monatlich geleisteter 100,- EUR.
3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für die unter 1. genannten Kinder laufenden monatlichen Unterhalt ab November 2017 in Höhe von jeweils 100 % des Mindestunterhalts nach der 3. Altersstufe zu zahlen und zwar abzüglich des anzurechnenden Kindergeldes für ein erstes und zweites Kind und abzüglich bis einschließlich März 2018 jeweils monatlich geleisteter 100,- EUR.
Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des erstinstanzlichen und des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Antragsgegner.
III. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.768,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller macht rückständigen und laufenden Kindesunterhalt gegen den Antragsgegner für die minderjährigen Kinder K, geb. am ##.##.2002, und D, geb. am ##.##.2003, für die Zeit ab dem 01.01.2016 aus übergegangenem Recht geltend. Der Antragsgegner ist der Vater der Kinder. Sie leben im Haushalt ihrer Mutter (H, geb. am ##.##.1979) in H und werden von ihr betreut und versorgt. Die Kinder erhalten seit dem 01.08.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Jobcenter der Stadt H in Höhe von jeweils mindestens 249,- EUR. Der Antragsteller informierte den Antragsgegner über einen möglichen Forderungsübergang mit einer Rechtswahrungsanzeige vom 18.10.2011.
Zunächst zahlte der Antragsgegner monatlich Kindesunterhalt an die Kindesmutter in Höhe von jeweils 272,- EUR. Mit Schreiben vom 14.01.2016 teilte er der Kindesmutter mit, dass er ab Januar 2016 aufgrund veränderter Einkommensverhältnisse nur noch einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 100,- EUR zahlen wird; seitdem zahlt er nur noch diesen Betrag - zunächst an die Kindesmutter und ab dem 01.11.2017 an den Antragsteller.
Der derzeit 43 Jahre alte Antragsgegner (geb. am ##.##.1975) verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Seit Jahren ist er selbständig tätig. Der Antragsgegner war bis Januar 2018 geschäftsführender Gesellschafter und einziger Angestellter der am 26.03.2013 gegründeten G GmbH, B-Straße in Z. Weiterer Gesellschafter ist sein Bruder. Der Antragsgegner war zu 40 % und sein Bruder zu 60 % an der Gesellschaft beteiligt. Im Januar 2018 verkaufte der Antragsgegner seinen Anteil an der Gesellschaft für 10.000,- EUR an seinen Bruder; seitdem ist der Antragsgegner nur noch Geschäftsführer. Die Gesellschaft betreibt Juweliergeschäfte. Begonnen hatte der Antragsgegner als Einzelunternehmer 2008/2009 mit einem Geschäft in Z, im Jahre 2013 betrieb er Geschäfte an vier verschiedenen Standorten. Ab dem 01.01.2014 führte die GmbH die Geschäfte des ehemaligen Einzelunternehmens weiter. Ab 2014 oder 2015 existiert nur noch die Filiale in Z. Als Geschäftsführer erhielt der Antragsgegner im Jahre 2014 ein Bruttogehalt in Höhe von monatlich 1.350,- EUR (Nettoeinkommen durchschnittlich 1.289,42 EUR), im Jahre 2015 ein Bruttogehalt in Höhe von 1.350,- EUR (netto durchschnittlich 1.290,34 EUR), im Jahre 2016 ein Bruttogehalt in Höhe von 1.200,- EUR (netto durchschnittlich 1.171,59 EUR) und im Jahre 2017 ein Bruttogehalt in Höhe von 1.200,- EUR (netto durchschnittlich 1.174,84 EUR).
Daneben war der Antragsgegner geschäftsführender Gesellschafter der X GmbH, B-Straße in Z. Sein Bruder ist ebenfalls Gesellschafter. Die X GmbH hatte keinen Geschäftsbetrieb, sie war nur Eigentümerin einer Immobilie (C-Straße, Y), die nach Schätzung des Antragsgegners nur 10.000,- EUR wert war. Am 26.01.2018 veräußerte der Antragsgegner seinen Anteil an der Gesellschaft für 10.000,- EUR an seinen Bruder.
Der Antragsgegner wohnt seit 1992 in M bei J, wo auch seine sonstige Familie lebt. Während des Zusammenseins mit der Kindesmutter wohnten sie und die Kinder zusammen in M. Im Jahre 2010 verzog die Kindesmutter mit den Kindern nach H. Der Antragsgegner ist an den Wochentagen von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Geschäft in Z. Die einfache Strecke von seinem Wohn- zu seinem Arbeitsort beträgt 90 km.
Der Antragsteller ist der Ansicht, der Antragsgegner müsse mehr als angegeben verdienen. Sein angegebenes Gehalt reiche nicht für seine Lebenshaltung...