Verfahrensgang
LG Paderborn (Beschluss vom 16.12.2009; Aktenzeichen 5 T 93/09) |
AG Lippstadt (Aktenzeichen 7 VI 293/02) |
Tenor
Die Anträge des Beteiligten zu 4. vom 28.4.2010 auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses des LG Paderborn vom 16.12.2009 und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 3. und 4. begehren im vorliegenden Verfahren die Entlassung der Beteiligten zu 2. aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin. Das AG hat den Entlassungsantrag abgelehnt. Das LG Paderborn hat auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. und 4. durch Beschluss vom 16.12.2009 unter Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung das AG angewiesen, die Beteiligte zu 2. aus ihrem Amt als Testamentsvollstreckerin zu entlassen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2. mit ihrer rechtzeitig eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde vom 18.1.2010.
Im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragt der Beteiligte zu 4., die sofortige Vollziehung des Beschlusses des LG Paderborn vom 16.12.2009 anzuordnen und die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, ihr Testamentsvollstreckerzeugnis bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des erkennenden Gerichts bei dem AG Lippstadt zu hinterlegen und ihr darüber hinaus Verfügungen jeder Art über den Nachlass bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung zu untersagen.
II. Die Anträge sind zurückzuweisen, weil es für die von dem Beteiligten zu 4. begehrten Anordnungen an einer Rechtsgrundlage fehlt. Da das Verfahren in der ersten Instanz vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist, finden gem. Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG die Vorschriften des FGG auf den vorliegenden Fall weiterhin Anwendung.
Nach § 26 S. 2 FGG kann das Beschwerdegericht die sofortige Wirksamkeit einer der sofortigen weiteren Beschwerde unterliegenden Entscheidung anordnen. Wenn das Erstbeschwerdegericht aber - wie hier - keine solche Anordnung getroffen hat, kann das Gericht der weiteren Beschwerde sie nicht nachholen (Keidel/Sternal, FG, 15. Aufl., § 26 Rz. 16; Bassenge/Roth, FGG, 11. Aufl., § 26 Rz. 4; Jansen/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., § 26 Rz. 8; Bumiller/Winkler, FG, 8. Aufl., § 26 Rz. 7).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 29 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 3 FGG kommt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht in Betracht. Das Nachlassgericht - und dementsprechend auch das Gericht der weiteren Beschwerde - ist nicht befugt, durch eine einstweilige Anordnung den Testamentsvollstrecker vorläufig seines Amtes zu entheben oder in die Amtsführung des Testamentsvollstreckers einzugreifen (OLG Köln NJW-RR 1987, 71 = DNotZ 1987, 324; BayObLG FamRZ 1987, 101, 104; Palandt/Edenhofer, BGB, 69. Aufl., § 2227 Rz. 13; Staudinger/Reimann, BGB, Neubearbeitung 2003, § 2227 Rz. 33; Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 19. Aufl., Rz. 804; Beck'scher Online-Kommentar/J. Mayer, BGB, § 2227 Rz. 18). Ein solcher Eingriff wäre mangels Rechtsgrundlage nicht einmal als Hauptsacheentscheidung möglich. Das Anordnungsverfahren nach § 24 Abs. 3 FGG ist Teil des Hauptverfahrens, das die Grenzen möglicher einstweiliger Anordnungen bestimmt. Das vorliegende Hauptverfahren nach § 2227 BGB hat nur die endgültige Amtsbeendigung durch Ent
lassung des Testamentsvollstreckers zum Gegenstand; eine zeitweilige Entlassung des Testamentsvollstreckers oder die Untersagung bestimmter Verwaltungshandlungen ist dagegen gesetzlich nicht vorgesehen. Bei einer vorläufigen Entlassung des Testamentsvollstreckers bzw. einer vorläufigen Untersagung jeder Amtstätigkeit hätte das Nachlassgericht auch nicht die Möglichkeit, während dieser Zeit anderweitig Vorsorge für den Nachlass zu treffen, so dass ungewiss bliebe, wem während dieser Zeit die Verwaltung und Verfügung über den Nachlass zustünde.
Fundstellen
ZEV 2010, 574 |
ZErb 2010, 262 |