Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 14 O 434/18) |
Tenor
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 14.01.2021 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ggf. mag innerhalb dieser Frist mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Klägers.
Der Kläger erwarb bei dem Autohaus B GmbH in C ein Gebrauchtfahrzeug D zum Kaufpreis von 42.750,00 EUR. Zur Finanzierung schloss er mit der Beklagten am 20.04.2017 einen Darlehensvertrag (Anl. KGR1, Bl. 33 ff der Akten) über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 42.750,00 EUR. Das Darlehen war mit einem Sollzinssatz von 3,18 % p.a. (effektiv 3,23 %), gebunden für die gesamte Vertragslaufzeit, zu verzinsen. Die Rückzahlung sollte in 48 Raten zu je 515,00 EUR, fällig ab Mai 2017, und einer Schlussrate zu 22.222,00 EUR, fällig im April 2021 erfolgen. Außerdem enthielt der fortlaufend paginierte Darlehensvertrag auf Seite 2 folgende Widerrufsinformation:
((Abbildung))
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 18.04.2018 (Anl. KGR2, Bl. 41 der Akten) erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des vorgenannten Darlehnsvertrages gerichteten Willenserklärung und verlangte eine Bestätigung der Wirksamkeit seines Widerrufs sowie Rückzahlung der erbrachten Tilgungsleistungen binnen 14 Tagen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.06.2018 (Anl. KGR3, Bl. 42 ff der Akten) begehrte er nochmals eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages und setzte der Beklagten hierzu eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens.
Im Juni 2019 löste der Kläger das Darlehen vorzeitig ab, wobei er eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 324,39 EUR an die Beklagte zahlte. Daraufhin gab die Beklagte die bestellten Sicherheiten frei und übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 27.06.2019 (Anl. BB1, Bl. 575 der Akten) die Zulassungsbescheinigung Teil II.
Am 09.07.2019 veräußerte der Kläger das Fahrzeug zum Kaufpreis von 34.590,00 EUR an einen Dritten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig, jedoch nicht begründet. Es könne dahinstehen, ob der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung mit Schreiben vom 18.04.2018 fristgerecht und wirksam widerrufen habe. Denn durch den Verkauf des finanzierten Fahrzeugs nach Erklärung des Widerrufs und durch die vollständige Ablösung der Darlehenssumme habe der Kläger mögliche Rückabwicklungsansprüche gegen die Beklagte im Sinne des § 242 BGB verwirkt. Der Kläger habe sich treuwidrig verhalten, da er sich durch die Veräußerung des Pkw die Erfüllung seiner eigenen Pflichten im Rahmen der Rückabwicklung unmöglich gemacht und die der Beklagten zustehenden Rechte vereitelt habe. Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Ergänzung seiner Argumentation seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Er wendet sich gegen die Annahme des Landgerichts, der Widerruf sei wegen der Veräußerung des Fahrzeugs rechtsmissbräuchlich. Zudem vertritt er weiterhin die Auffassung, die Beklagte habe ihm nicht sämtliche Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt. Außerdem verstoße eine Wertersatzpflicht gegen Unionsrecht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LG Münster vom 14.01.2021, Aktenzeichen: 014 O 434/18 - abzuändern und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge kostenpflichtig zu verurteilen:
1. Es wird festgestellt, dass der ursprüngliche Antrag zu 1)
"Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 18.04.2018 der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 20.04.2017 mit der Darlehensnummer 70211304 über ursprünglich 42.750,00 EUR kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vereinbarte Tilgung zusteht"
sowie der ursprüngliche Antrag zu 3)
"Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet"
ursprünglich zulässig und begründet gewesen sind und sich durch die Beendigung des Leistungsaustausches erledigt haben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite...