Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 1 O 156/20) |
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist mag mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Gründen der Kostenersparnis zurückgenommen wird.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung nach einem von ihr mit Schreiben vom 02.05.2019 erklärten Widerruf des Darlehensvertrages vom 18.04.2017 zur Finanzierung eines gebrauchten P 2.0 CDTI mit einem Nettodarlehensbetrag von 24.990,00 EUR in Anspruch. Wegen des Sachverhalts und der tatsächlichen Feststellungen sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die Klägerin den Vertrag nicht mehr wirksam habe widerrufen können. Die Widerrufsfrist sei bei Ausübung durch den Kläger abgelaufen gewesen. Die von der Beklagten erteilten Vertragsunterlagen hätten die erforderlichen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB in klarer und verständlicher Form enthalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, in der sie vertiefend dazu ausführt, warum seiner Auffassung nach die erteilte Widerrufsinformation unzulänglich gewesen sei und auch im Übrigen nicht sämtliche Pflichtangaben ordnungsgemäß durch die Beklagte erteilt worden seien.
Die Klägerin hat mit Berufungsbegründungsschrift vom 12.04.2021, auf die im Übrigen verwiesen wird (Bl. 479 ff. d.A), beantragt
1. Das Urteil des Landgerichts Bochum (Az. I-1 O 156/20) vom 20.11.2020 wird aufgehoben und wie folgt abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. ... - ...9 über nominal 24.990,00 EUR ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 02.05.2019 keine Ansprüche auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 16.271,87 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 10.732,51 EUR seit dem 06.12.2019 und aus 1038,63 EUR seit dem 02.03.2020 und aus 2769,68 EUR seit dem 02.11.2020 und aus 1731,05 EUR seit dem 02.04.2021 zu zahlen, binnen 7 Tagen nach Herausgabe des Fahrzeuges P 2.0 CDTI, Fahrzeug-ident-Nummer. ...4, nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.
4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klagepartei den Betrag von 1242,84 EUR zu zahlen.
5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 3.) genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.
II. Der Senat ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung ist auch nicht gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 3 und 4 ZPO erforderlich bzw. geboten.
Die gegen das Urteil im Berufungsrechtszug erhobenen Einwendungen der Klägerin begründen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen (§§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist auch keine Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) durch unrichtige Rechtsanwendung ersichtlich. Das Landgericht hat vielmehr zu Recht die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Klägerin nach den bei Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Anforderungen (BGB und EGBGB werden im Folgenden gem. Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1 EGBGB in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung zitiert) ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt. Der Vertrag enthielt auch im Übrigen ausreichend klar und verständlich die erforderlichen Pflichtangaben.
Die von der Klägerin im Berufungsrechtszug weiterverfolgten Einwendungen geben (in der Reihenfolge der Berufungsbegründung) darüber hinaus zu folgenden Ausführungen Anlass:
1. Kündigung
Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB bei - wie hier - befristeten Verträgen nicht unterrichtet werden muss (vgl. BGH, Urteile vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, Rn. 29 ff.; XI ZR 11/19, Rn. 27 ff.; vom 28.07.2020, XI ZR 288/19, Rn. 32; ebenso OLG Stuttgart, WM 2019, 1160 Rn. 72 ff.). Gleichwohl ist ein solcher Hinweis auf eine Kündigung aus wichtigem Grund unter Ziff. IX.8.2 der Darlehensbedingungen - also überobligatorisch - enthalten. Da es bereits der Angabe der Kündigungsmöglichkeit gemäß § 314 BGB nicht bedurfte, ist erst recht die fehlende Zitierung der entsprechenden Norm unschädlich (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2020, XI ZR 288/19, Rn. 32).
Ein Hinweis darauf, dass die Kündigung erst mit Zugang bei der Beklagten wirksam wird, ist entgegen der Auff...