Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
LG Hagen (Aktenzeichen 3 T 67/98) |
AG Lüdenscheid (Aktenzeichen 22 II 314/97 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde werden der Beteiligten zu 1) auferlegt.
Die Beteiligte zu 1) hat die den übrigen Wohnungseigentümern mit Ausnahme der Wohnungseigentümer … entstandenen außergerichtlichen Kosten dritter Instanz zu erstatten.
Im übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 6.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Mitglieder der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Sie streiten um die Vereinigung dreier im Eigentum der Beteiligten zu 1) stehenden Miteigentumsanteile, die mit einer Wohnung sowie zwei Nebenräumen verbunden sind, sowie um die Änderung der in der Teilungserklärung genannten Nutzungsart der Nebenräume.
Die Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin der in der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung vom 5. Juli 1983 i.V.m. den Änderungen vom 19. März 1984 und 27. April 1984 unter den laufenden Nrn. 1, 26 und 27 aufgeführten Einheiten. Die Eigentumswohnung Nr. 1 wird in der letzten Fassung der Teilungserklärung wie folgt beschrieben:
„Wohnungseigentum, bestehend aus 55,24/1000stel Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoß, vom Hauseingang links gelegen, mit einer Wohnfläche von 82 m², bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad/WC, separatem WC, 2 Flure, Abstellraum, Loggia und dazugehörigem Kellerraum, im beiliegenden Aufteilungsplan mit 1 bezeichnet, im folgenden „Wohnungseigentum 1” genannt.”
Zu den Teileigentumseinheiten Nrn. 26 und 27 heißt es in der Teilungserklärung:
„26) Teileigentum, bestehend aus 6,03/1000stel Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Nebenraum im Dachgeschoß Haus 1, vom Hauseingang hinten mitte gelegen, im beiliegenden Aufteilungsplan mit 26 bezeichnet, im folgenden „Teileigentum 26” genannt.
27) Teileigentum, bestehend aus 4,02/1000stel Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Nebenraum im Dachgeschoß Haus 1, vom Hauseingang hinten links gelegen, im beiliegenden Aufteilungsplan mit 27 bezeichnet, im folgenden „Teileigentum 27” genannt.”
In dem in der Gemeinschaftsordnung in Bezug genommenen Aufteilungsplan sind die im Dachgeschoß gelegenen Teileigentumseinheiten nicht miteinander verbunden. Die Wohnungseigentumsanlage ist abweichend von dem Aufteilungsplan in der Weise errichtet worden, daß die Nebenräume unter Einbeziehung eines im Gemeinschaftseigentum stehenden Teiles des Hausflures sowie eines Teiles des über den Räumen gelegenen, ebenfalls im Gemeinschaftseigentum stehenden Spitzbodens zu einer Kleinwohnung (fortan: Dachgeschoßwohnung) zusammengefaßt worden sind.
Die Gemeinschaftsordnung vom 5. Juli 1983 regelt die Lastenverteilung in § 13 Nr. 3 – 6 in der Weise, daß die auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Kosten grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen entsprechend der Teilungserklärung verteilt werden. Die Beiträge zur Instandhaltungsrücklage richten sich nach Wohnflächen, Heizkosten, Kosten der Warmwasserversorgung, Müllabfuhr sowie „Beiträge für das Teileigentum” nach der tatsächlichen Belastung des einzelnen Wohnungseigentums. Gemäß § 17 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung bedarf ihre Änderung der Zustimmung aller Eigentümer und Grundpfandgläubiger.
Die Dachgeschoßwohnung wurde in der Vergangenheit zumindest zeitweise von dem Ehemann der Beteiligten zu 1) bewohnt. Diese Nutzung war Gegenstand mehrerer Eigentümerversammlungen. Letztlich hat die Eigentümergemeinschaft die Wohnnutzung durch Familienangehörige hingenommen.
Mit Anwaltschriftsatz vom 10. September 1997 verfolgt die Beteiligte zu 1) – gestützt auf den Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben – das Begehren, ihr Teileigentum an den Dachgeschoßräumen in Wohnungseigentum umzuwandeln und mit dem Wohnungseigentum Nr. 1 im Erdgeschoß zusammenzufassen. Die übrigen Wohnungseigentümer sind diesem Antrag entgegengetreten. Sie haben u. a. beanstandet, daß die Einbeziehung von Teilen des Gemeinschaftseigentums in die Dachgeschoßwohnung rechtswidrig sei und die Wohnnutzung sowie der gegenwärtige bauliche Zustand nur so lange hingenommen würden, wie sich die Beteiligte zu 1) an die Beschlußlage (vgl. Beschluß der Wohnungseigentümer vom 22. April 1985) halte und die Wohnung nicht an einen Familienfremden vermiete. Es sei ihnen auch nicht zuzumuten, die Zustimmung zur Änderung der Teilungserklärung zu geben, ohne zu wissen, wie diese hinterher aussehe. Von der Beteiligten zu 1) sei eine konkrete Vorlage zu erwarten.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen von der Beteiligten zu 1) eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit ihrer durch Anwaltschriftsatz vom 31. Dezember 1998 erhobenen sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1) ihr Beg...