Verfahrensgang
LG Bielefeld (Entscheidung vom 26.02.1999; Aktenzeichen 8 O 560/98) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 26. Februar 1999 in der Fassung des Beschlusses vom 30. April 1999 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner ist im Besitz dreier Titel, die er gegen die Antragstellerin erwirkt hat. Dabei handelt es sich um
a.
einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 18.05.1994 über 8.600,00 DM nebst Zinsen, der Antragstellerin zugestellt am 19.05.1994 und rechtskräftig seit dem 04.06.1994 (94 2200 954-0-1 AG Hagen),
b.
ein Versäumnisurteil des Amtsgerichts Minden vom 6. Juni 1994 über 9.850,00 DM nebst Zinsen, der Antragstellerin zugestellt am 04.08.1994 und rechtskräftig seit dem 19.08.1994 (2 C 225/94 AG Minden) und
c.
um einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 31.08.1998 über 19.773,20 DM nebst Zinsen (98-2148106-05-N AG Hagen).
Unter dem Datum des 25. August 1998 unterzeichneten die Parteien mehrere Schriftstücke zum Teil recht unklaren Inhalts, die (auch) die aufgeführten titulierten Forderungen betrafen. Gestützt auf diese Schriftstücke hat die Antragstellerin beim Amtsgericht Minden ein Gesuch auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Erhebung einer Abwehrklage gegen die Vollstreckung aus den beiden oben zu a) und b) aufgeführten Titeln gestellt (21 C 311/98 AG Minden). Beim Landgericht Bielefeld hat die Antragstellerin ein Gesuch auf Prozeßkostenhilfebewilligung für die Erhebung einer Abwehrklage gegen die Vollstreckung aus dem oben zu c) aufgeführten Titel eingereicht (8 O 560/98 LG Bielefeld). Das Amtsgericht Minden hat sich im Prozeßkostenhilfeverfahren 21 C 311/98 für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Landgericht Bielefeld verwiesen. Dieses hat das verwiesene Prozeßkostenhilfeverfahren und das bei ihm schon zuvor anhängig gemachte Prozeßkostenhilfeverfahren 8 O 560/98 durch Beschluß vom 26. Februar 1999 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und der Antragstellerin zunächst Prozeßkostenhilfe insgesamt mangels hinreichender Erfolgsaussichten der angestrebten Vollstreckungsabwehrklagen verweigert. Der gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe gerichteten Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschluß vom 30. April 1999 insoweit teilweise abgeholfen, als es nunmehr für die beabsichtigte Abwehrklage gegen die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des AG Hagen vom 31.08.1998 (98-2148106-05-N) Prozeßkostenhilfe bewilligt hat. Im übrigen hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Eine Zustellung der Vollstreckungsabwehrklagen ist bisher nicht erfolgt.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Die Rechtsverfolgung besitzt, soweit das Landgericht Prozeßkostenhilfe verweigert hat, schon deswegen keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil die Klage, die die Antragstellerin nach Erlaß des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Minden vom 10.12.1998 offenbar beim Landgericht Bielefeld erheben will, unzulässig ist.
1.
Die Antragstellerin will ihre Einwendungen gegen die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Minden vom 06.06.1994 und aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 18.05.1994 (die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des AG Hagen vom 31.08.1998 spielt im Beschwerdeverfahren keine Rolle) zutreffend im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen (§§ 767, 796 Abs. 3 ZPO). Soweit das Vorbringen der Antragstellerin und die in Fotokopie überreichten, inhaltlich zum Teil recht widersprüchlichen, wohl vom Antragsgegner aufgesetzten schriftlichen Vereinbarungen der Parteien vom 25.08.1998 erkennen lassen, will die Antragstellerin wohl geltend machen, der Antragsgegner habe auf die Vollstreckung aus den beiden bereits vorliegenden rechtskräftigen Titeln verzichtet. Ob sie darüber hinaus auch einwenden will, der Antragsgegner habe auf die titulierten Forderungen selbst (teilweise) verzichtet oder die titulierten Forderungen seien (teilweise) erfüllt worden, wird aus der Beschwerdebegründung nicht recht klar, ist hier aber auch unerheblich. All diese Einwendungen, insbesondere der nachträgliche Forderungsverzicht und der Verzicht auf die Vollstreckung aus einem Titel, sind im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, § 767 Rz. 12 Stichwort "Verzicht"; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, § 767 Rz. 34, 36).
2.
Das Landgericht Bielefeld, bei dem die Antragstellerin nach der Verweisung durch das Amtsgericht Minden mit Beschluß vom 10.12.1998 die Vollstreckungsabwehrklage zu erheben beabsichtigt, ist dafür indessen nicht zuständig, so daß eine dort erhobene Klage als unzulässig abzuweisen wäre.
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