Leitsatz (amtlich)
1) Zu den Voraussetzungen einer richterlichen Durchsuchungsanordnung zur Durchsetzung einer waffenrechtlichen der Sicherstellungsmaßnahme.
2) Für eine richterliche Beschlagnahmeanordnung besteht keine waffenrechtliche Grundlage.
Normenkette
WaffG § 46 Abs. 4 S. 2; PolG NW § 42 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Lennestadt (Beschluss vom 01.12.2009; Aktenzeichen 5 AR 26/09) |
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme durch den angefochtenen Beschluss rechtswidrig war.
Der Kreis P ist verpflichtet, dem Beteiligten zu 2) seine im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Soweit der Beteiligte zu 1) die Herausgabe der sichergestellten und in amtlicher Verwahrung des Beteiligten zu 2) befindlichen Gegenstände beantragt, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig. Insoweit wird die Sache an das Verwaltungsgericht Arnsberg verwiesen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) ist beruflich als Diplom-Forstingenieur tätig. Er ist Jagdscheininhaber und Inhaber einer Waffenbesitzkarte, auf der fünf Langwaffen und zwei Kurzwaffen eingetragen sind.
Der Beteiligte zu 1) wurde im Herbst 2009 stationär wegen Depressivität behandelt, und zwar zunächst in der Zeit vom 18.09. bis zum 01.10.2009 in der Psychiatrischen Klinik G. Eine weitere Behandlung in der Psychosomatischen Klinik C wurde am 09.11.2009 abgeschlossen; der Beteiligte zu 1) kehrte zu seiner Familie nach G2 zurück. In der Nacht vom 13. auf den 14.11.2009 fuhr der Beteiligte zu 1) mit seinem PKW erneut nach Schleswig-Holstein, um therapeutische Hilfe in den Kliniken C zu erhalten. Der Inhalt eines Telefongesprächs, das der Beteiligte zu 1) in den Nachtstunden mit einer Ärztin der Kliniken C führte, ist zwischen den Beteiligten streitig und nicht näher aufgeklärt. Aufgrund dieses Telefongesprächs wurde ein Einsatz der Polizei ausgelöst, der dazu führte, dass der Standort des Beteiligten zu 1) geortet wurde. Am 14.11.2009 ordnete das AG Bad Segeberg nach persönlicher Anhörung im Wege der einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung des Beteiligten zu 1) im Psychiatrischen Zentrum S nach den Vorschriften des PsychKG Schleswig-Holstein an. Gegen diesen Beschluss legte der Beteiligte zu 1) am 19.11.2009 Beschwerde ein. Am selben Tage hob das AG Bad Segeberg die Unterbringungsanordnung auf, weil diese nach ärztlicher Mitteilung nicht (mehr) erforderlich sei. Das Beschwerdeverfahren wird von dem Beteiligten zu 1) gem. § 62 FamFG mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Amtsgerichts fortgesetzt.
Am 01.12.2009 hat der Beteiligte zu 2) bei dem Amtsgericht Lennestadt beantragt, die Durchsuchung der Wohnung des Beteiligten zu 1) sowie sonstiger ihm zugänglicher Räume und eventuell vorhandener Kraftfahrzeuge zum Zwecke der Sicherstellung der in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen und entsprechender Munition sowie dazugehöriger waffenrechtlicher Erlaubnisse (Waffenbesitzkarte, Jagdschein) anzuordnen. Zur Begründung hat der Beteiligte zu 2) vorgetragen, nach den polizeilichen Erkenntnissen im Zusammenhang mit dem Einsatz in der Nacht vom 13./14.11.2009 habe der Beteiligte zu 1) in dem Telefongespräch mit der Ärztin der Kliniken C damit gedroht, vor einen Baum zu fahren, wenn er nicht sofort in die Klinik aufgenommen werde. Dieser Vorgang sowie die anschließend durch das AG Bad Segeberg angeordnete geschlossene Unterbringung ließen Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Beteiligten zu 1) entstehen. Zum Zwecke der Gefahrenabwehr seien deshalb die im Antrag bezeichneten Gegenstände sicherzustellen und in amtliche Verwahrung zu nehmen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 01.02.2009 ohne weitere Maßnahmen der Sachverhaltsermittlung
- die Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume, der Person sowie eines gegebenenfalls vorhandenen PKW's des Beteiligten zu 1) zur Auffindung der auf seiner Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen sowie
- die vorläufige Beschlagnahme der angeführten Waffen sowie des Jahresjagdscheins des Beteiligten zu 1) angeordnet.
Die Durchsuchung wurde am 02.12.2009 in Anwesenheit des Beteiligten zu 1) durchgeführt. Nach dem Inhalt des über die Maßnahme angefertigten Protokolls hat der Beteiligte zu 1) der Durchsuchung zugestimmt. Es wurden sodann Schusswaffen nebst Munition sowie die Waffenbesitzkarte und der Jagdschein sichergestellt. Diese Gegenstände befinden sich weiterhin in amtlicher Verwahrung.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 01.12.2009 richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 04.12.2009. Er hat zunächst die Aufhebung der gerichtlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung sowie die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände beantragt. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 29.06.2010 begehrt er nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme durch den angef...