Leitsatz (amtlich)
Der beschränkte Maßstab für die Auslegung von Grundbucheintragungen lässt es ohne ausdrückliche Anhaltspunkte in der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung nicht zu, den Inhalt eines Dauerwohnrechts i.S.d. § 33 WEG dahin auszulegen, dass das Recht befristet durch den Tod des Berechtigten bestellt werden soll.
Normenkette
BGB § 874; WEG § 33
Verfahrensgang
AG Herford (Aktenzeichen HF-6944-5) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Beteiligte ist gemeinsam mit seiner zwischenzeitlich verstorbenen Mutter C1 als Eigentümer in Erbengemeinschaft im eingangs genannten Grundbuch eingetragen. In Abt. II des Grundbuchs ist unter lfd. Nr. 2 ein Dauerwohnrecht eingetragen. Die Eintragung lautet:
"Ein Dauerwohnrecht gemäß Wohnungseigentumsgesetz vom 15.3.1951 (BGBl. I 1951, Seite 175) in der abgeschlossenen Wohnung im I. Stockwerk des Wohnhauses in I2, M-Straße, für die Eheleute Vorarbeiter M1 und M2 geb. T in I2, F-Straße. Die Veräußerung des Dauerrechts bedarf der Zustimmung des Hauseigentümers und der Stadtsparkasse zu I2 in I2. Im Übrigen unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vom 19.7.1954 und 27.12.1954 eingetragen am 14.1.1955, umgeschrieben am 11.11.1970."
Die in Bezug genommene Eintragungsbewilligung vom 19.7.1954 betrifft die Urkunde 196/54 des Notars C3 in I2. Dort heißt es, die Vertragsbeteiligten vereinbarten ein "Dauerwohnungsrecht". § 1 sah vor, dass die Eheleute M1 und M2 den Eigentümern, den Eheleuten C2 und C1 ein unverzinsliches Darlehen im Betrag von 6.000 DM gewähren, das abgewohnt werde; mit dem Ableben der Darlehnsgeber sei die Schuld getilgt. § 2 lautet:
Die Eheleute C1/C2 räumen den Eheleuten M1/M2 ein lebenslängliches freies Wohnrecht an der abgeschlossenen Wohnung in der I. Etage des Wohnhauses ... ein.
...
Zur Löschung des Wohnrechts genügt der Nachweis des Todes des längstlebenden Berechtigten.
Am 27.12.1954 vereinbarten die damaligen Vertragsbeteiligten eine Abänderung des Vertrages vom 19.7.1954 (Urkunde 434/54 des Notars C3 in I2). Dort heißt es auszugsweise:
§ 1
Die Erschienenen zu 1) und 2) - die Eheleute C1/C2 - räumen den Eheleuten M1 und M2, geb. T gemäß den Bestimmungen des zweiten Teils des Gesetzes über Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) vom 15.3.1951 - RGBl. Teil I Nr. 13 - beginnend mit dem 1. Dezbr. 1954 an der abgeschlossenen Wohnung in der I. Etage des Wohnhauses M-Straße, bestehend aus: Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Baderaum in einer Gesamtgröße von 44,68 qm ein
Dauerwohnrecht
unter Ausschluss des Eigentümers gem. § 31 des Wohnungseigentumsgesetzes ein.
Sie sind berechtigt, die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und des Grundstücks mitzubenutzen.
§ 2
Für die Einräumung des Wohnrechts leisten die Erschienenen zu 3), Eheleute M1/M2, ein Darlehen von 6.000,- DM (...) und ein ihnen von der Stadtsparkasse in I2 gewährtes Aufbaudarlehn von 2.000,- DM gemäß Bewilligungsbescheid der Aussenstelle des Landesausgleichsamts in E.
Am 13.4.2010 beantragte der Beteiligte die Löschung des Dauerwohnrechts mit der Begründung, die Eheleute M1/M2 seien mittlerweile verstorben. Mit Zwischenverfügung vom 22.4.2010 wies das Grundbuchamt darauf hin, das Dauerwohnrecht sei nach § 33 Abs. 1 WEG vererblich und deshalb eine Löschung nur möglich, wenn die Erben der Löschung zustimmen. Es sei daher die Vorlage notariell beglaubigter Löschungsbewilligungen der Erben der Eheleute M1/M2 sowie das Erbrecht nach den Eheleuten M1/M2 durch Vorlage je eines notariell beglaubigten Testaments oder Erbschein nachzuweisen.
Der Beteiligte trat dieser Auffassung entgegen und machte geltend, es müsse berücksichtigt werden, dass die zweite Urkunde vom 27.12.1954 eine Ergänzung der ersten Urkunde vom 19.7.1954 darstelle. Daher habe es seinerzeit nahe gelegen, dass die Bewilligung der Löschung beim Tod des Letztlebenden nicht noch einmal aufgenommen worden sei. Zwar sei das Dauerwohnrecht vererblich; dies stehe aber einer Befristung des Rechts durch den Tod des Berechtigten nicht entgegen.
Dem hielt das Grundbuchamt mit Verfügung vom 30.9.2010 entgegen, es sei seinerzeit zu der Änderung gekommen, nachdem das Grundbuchamt beanstandet hatte, dass Komponenten eines Wohnungsrechts nach § 1093 BGB und eines Dauerwohnungsrechts nach § 31 ff. WEG unzulässigerweise vermischt worden seien. So sei beanstandet worden, dass zum Dauerwohnrecht die Vererblichkeit gehöre. Diese könne weder beschränkt noch ganz ausgeschlossen werden. Falls ein Wohnrecht nach § 1093 BGB eingetragen werden solle, könne der Antrag beschränkt werden. Als Ergebnis der Korrespondenz sei sodann die Urkunde vom 27.12.1954 nebst Bescheinigung der Bauaufsichtsbehörde eingereicht worden mit dem Antrag auf Eintragung des Dauerwohnrechts.
Mit Schreiben vom 28.9.2010 erklärte Frau X "als Erbin nach Frau M2, sie sei mit der Löschung des Dauerwohnrechts nicht einversta...