Normenkette
GNotKG § 97 Abs. 1, 3, § 21
Verfahrensgang
LG Bochum (Beschluss vom 27.10.2015; Aktenzeichen 7 OH 9/15) |
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des LG Bochum vom 27.10.2015 abgeändert.
Die Notarkostenberechnung Nr. 1500501 vom 18.2.2015 des Notars C wird wie folgt abgeändert:
Nr. 21100 KV GNotKG, Gebühr für ein Beurkundungsverfahren
Geschäftswert: 105.000,- EUR: 546,- EUR
Nr. 32000 KV GNotKG, Dokumentenpauschale: 29,50 EUR
Nr. 32001 KV GNotKG, Dokumentenpauschale für Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke: 3,- EUR
Nr. 32005 KV GNotKG, Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleitungen: 20,00 EUR
Nr. 32011 KV GNotKG, nach dem JVKostG für den Abruf von Daten im automatischen Abrufverfahren zu zahlende Beträge: 16,00 EUR
Zwischensumme netto: 614,50 EUR
Nr. 32014 KV GNotKG, 19 % Umsatzsteuer auf die Kosten: 116,76 EUR
Endsumme: 731,26 EUR
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Dem Beteiligten zu 2) wird die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren (KV Nr. 19110 GNotKG) in Höhe eines Betrages von 45,00 EUR auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) und sein Bruder M waren Miterben zu 1/2 an dem Nachlass des verstorbenen Vaters T. Im Dezember 2014 suchten der Beteiligte zu 1) und sein Bruder den zu 2) beteiligten Notar zum Zwecke ihrer Auseinandersetzung, insbesondere hinsichtlich der zum Nachlass gehörenden zwei Eigentumswohnungen, auf. Die Brüder, die sich bereits im Übrigen über das Erbe auseinandergesetzt hatten, hatten sich insoweit darauf geeinigt, dass das Eigentum an diesen Wohnungen auf den Beteiligten zu 1) übergehen und als Gegenleistung eine Rentenzahlung des Beteiligten zu 1) an Herrn M erfolgen sollte. Sie teilten dem Notar mit, dass wegen ihres engen Vertrauensverhältnisses aufwendige Absicherungen nicht erforderlich seien, und baten um ein möglichst einfaches und kostengünstiges Verfahren.
Der Beteiligte zu 2) beurkundete am 5.2.2015 zu seiner UR-Nr. 43/2015 einen "Erbauseinandersetzungsvertrag" zwischen dem Beteiligten zu 1) und dessen Bruder, Herrn M, in dem die Erben die Eigentumswohnungen auf den Beteiligten zu 1) zu Alleineigentum übertrugen. Als Gegenleistung verpflichtete sich der Beteiligte zu 1), seinem Bruder M mit Beginn des 65. Lebensjahres eine Rente in Höhe von monatlich 375,- EUR zu zahlen, und unterwarf sich wegen dieser Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde.
Der Beteiligte zu 2) berechnete dem Beteiligten zu 1), der in dem Vertrag die Kosten übernommen hatte, mit der verfahrensgegenständlichen Rechnung für das Beurkundungsverfahren aus einem Geschäftswert von 150.000,- EUR 2 Gebühren in Höhe von 708,- EUR. Zuzüglich verschiedener Entgeltpositionen und der Umsatzsteuer belief sich die Rechnung auf einen Gesamtbetrag von 924,04 EUR. Dabei errechnete der Notar den Geschäftswert aus der Summe der Werte der Eigentumswohnungen von 45.000,- EUR und 60.000,- EUR sowie des Wertes der Zahlungsverpflichtung von 45.000,- EUR.
Der Beteiligte zu 1) lehnte eine Bezahlung der Rechnung ab.
Er hat gegenüber dem LG die Kostenrechnung als zu hoch beanstandet, weil der Notar mit der Beurkundung des Auseinandersetzungsvertrages nicht die einfachste und kostengünstigste Möglichkeit gewählt habe. Da er und sein Bruder sich einig gewesen seien, hätte die Auseinandersetzung auch im Wege der Abschichtung erfolgen können; eine solche Vorgehensweise hätte gereicht und wäre günstiger gewesen. Der Notar habe ihn daher falsch beraten und ihm ein unnötig teures Verfahren aufgedrängt, auf das sie sich bei richtiger Auskunft nicht eingelassen hätten.
Darüber hinaus hat der Beteiligte zu 1) die Höhe des von dem Notar angesetzten Geschäftswertes beanstandet. Vertragsgegenstand sei die Übertragung eines halben Erbteils an zwei Wohnungen; die Geldrente sei nicht zu berücksichtigen.
Der Beteiligte zu 2) ist dem Antrag entgegen getreten. Er hat gemeint, eine Abschichtung sei weder formgerecht noch sachlich die richtige Lösung gewesen.
Mit dem angegriffenen Beschluss hat das LG die Kostenrechnung abgeändert, indem es als Geschäftswert des Beurkundungsverfahrens einen Betrag in Höhe von nur 52.500,- EUR angesetzt hat. Eine unrichtige Sachbehandlung des Notars sei zu verneinen, so dass die Gebühr gem. Nr. 21000 KV GNotKG zu erheben sei. Der Geschäftswert errechne sich nach dem halben Wert beider Eigentumswohnungen. Weil es sich um einen Austauschvertrag im Sinne des § 97 Abs. 3 GNotKG handele, sei der für die beurkundete Geldrente anzusetzende Gegenstandswert nicht zu addieren.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde wendet der Notar ein, dass sich der Beteiligte zu 1) mit seinem Bruder in der beurkundeten Erbauseinandersetzung insgesamt darüber auseinandergesetzt habe, dass der Beteiligte zu 1) das Eigentum an den Wohnungen und der Erbe M eine monatliche Rente erhalte. Aus diesem Grund sei der Wert beider Wohnungen anzusetzen. Entgegen der Auffassung des LG handele es sich bei der Auseinandersetzungsvereinbarung auch nic...