Leitsatz (amtlich)
Für das unbewegliche Vermögen aus dem Nachlass gilt gem. § 37 des thailändischen IPRG das Recht des Ortes, an dem sich dieses befindet. Unbewegliches Eigentum auf deutschem Territorium unterliegt demnach deutschem Erbrecht.
Normenkette
EuErbVO Art. 21 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300.000,- EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der am 00.00.2019 verstorbene Erblasser Z A war deutscher Staatsangehöriger. Im Zeitpunkt des Erbfalls war er geschieden. Der Beteiligte zu 1. ist das Kind des Erblassers und seiner geschiedenen Ehefrau. Die Beteiligte zu 2. ist eine Tochter des Erblassers aus einer früheren Beziehung.
Der Erblasser errichtete am 07.12.2016 in B / Thailand ein Testament, das maschinenschriftlich und sowohl in thailändischer als auch in deutscher Sprache verfasst war. Dort heißt es: "Ich bestimme, dass thailändisches Recht für dieses Testament Gültigkeit haben soll." Sodann ordnete der Erblasser unter Klausel 1. an, dass bestimmte in Thailand befindliche Vermögensgegenstände Fräulein C erbt (Ziff. 1.1 bis 1.8). Weitere Vermögensgegenstände (Ziff. 1.9 bis 1.16), insbesondere 3 Eigentumswohnungen in D, Estraße 0, eingetragen im Grundbuch von D, Bl. BL01, BL02, BL03, sollte der Beteiligte zu 1. erben. Zu Gunsten der Beteiligten zu 2. war bestimmt, dass sie von dem Vermögen, das ihr Halbbruder erbt, einen Betrag in Höhe von 10.000,-EUR erhalten soll und danach keine weiteren Ansprüche auf den Nachlass haben soll. Unter Klausel 2. ernannte der Erblasser den Beteiligten zu 1. zu seinem Testamentsvollstrecker. Das Testament wurde vom Erblasser sowie 2 Zeugen unterschrieben. Wegen des genauen Inhalts sowie der beigefügten Anlagen wird auf die beglaubigte Kopie des Testaments (AG Gütersloh, 17 IV 433/20) verwiesen. Das Testament wurde am 15.06.2020 vom Nachlassgericht eröffnet.
Der Erblasser hatte einen Wohnsitz in Thailand. Von Mai 2019 bis zu seinem Tod am Oktober 2019 hielt sich er sich in Deutschland auf. Ende Mai/ Anfang Juni 2019 wurde bei ihm eine bereits fortgeschrittene Krebserkrankung festgestellt, die in der Folgezeit in D behandelt wurde.
Der Beteiligte zu 1. hat unter dem 22.01.2020 die Erteilung eines gegenständlich auf das im Inland befindliche unbewegliche Vermögen, nämlich das Wohneigentum eingetragen in dem beim AG Güterloh geführten Grundbuch von D, Bl. BL01 - BL03, beschränkten Erbschein beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, dass thailändisches Erbrecht Anwendung findet. Hierzu hat er vorgetragen, der Erblasser sei bereits vor 15 Jahren nach Thailand ausgewandert sei. Seit ca. 10 Jahren habe er dort mit einer Thailänderin, die im Testament begünstigte Frau C, sowie mit deren Kind zusammengelebt. Er habe in Thailand eine Eigentumswohnung und weiteres Vermögen besessen. In Deutschland sei der Erblasser nur weiter unter der Adresse Fstraße 0 in D gemeldet gewesen, damit seine Schwester für ihn wichtige Post entgegen nehmen konnte. Er sei im Mai 2019 nach Deutschland zurückgekehrt, um dort Urlaub zu machen und Verwandte zu besuchen. Nur wegen der dann festgestellten schweren Krebserkrankung, die mit einer Chemotherapie habe behandelt werden müssen, sei er vor seinem Tod nicht mehr nach Thailand zurückgekehrt, was er eigentlich beabsichtigt habe. Nach dem hier anzuwendenden thailändischem IPR käme es für die in Deutschland belegenen Immobilien zu einer Rückverweisung, mit der Folge, dass die in D gelegenen Eigentumswohnungen sich nach deutschem Recht vererbten. Hierauf beziehe sich nicht die im Testament angeordnete Testamentsvollstreckung.
Diesem Antrag ist die Beteiligte zu 2. entgegen getreten. Sie hat gemeint, die Rechtsnachfolge richte sich nach deutschem Recht. Hierzu hat sie behauptet, der Erblasser habe weiter seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland gehabt. Er habe sich nur zeitweise in Thailand aufgehalten und weiter unter der Anschrift Fstraße 0 in D gelebt. Dort sei sein Lebensmittelpunkt gewesen, die thailändische Sprache habe er nicht beherrscht und in Thailand sei er auch nicht sozial integriert gewesen. Seine Aufenthalte in Thailand hätten nur zur Erholung gedient. Nach Deutschland sei er regelmäßig zurückgekehrt. Hier sei er auch ärztlich betreut worden.
Mit Beschluss vom 11.12.2020 hat das Nachlassgericht die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags des Beteiligten zu 1. erforderlich sind, für festgestellt erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller sei hinsichtlich des in Deutschland belegenen unbeweglichen Vermögens Alleinerbe aufgrund testamentarischer Erbfolge geworden. Die Erbfolge bestimme sich nach den Vorschriften der europäischen Erbrechtsverordnung. Nach Art. 21 I EUErbVO gelte hier thailändisches Recht, weil der Erblass...