Leitsatz (amtlich)

1. Nach der Ausübung des Kapitalwahlrechts unterliegt ein Anrecht nicht mehr dem Versorgungsausgleich, weil es dann nicht mehr auf eine Rentenleistung gerichtet ist.

2. Das Kapitalwahlrecht kann auch noch nach dem Ende der Ehezeit während des bereits laufenden Versorgungsausgleichsverfahren ausgeübt werden.

 

Verfahrensgang

AG Paderborn (Beschluss vom 15.05.2012; Aktenzeichen 85 F 94/08)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 15.5.2012 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Paderborn vom 13.4.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer..., zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 6,4388 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.7.2008, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 12,4847 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.7.2008, übertragen.

Im Übrigen findet ein Ausgleich nicht statt.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

 

Gründe

I. Die Ehe der Beteiligten wurde durch Beschluss des AG Paderborn vom 16.12.2011 geschieden. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wurde abgetrennt.

Beide Ehegatten haben während der Ehezeit (1.3.1988 bis 31.7.2008) Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben.

Die Antragstellerin hat bei der Deutsche Rentenversicherung Bund ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 12,8775 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6,4388 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 38.547,27 EUR.

Darüber hinaus verfügte die Antragstellerin über eine private Altersversorgung bei der X-Versicherung (Rentenversicherung der 3. Schicht mit Kapitalwahlrecht). In der Ehezeit hat die Antragstellerin Anwartschaften mit einem Wert von 47.838 EUR erworben. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert auf 23.919 EUR zu bestimmen. Durch Schreiben vom 15.8.2011 hat die Antragstellerin eine Kapitalabfindung gewählt und eine Zahlung auf ihrem Konto bei der Sparkasse S beantragt. Am 5.6.2012 wurde der Antragstellerin auf ihrem Konto bei der Sparkasse ein Betrag von 56.688 EUR gutgeschrieben.

Ferner verfügt die Antragstellerin bei der X-Versicherung über eine weitere Versorgung mit einem Ehezeitanteil von 24.109 EUR. Insoweit war zwischen den Beteiligten streitig, wer die Beiträge an den Versicherer geleistet hat.

Der Antragsgegner hat bei der Deutsche Rentenversicherung Bund in der Ehezeit ein Anrecht i.H.v. 24,9694 Entgeltpunkten erworben. Der Versicherer hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 12,4847 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 74.742,35 EUR.

Durch Beschluss vom 13.4.2012 hat das AG Paderborn den Versorgungsausgleich durchgeführt. Hinsichtlich der Rechte der Beteiligten bei der gesetzlichen Rentenversicherung wurde eine interne Teilung durchgeführt. Des Weiteren wurde auch hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin bei der

X-Versicherung (Versicherungsnummer...) eine interne Teilung vorgenommen. Hinsichtlich des weiteren Anrechts der Antragstellerin bei der X Versicherung hat das AG einen Ausgleich abgelehnt. Es handele sich nicht um ein Anrecht i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Mutter der Antragstellerin die Beiträge schenkweise an den Versicherer gezahlt habe.

Gegen den Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, dass ihre Versicherung bei der X Versicherung (Versicherungsnummer...) nicht dem Versorgungsausgleich unterliege. Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass sie durch Schreiben vom 15.8.2011 ihr Kapitalwahlrecht ausgeübt habe.

Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass eine interne Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der X-Versicherung ausgeschlossen wird.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung. Noch im anwaltlichen Schriftsatz vom 15.8.2011 habe die Antragstellerin selbst die Ansicht vertreten, dass die private Altersversorgung bei der X-Versicherung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sei. Des Weiteren weist er darauf hin, dass im Rahmen des Verfahrens über den Zugewinn im Rahmen der Auskunft ein Kapitalbetrag aus der Lebensversicherung nicht aufgeführt werde. In einer erstellten Berechnung zum Zugewinn vom 18.4.2012 sei das Saldo bei der Sparkasse lediglich mit 266,16 EUR angegeben worden.

II. Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg...

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