Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuwiderhandlung gegen das Arbeitsförderungsgesetz
Verfahrensgang
AG Detmold (Urteil vom 17.05.1972; Aktenzeichen 4 a OWi 100/72) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfern.
Der Schuldspruch wird dahin ergänzt, daß der Betroffene wegen fahrlässig begangener Ordnungswidrigkeit nach §§ 19 Abs. 1, Satz 4, 229 Abs. 1, Ziff. 2 AFG mit einer Geldbuße von 200,– DM und den Kosten des Verfahrens belegt ist.
Gründe
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 19 Abs. 1 Satz 4, 229 Abs. 1 Ziff. 2 AFG eine Geldbuße von 200,– DM festgesetzt, weil eine ausländische Arbeitnehmerin in seinem Betrieb beschäftigt war, die keine Arbeitserlaubnis besaß.
Es hat dazu im wesentlichen festgestellt:
Der Betroffene, der von Beruf Schlachter ist, betreibt neben seiner Schlachterei mit Verkaufsgeschäft in … sowohl hier, als auch in …, und … Imbißstuben. In seiner Imbißstube in … beschäftigte er in der Zeit vom 8.5. bis 14.8.1971 eine jugoslawische Arbeitnehmerin, die keine Arbeitserlaubnis besaß. Der Betroffene hat sieh dahin eingelassen, er habe die gesetzlichen Bestimmungen nicht gekannt. Im übrigen würden die kaufmännischen Angelegenheiten von seiner Ehefrau erledigt, die die in den Imbißstuben tätigen Verkäufer und Verkäuferinnen einstelle und auch die betreffende jugoslawische Arbeitnehmerin eingestellt habe.
Die zur Fortbildung des Rechts zugelassene Rechtsbeschwerde, die mit näherer Begründung die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, konnte keinen Erfolg haben.
Mit der Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich der Verfahrensvoraussetzungen gerügt, der Bußgeldbescheid enthalte im Tenor nicht die hier maßgebliche Bestimmung des § 229 Abs. 1 Nr. 2 AFG. Dieser Mangel macht den Bußgeldbescheid jedoch, wie schon das Amtsgericht zutreffend herausgestellt hat, nicht unwirksam. Entscheidend ist insoweit, daß der erhobene Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dadurch deutlich bezeichnet worden ist, daß dem Betroffenen ein Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Satz 4 AFG unter ausdrücklicher Besserung dieser Vorschrift zur Last gelegt wird. Wenn daneben die Vorschrift, die die eigentliche Sanktion ausspricht, auch im Tenor des Bescheides nicht mit aufgeführt ist, so ist die Bestimmung des § 229 Abs. 1 Nr. 2 AFG doch Jedenfalls in der eingehenden Begründung enthalten. Das ist ausreichend, weil der Bußgeldbescheid dinglich als Verfahrensgrundlage für ein späteres gerichtliches Verfahren dienen soll und in § 66 OWiG nicht im einzelnen vorgeschrieben ist, an welcher Stelle des Bußgeldbescheides die Bußgeldvorschriften aufzuführen sind.
Das Amtsgericht hat auch mit zutreffender und rechtsfehlerfreier Begründung die fahrlässige Zuwiderhandlung des Betroffenen gegen die genannten Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes bejaht.
Dem Inhaber eines Betriebes, gleich welcher Größenordnung, ist es grundsätzlich gestattet, ihm obliegende Aufgaben und Pflichten ganz oder teilweise auf andere Personen zu deren eigener Verantwortung zu delegieren. Die Haftungsprobleme, die sich aus solcher Übertragung in bezug auf die Verantwortung der beauftragten (gewillkürten) Vertreter des Betriebsinhabers ergeben, hat der Gesetzgeber durch Einführung neuer Bestimmungen, wie sie in § 50 a Abs. 2 und 3 StGB und in § 10 Abs. 2 und 3 OWiG enthalten sind, geregelt. Bei solcher Übertragung von Aufgaben und Pflichten ist der Betriebsinhaber nicht von Jeder Verantwortung befreit, seine Verantwortlichkeit ist zwar gemindert, sie entfällt jedoch nicht ganz (vgl. Schönke-Schröder, 16, Aufl., Rdz. 22 zu § 50 a StGB, Göhler, 2, Aufl., Anm. 6, E zu § 10 OWiG; OLG Celle, NJW 1969/759 f). Abgesehen von dem vorliegend nicht gegebenen Fall, daß der Betriebsinhaber gegen eine von ihm erkannte pflichtwidrige Handlung eines beauftragten Angestellten nichts unternimmt und dann selbst als Täter in Betracht kommt (vgl. OLG Celle, a.a.O., S. 760), kann er auf Grund der strafrechtlichen Folgen eines Unterlassens zur Verantwortung gezogen werden. Das war schon nach der zu dem durch Art. 150 Nr. 14 EGOWiG vom 24.5.1968 aufgehobenen früheren § 151 Abs. 1 Gewerbeordnung entwickelten Rechtsprechung allgemein anerkannt. Danach war gegen den Betriebsinhaber der Vorwurf strafrechtlich relevanten Unterlassens zu erheben, wenn dieser die mögliche Beaufsichtigung des Betriebes nicht oder nur ungenügend durchgeführt oder bei der Überwachung des Beauftragten die erforderliche und ihm zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen hatte. Abgesehen davon konnte dem Betriebsinhaber auch ein sogenanntes Auswahlverschulden zur Last fallen (vgl. OLG Celle, a.a.O.; OLG Hamm, VRS 34/149, 150). Art und Umfang der geforderten Aufsichts- und Überwachungspflichten des Betriebsinhabers richteten sich nach dieser Rechtsprechung sowohl u.ä. nach Art und Größe des Betriebes, als auch nach der Stellung des Beauftragten im Betrieb und seiner Sach- und Fachkenntnis (OLG Hamm, a.a.O. m.w.Nachw.). Diese zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit d...