Verfahrensgang
AG Minden (Beschluss vom 02.10.1981; Aktenzeichen 10 F 411/81) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Dem Antragsgegner wird zur Verteidigung gegen den Scheidungsantrag der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe ab Antragstellung bis 16.09.1981 bewilligt und Rechtsanwalt … beigeordnet.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht den Antrag des Antragsgegners abgelehnt, ihm zur Verteidigung gegen den Scheidungsantrag seiner Ehefrau Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Zur Begründung hat es angeführt, der Scheidungsantrag sei inzwischen zurückgenommen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
Das Rechtsmittel ist gemäß § 127 ZPO zulässig und in der Sache begründet.
Zwar ist dem Amtsgericht darin beizupflichten, daß auf den Antrag der Antragstellerin vom 14.7.1981 bisher lediglich ein Verfahren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Scheidung anhängig gewesen ist. Noch vor Entscheidung darüber, aber nach Beteiligung des Antragsgegners an dem Verfahren, ist der Antrag wegen Aussöhnung der Ehegatten zurückgenommen worden. Dieser Umstand führt jedoch nicht zur Zurückweisung des Antrags des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Verteidigung gegen den Scheidungsantrag, soweit es die Zeit ab Antragstellung bis Antragsrücknahme betrifft.
Allerdings hat der Senat während der Geltungsdauer des § 114 ZPO a.F. mit der wohl überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Bewilligung des Armenrechts für das Armenrechtsprüfungsverfahren in der Regel nicht in Betracht kommt (vgl. Senat vom 6.5.1980 – 1 UF 29/80 –; ebenso 3. Senat vom 28.9.1978 – 3 WF 605/78 –; OLG Schleswig vom 24.2.78 – 8 WF 52/78 –; OLG Braunschweig vom 4.9.79 – 1 WF 44/79 –; OLG Karlsruhe, AnwBl. 1980, 198 – a.A. OLG Köln MDR 80, 407 m.w.N.). Diese Ansicht fand ihre Begründung darin, daß das Verfahren auf Bewilligung des Armenrechts in erster Linie ein solches zwischen dem Gericht und dem Antragsteller ist. Ein Interesse an der Beteiligung auch des Antragsgegners besteht erst nach Armenrechtsbewilligung, zumindest kann ihm auch dann noch hinreichend Rechnung getragen werden.
Diese Rechtsauffassung kann nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe nicht mehr aufrechterhalten werden. Allerdings hat sich an dem Wesen des Verfahrens nichts Grundsätzliches geändert. Schon § 118 a ZPO a.F. sah wie jetzt § 118 I ZPO n.F. die Pflicht des Gerichts zur Anhörung auch des Gegners vor, die sogar verfassungsrechtlichen Rang nach Artikel 103 I GG hat (vgl. BVerfG JZ 67, 26). Die Frage, ob sich der Antragsgegner im Rahmen dieser Anhörung anwaltlich vertreten lassen kann, muß heute jedoch anders als früher beantwortet werden. Aus der Verfahrensart des Prozeßkostenhilfeverfahrens ergibt sich eine Einschränkung in dieser Richtung ohnehin nicht, da es sich dabei um ein gerichtliches Verfahren handelt. Für diese Verfahrensart ist aber die Prozeßkostenhilfe, wie auch früher das Armenrecht, allgemein vorgesehen. Die allein maßgebliche Frage ist somit diejenige, ob die Vertretung des Antragsgegners durch einen Rechtsanwalt in diesem Verfahren geboten ist, d.h. ob eine Partei, die die Kosten selbst aufzubringen hätte, sich schon jetzt der Hilfe eines Anwalts bedienen würde. Gerade diese Frage ist nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe anders zu beantworten als früher. Das Interesse des Antragsgegners, schon im Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren möglichst die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für den Antragsteller und damit die kü...erhebung abzuwenden wird jetzt stärker als bisher geschützt. So ist bereits für außergerichtliche Verhandlungen die Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz vom 18.6.1980 eingeführt worden. Diese hilft allerdings vorliegend entgegen der Ansicht von Zöller/Schneider (Ergänzungsband, ZPO, § 119 Anm. I 1 b, Vorbem. III) nicht weiter, weil das Prozeßkostenhilfeverfahren ein gerichtliches Verfahren ist, in dem Gebühren nach § 51 BRAGO, nicht aber nach § 118 BRAGO, anfallen und damit Beratungshilfe hierfür ausscheidet. Die entscheidende Änderung, die den Senat zur Aufgabe seiner bisherigen Ansicht bewegt, ist die Neufassung des § 121 II, 1 ZPO. Danach ist das Interesse einer Partei an anwaltlicher Vertretung immer dann beachtlich, wenn auch die andere Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Im Interesse der sogenannten Waffengleichheit ist somit in diesem Falle das Erfordernis der Notwendigkeit der Beiordnung wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eingeschränkt worden. Diese Änderung des Gesetzes nötigt im Falle des § 121 II, 1 ZPO n.F. unter den Voraussetzungen des § 114 ZPO zur Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts. Die Sachlage entspricht hier gerade nicht derjenigen im Falle eines Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren, wo die Bewilligung erst nach Vorliegen einer Berufungsbegründung in Bet...