Leitsatz (amtlich)
Für die Verwahrung des Originals der Ausschlagungserklärung, die von dem AG am Wohnsitz des Ausschlagenden protokolliert worden ist, ist das Nachlassgericht zuständig (Anschluss an OLG Celle Rpfleger 2010, 326; OLG Hamburg Rpfleger 2010, 373).
Normenkette
FamFG § 344 Abs. 7
Verfahrensgang
AG Bochum (Aktenzeichen 20a VI 316/10) |
AG Langen (Aktenzeichen 10 VI 276/10) |
Tenor
Als zur Verwahrung der Originale der Niederschriften über die Erbausschlagungen der Beteiligten vom 16.06., 24.06. und 28.6.2010 vor dem AG Bochum örtlich zuständiges Gericht wird das AG Langen bestimmt.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) erklärte am 16.6.2010, die Beteiligte zu 2) am 24.6.2010 und die Beteiligten zu 3) und 4) erklärten am 28.6.2010 zu Protokoll des Rechtspflegers des AG - Nachlassgericht - Bochum die Ausschlagung der Erbschaft nach der Erblasserin, ihrer Cousine. Das AG Bochum übersandte mit Verfügungen jeweils vom selben Tage die Ausfertigungen der Niederschriften an das AG Langen als das örtlich zuständige Nachlassgericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin. Dieses verlangte mit Verfügung vom 15.7.2010 die Übersendung der Originale der Niederschriften, was von dem AG Bochum verweigert wurde.
Durch Beschlüsse vom 5.8.2010 erklärte sich das AG Langen ausschließlich zuständig für die Annahme und Aufbewahrung der Originale der Niederschriften der Erbausschlagungserklärungen. Das AG Bochum erklärte sich durch Beschluss vom 8.10.2010 für ausschließlich zuständig und legte die Sache mit Verfügung vom 11.11.2010 dem OLG zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit vor.
II. Der Senat ist gem. §§ 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 342 Abs. 1 Nr. 5 FamFG, § 1945 Abs. 1 BGB zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit berufen, nachdem das AG Bochum zuerst mit den hier den Zuständigkeitsstreit betreffenden Erbausschlagungen der Beteiligten befasst war.
Die Vorlagevoraussetzungen sind gegeben. Eine Entscheidung des Senats ist im Hinblick darauf veranlasst, dass sich sowohl das vorlegende AG Bochum als auch das AG Langen für die Annahme und Aufbewahrung der Originale der Niederschriften der Erbausschlagungserklärungen der Beteiligten rechtskräftig für örtlich zuständig erklärt haben. Die Beschlüsse der beteiligten AG sind bereits deshalb in formelle Rechtskraft erwachsen, weil sie nach § 58 Abs. 1 FamFG nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar sind (Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Aufl., § 45 Rz. 2).
§ 5 FamFG gilt auch in Verfahren, die dem Rechtspfleger nach §§ 3, 14 ff. RPflG übertragen sind (KG Rpfleger 1968, 225; BayObLG Rpfleger 2002, 485).
Die Ausschlagung der Erbschaft erfolgt gem. § 1945 Abs. 1 BGB durch Erklärung ggü. dem Nachlassgericht; sie ist zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Örtlich zuständiges Nachlassgericht ist in der Regel das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, § 343 FamFG. § 344 Abs. 7 S. 1 FamFG bestimmt für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung, dass diese auch ggü. dem Nachlassgericht abgegeben werden kann, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat. Dieses hat die Niederschrift dem zuständigen Nachlassgericht zu übersenden, § 344 Abs. 7 S. 2 FamFG.
Die Vorschrift des § 344 Abs. 7 S. 2 FamFG ist so zu verstehen, dass das Gericht am Wohnsitz des Ausschlagenden, das dessen Erklärung beurkundet hat, das Original der Niederschrift an das nach § 343 FamFG örtlich zuständige Nachlassgericht zu übersenden hat. Als örtlich zuständiges Nachlassgericht zur Verwahrung der Originale der Niederschriften über die Erbausschlagungserklärungen der Beteiligten war deshalb das AG Langen zu bestimmen. In dessen Bezirk hatte die Erblasserin ihren letzten Wohnsitz.
Die örtliche Zuständigkeit für alle Nachlasssachen ist in § 343 FamFG ausschließlich geregelt (Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 343 Rz. 36). Danach bestimmt sich diese grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Erblassers, den dieser zur Zeit des Erbfalles hatte. Die Vorschrift des 344 Abs. 7 FamFG begründet nur für Entgegennahme und Protokollierung der Ausschlagungserklärung eine besondere örtliche Zuständigkeit, berührt die gesetzlich vorgesehene Zuständigkeitsregelung in Nachlasssachen im Übrigen aber nicht. Denn mit der Einführung des § 344 Abs. 7 FamFG sollten die Unsicherheiten vermieden werden, die sich nach bisherigem Verfahrensrecht daraus ergaben, dass die Ausschlagungserklärungen oftmals von örtlich nicht zuständigen Nachlassgerichten am Wohnsitz des Ausschlagenden entgegen genommen wurden, ohne dass dem ein Amtshilfeersuchen des nach § 343 FamFG örtlich zuständigen Nachlassgerichts vorausgegangen war. Die Wirksamkeit einer solchen Ausschlagung war umstritten. Deshalb bestimmt § 344 Abs. 7 FamFG nunmehr, dass die Niederschrift der Ausschlagungserklärung vor dem Wohnsitzgericht des Ausschlagenden auch ohne ausdrückliches Ersuchen wirksam ist (vgl. BT-Drucks. 16/6308, 390; OLG Hamburg Rpfleger 2010, 373 [374]). Für die weiteren Aufgaben des Nachlassgerichts ist das Wohnsitzgericht des Aussch...