Leitsatz (amtlich)
Ist das persönliche Erscheinen des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person angeordnet, kann bei seinem unentschuldigten Ausbleiben ein Ordnungsgeld nur gegen die Partei, nicht aber gegen den gesetz-lichen Vertreter persönlich angeordnet werden.
Normenkette
ZPO § 141 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
LG Siegen (Aktenzeichen 1 O 97/11) |
Tenor
Der Ordnungsmittelbeschluss des LG Siegen vom 17.10.2012 gegen den Geschäftsführer der Beklagten Herrn O wird aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gem. §§ 141 Abs. 3 S. 1, 380 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Geschäftsführers der Beklagten ist begründet. Zwar lagen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Voraussetzungen zur Verhängung eines Ordnungsgeldes vor. Zu Unrecht hat das LG jedoch in seinem angefochtenen Beschluss ihm und nicht der Beklagten das Ordnungsgeld wegen seines unentschuldigten Ausbleibens auferlegt.
1. Anders als der Beschwerdeführer meint, lagen die Voraussetzungen des § 141 Abs. 3 ZPO vor, gegen die Beklagte ein Ordnungsgeld wegen eines unentschuldigten Ausbleibens des Beschwerdeführers im Termin zu verhängen. Entgegen seinem Vorbringen ist ausweislich der Ladungsverfügung des LG vom 5.7.2012 ausdrücklich das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Beklagten angeordnet und dieser auch persönlich geladen worden. Dass dann Herr T für die Beklagte zum Verhandlungstermin erschienen ist, vermag die eklagte auch unter Berücksichtigung des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht zu entlasten. Denn dieser vermochte nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Verhandlungsprotokolls aus eigener Anschauung keine Angaben zur Sache zu machen. Da - wie weiterhin erforderlich - die Ladung des Beschwerdeführers auch ausdrücklich zum Zwecke der Sachaufklärung erfolgt ist und diesem Zweck mit der Entsendung des Herrn T nicht genügt wurde, lagen die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO vor.
2. Wird wie vorliegend im Rahmen der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei, die eine juristische Person ist, das persönliche Erscheinen ihres gesetzlichen Vertreters angeordnet, ist das Ordnungsgeld jedoch gegen die Partei selbst und nicht gegen ihren geladenen gesetzlichen Vertreter zu verhängen.
a. In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings umstritten, ob in diesen Fällen das Ordnungsgeld gegen den geladenen gesetzlichen Vertreter selbst oder aber gegen die Partei zu verhängen ist.
aa. Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass bei einer erfolgten Anordnung des gesetzlichen Vertreters einer Partei im Falle seines Ausbleibens auch das Ordnungsgeld gegen diesen selbst und nicht gegen die Partei zu verhängen sei, da nur so dem Zweck und der Strafähnlichkeit des Ordnungsgeldes Genüge getan werden könne (OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.3.2001 - 1 W 887/01; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Bd. 3, § 141 Rz. 50; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 141 Rz. 2 und 14).
bb. Demgegenüber ist nach weit überwiegender Meinung in solchen Fällen das Ordnungsgeld gegen die Partei und nicht gegen ihren gesetzlichen Vertreter zu verhängen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.4.2005 - 19 W 16/05; KG, Beschl. v. 2.11.2009 - 8 W 87/09; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 141 Rz. 30; Hk-ZPO/Wöstmann, ZPO, 4. Aufl., § 141 Rz. 6; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 141 Rz. 5; Smid in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 141 Rz. 60; Zimmermann, ZPO, 9. Aufl., § 141 Rz. 6). Denn die Norm des § 141 Abs. 3 ZPO biete keine Rechtsgrundlage für Sanktionen gegen den gesetzlichen Vertreter einer Partei. Eine solche sei auch nicht geboten, um dem Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens sowie der Sanktion im Falle des Nichterscheinens Genüge zu tun.
b. Dieser letztgenannten Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO ermöglicht schon seinem Wortlaut nach allein die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Partei und nicht gegen ihren gesetzlichen Vertreter. Dem steht nicht entgegen, dass bei juristischen Personen nur die Anhörung ihrer gesetzlichen Vertreter in Betracht kommt und daher bei ihnen das persönlichen Erscheinen des gesetzlichen Vertreters anzuordnen ist (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Rz. 2). Zum Einen trifft die mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei verbundene Pflicht zur Prozessförderung nur die Partei selbst, nicht aber ihren gesetzlichen Vertreter (OLG Frankfurt und KG, jeweils a.a.O.). Zum Anderen ist eine Anwendung von Normen zur Verhängung von Sanktionen über den Wortlaut hinaus nicht möglich. Schließlich erfordert auch der Zweck der Sanktion, die Förderung von Sachaufklärung zu erreichen, nicht die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den gesetzlichen Vertreter einer Partei. Auch eine juristische Person wird durch das gegen sie verhängte Ordnungsgeld belastet und kann insoweit ihren gesetzlichen Vert...