Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit. Vorsitzender. Kammer
Leitsatz (amtlich)
Die Entscheidung des für Anordnungen nach § 119 StPO unzuständigen Kollegialgerichts (anstelle des nach § 126 Abs. 2 S. 3 StPO zuständigen Vorsitzenden) führt im Fall der Einlegung einer Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bei gleichzeitiger eigener Sachentscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 309 Abs. 2 StPO.
Verfahrensgang
LG Siegen (Aktenzeichen 21 KLs 15/13) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Antrag des Angeklagten vom 02. September 2013 auf Aufhebung der Besuchs- und Briefkontrolle wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse; die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden jedoch nicht erstattet.
Gründe
I.
Der bereits vielfach vorbestrafte Angeklagte befindet sich aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Siegen vom 05. April 2013 (450 Gs 559/13) seit dem 10. April 2013 in Untersuchungshaft, und zwar zur Zeit in der JVA Dortmund. Ihm wird mit dem Haftbefehl vorgeworfen, gemeinschaftlich handelnd mit Gewalt gegen eine Person eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen, wobei eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet wurde, sowie tateinheitlich eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben, wobei die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs und mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wurde.
Konkret wird ihm zur Last gelegt, er sei am 27. März 2013 mit zwei weiteren Mittätern in die verschlossene Wohnung des C K in T, die sie für die Wohnung einer Bekannten namens E T gehalten hatten, eingedrungen und hätten auf den Zeugen K eingeschlagen, wobei der Angeklagte einen Schlagring und ein weiterer Mittäter ein Messer benutzt habe. Der Angeklagte habe dem Geschädigten mit dem Schlagring mehrere Schläge ins Gesicht versetzt, so dass dieser zu Boden gefallen sei. Sodann habe einer der Mittäter mit seinen Springerstiefeln auf den am Boden liegenden Geschädigten eingetretenen und ihm im Verlauf des Geschehens auch einen Messerstich in den Bauch versetzt. Anschließend hätten sie den Geschädigten aus der Wohnung gezerrt und ihn die Treppe hinuntergeworfen, um ihn sodann aufzufordern, sein Portmonee und sein Handy herauszugeben. Bei Durchsuchung des Geschädigten hätten der Angeklagte und seine Mittäter das Portmonee des Zeugen mit ca. 130 € Bargeld gefunden und an sich genommen. Der Geschädigte erlitt durch die Tat einen Nasenbeinbruch, diverse Prellungen, eine Gehirnerschütterung und eine Stichwunde am Bauch.
Die Anordnung der Untersuchungshaft war hinsichtlich des Angeklagten sowohl auf den Gesichtspunkt der Fluchtgefahr, als auch auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gestützt. Hierzu ist ausgeführt, der Angeklagte und einer seiner Mittäter hätten versucht auf einen Zeugen einzuwirken, um diesen an einer Aussage zu hindern. Sie seien am 03. April 2013 in die Wohnung des Zeugen F eingedrungen und hätten ihn gewarnt, im Hinblick auf die Tat vom 27. März 2013 "Scheiße über sie zu erzählen", wobei dem Zeugen durch den Begleiter des Angeklagten ein Faustschlag ins Gesicht versetzt worden sei.
Durch weiteren Beschluss vom 17. April 2013 ordnete das Amtsgericht Siegen an, dass der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfe und Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sein.
Mit Urteil des Landgerichts Siegen vom 02. September 2013 (21 KLs 15/13) wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Darüber hinaus wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie die Bestimmung getroffen, dass noch 7 Monate Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sein. Gleichzeitig wurde die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Der Verurteilung lag neben anderen dem Angeklagten zur Last gelegten Delikten auch der Vorwurf des Haftbefehls vom 05. April 2013 zu Grunde.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 09. September 2013 Revision eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 02. September 2013 hat der Angeklagte beantragt, die Besuchs- und Briefkontrolle aufzuheben. Dieser Antrag wurde durch den angefochtenen Beschluss der Strafkammer vom 08. Oktober 2013 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten vom 20. Oktober 2013, mit welcher er geltend macht, dass aus seiner Sicht keine Verdunkelungsgefahr mehr bestehe.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Das Begehren des Angeklagten auf Aufhebung der Besuchs- und Briefkontrolle führt zwar z...