Verfahrensgang
LG Hagen (Aktenzeichen 61 StVK 526/05) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Beschwerde - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Betroffene ist durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 7. Februar 1990 wegen versuchten Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Verurteilte gemeinsam mit zwei Mittätern eine junge Frau über drei Monate gefangen gehalten, ihr die Nahrung entzogen und sie in vielfältiger Form gedemütigt und misshandelt. Wegen der Einzelheiten der der Verurteilung zugrunde liegenden Tat wird auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Duisburg vom 7. Februar 1990 verwiesen.
Mit Beschluss vom 20. Juni 2001 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold die Aussetzung der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach Verbüßung von 15 Jahren abgelehnt und in den Gründen ausgeführt, dass nach der von der Kammer vorgenommenen vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Verbüßung der gegen ihn verhängten Strafe bis zu einer Gesamtdauer von 20 Jahren gebiete. Diese festgesetzte Mindestverbüßungsdauer war am 13. Mai 2006 erreicht.
Bereits unter dem 23. Februar 2004 hat der Verurteilte einen Antrag auf Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung gestellt. Darüber hinaus hat er mit seinem Antrag die Gewährung von vollzuglichen Lockerungen begehrt. Mit Beschluss vom 30. August 2004 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold den Antrag des Verurteilten, die weitere Vollstreckung der gegen ihn verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 26. Oktober 2004 als unbegründet verworfen. Bezüglich der Rüge des Betroffenen, ihm seien Vollzugslockerungen zu Unrecht verweigert worden, hat der Senat ausgeführt, dass für die Gewährung von Vollzugslockerungen die Strafvollstreckungsgerichte im Verfahren nach §§ 454, 462 StPO nicht zuständig seien. Gegen die Möglichkeit, im Verfahren nach §§ 454 StPO, 57, 57 a StGB Verbindliches über Lockerungen zu entscheiden, seien zu Recht Bedenken aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) vorgebracht worden. Der Vollzug und seine Lockerungen seien exekutives Handeln. Ihre Grundlage seien das Strafvollzugsgesetz und die Maßregelvollzugsgesetze der Länder. Die Vollstreckungsgerichte als dritte Gewalt seien nur gehalten, das behördliche Handeln, insbesondere die Versagung von Lockerungen zu überprüfen, wenn sie von dem hierfür betroffenen Gefangenen auf dem dafür vorgesehenen Weg angerufen würden. Lasse dieser eine für ihn nachteilige Entscheidung der Vollzugsbehörde bestandskräftig werden, hätten sich die Vollstreckungsgerichte jedenfalls im hierfür nicht vorgesehenen Aussetzungsverfahren einer Überprüfung dieser Entscheidung und erst recht deren Korrektur zu enthalten (Wolf, NStZ 1998, 591; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2001, 312, 314).
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. Oktober 2005 hat der Verurteilte erneut beantragt, die lebenslängliche Freiheitsstrafe nach Verbüßung von 20 Jahren zur Bewährung auszusetzen. Zur Begründung ist ausgeführt, von dem Verurteilten gehe keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit i.S.d. § 57 Nr. 2 StGB aus. Der Diplom-Psychologe S sei bereits (nach 70 Sitzungen) in seiner Stellungnahme vom 16. März 2000 zu dem Ergebnis gekommen, dass eine weitere Bearbeitung des Persönlichkeitsbereiches des Antragstellers (Selbstwertgefühl) nur gegebenenfalls erforderlich sei. Desweiteren rügt der Antragsteller, dass ihm nach wie vor keine Vollzugslockerungen gewährt worden seien, obwohl der Sachverständige Dr. T in seinem Gutachten zur Frage von Vollzugslockerungen keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden habe, dass die durch die Anlasstat zutage getretene Gefährlichkeit des Betroffenen so hoch sei, dass deswegen keine Lockerungsschritte hätten eingeleitet werden können. Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 (NStZ 1998, 373) ist der Verurteilte der Auffassung, dass die Strafvollstreckungskammer im Rahmen des Verfahrens der Strafaussetzung zur Bewährung Vollzugslockerungen anordnen könne und müsse.
Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt T2 hat unter dem 24. April 2006 Stellung genommen. Sie hat ausgeführt, es würden keine Lockerungen genehmigt. Eine Entlassungsperspektive sei völlig ungewiss. Der Stellungnahme beigefügt war das Prognosegutachten der Diplom-Psychologin L. Die Diplom-Psychologin kommt zu dem Ergebnis, dass, nachdem bereits der Diplom-Psychologe S erklärt habe, der Betroffene habe kaum Zugang zu seinen aggressiven Anteilen, die diagnostische Einschätzung des Leiters der Sozialtherapeutischen Anstalt H vom Februar 2004 in vollem Umfang zutreffe. In dieser wird die Vermutu...