Leitsatz (amtlich)

Zur bedingten Entlassung nach Verbüßung einer 18-järhigen Freiheitsstrafe.

 

Verfahrensgang

LG Detmold (Entscheidung vom 30.08.2004)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

 

Gründe

Der Betroffene ist durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 7. Februar 1990 wegen versuchten Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Verurteilte gemeinsam mit zwei Mittätern eine junge Frau über drei Monate gefangen gehalten, ihr die Nahrung entzogen und sie in vielfältiger Form gedemütigt und misshandelt. Wegen der Einzelheiten der der Verurteilung zugrunde liegenden Tat wird auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Duisburg vom 7. Februar 1990 verwiesen. 15 Jahre der Strafe waren am 13. Mai 2001 verbüßt.

Mit Beschluss vom 20. Juni 2001, rechtskräftig seit dem 10. Juli 2001 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold die Aussetzung der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach Verbüßung von 15 Jahren abgelehnt und in den Gründen ausgeführt, dass nach der von der Kammer vorgenommenen vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Verbüßung der gegen ihn verhängten Strafe bis zu einer Gesamtdauer von 20 Jahren gebiete. Nach den vom Landgericht Duisburg im Urteil vom 7. Februar 1990 getroffenen Feststellungen sei die Tat des Verurteilten besonders verwerflich. Es lägen daher Umstände von besonderem Gewicht vor, die bei der zusammenfassenden Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten, nur den Schluss auf die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten zuließen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich der Verurteilte im Zeitraum von September 1998 bis März 2000 einer insgesamt 70-stündigen Verhaltenstherapie bei dem Diplom-Psychologen R. unterzogen habe. Angesichts dieser von dem Verurteilten absolvierten Therapie, den dabei erzielten Erfolgen und der jetzt noch zu verbüßenden überschaubaren Haftzeit, sollte dem Verurteilten aber baldmöglichst die Chance gegeben werden, sich unter vollzuglichen Lockerungen zu bewähren.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. Februar 2004 hat der Verurteilte beantragt,

die durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 7. Februar 1990 verhängte lebenslange Freiheitsstrafe nach Verbüßung von nunmehr fast 18 Jahren zur Bewährung auszusetzen.

Zur Begründung ist ausgeführt, von dem Verurteilten gehe keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit i.S.d. § 57 Nr. 2 StGB aus. Obgleich die Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluss vom 20. Juni 2001 dem Vollzug aufgegeben habe, den Verurteilten baldmöglichst zu lockern, sei dem nicht nachgekommen worden. Die Bewilligung von Lockerungen werde mit der Begründung abgelehnt, der Verurteilte weigere sich, an gruppentherapeutischen Sitzungen unter Leitung des Diplom-Psychologen H. in der Justizvollzugsanstalt Detmold teilzunehmen. Im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 109 ff. StVollzG habe die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold ein psychologisches Gutachten des Herrn Dr. Sanner eingeholt. Der Gutachter komme zu dem Ergebnis, dass zwischen dem Betroffenen und dem Anstaltspsychologen kein Vertrauensverhältnis bestehe. Im übrigen bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die durch die Anlasstat zutage getretene Gefährlichkeit so groß sei, dass deswegen keine Lockerungsschritte eingeleitet werden könnten. Sollten Lockerungen ohne weitere Therapie aus Sicht des Strafvollzuges nicht möglich sein, so sollte der Verurteilte umgehend einer Therapie zugeführt werden, der er selbst zustimme, damit im Rahmen dieser therapeutischen Maßnahmen bestätigt werden könne, dass die Feststellungen des Sachverständigen zuträfen.

Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Detmold hat unter dem 25. Juni 2004 zur Frage einer bedingten Entlassung Stellung genommen. Er kommt zu dem Ergebnis, dass derzeit nicht von einer günstigen Sozialprognose ausgegangen werden kann. Der Verurteilte schildere in den Gesprächen keine zusammenhängenden Einsichten über seine Vorgeschichte, Motive und Abläufe seiner Straftat oder über Ergebnisse seiner Einzeltherapie, sondern bliebe stets vage bzw. schablonenhaft und konkretisiere eher das Nebensächliche. In keiner einzigen Gesprächssituation habe sich der Verurteilte betroffen oder emotional berührt gezeigt. Empathie gegenüber seinem Opfer könne er sprachlich benennen, ohne jedoch seinem Mitgefühl Ausdruck zu verleihen. Chancen auf eine günstige Behandlungsprognose zeigten sich nicht. Sein Wahrnehmungs-, Reflektions- und Interaktionsstil sei rigide, egozentrisch und auf Abwehr divergenter Sichtweisen ausgerichtet. Es bestehe wenig Hoffnung, dass für den Betroffenen ein tragfähiges, veränderungswirksames Arbeitsbündnis hergestellt und aufrechterhalten werden könne. Eine Veränderungsmotivation sei auch ansatzweise nicht zu erkennen. Ihm fehle das erforderliche Mindestmaß an Offenheit und Vertrauensbereitschaft. In der Justizvo...

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