Leitsatz (amtlich)

Bei einer Vormerkung kann ausnahmsweise aus dem Zusammenhang der Umstände hinreichend sicher festgestellt werden, dass der gesicherte, auf die Entstehung während der Lebenszeit des Berechtigten beschränkte Anspruch erloschen und die Vormerkung auch nicht durch Vereinbarung eines anderen Anspruchs auf dieselbe Leistung wieder "aufgeladen" worden ist.

 

Normenkette

BGB § 883; GBO § 22

 

Verfahrensgang

AG Brakel (Aktenzeichen DR-1906-18)

 

Tenor

Die angefochtenen Zwischenverfügungen werden aufgehoben.

 

Gründe

I. Eigentümer des eingangs genannten Grundstücks war der Großvater der Beteiligten. Dieser wurde von seinen sechs Kindern zu gleichen Teilen beerbt. In dem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag vom 5.12.1981 (UR-Nr. .../1981 des Notars S in E) vereinbarten diese die Übernahme des Grundbesitzes durch die Miterbin T (Übertragsnehmerin), die Mutter der Beteiligten. Diese verpflichtete sich in § 4 des Vertrages gegenüber ihren Geschwistern (Übertragsgeber), das Grundstück auf die Dauer von 20 Jahren nur bis zu 200.000 DM nebst Zinsen und Nebenleistungen bis zu 20 % zu belasten, es in dieser Zeit nicht ohne Zustimmung der Übertragsgeber zu veräußern und für den Fall der Veräußerung einen über 180.000 DM hinaus gehenden Verkaufserlös unter Abzug wertsteigernder Investitionen gleichmäßig unter allen Geschwistern zu verteilen. Bei Zuwiderhandlung sollte den Übertragsgebern ein Anspruch auf Rückübertragung zustehen. Zu dessen Sicherung war die Bestellung einer Rückauflassungsvormerkung vorgesehen, die am 22.4.1982 antragsgemäß in Abt. II lfd. Nr. 2 des Grundbuchs eingetragen wurde.

Nach Eigentumseintragung übereignete die Übertragsnehmerin einen hälftigen Miteigentumsanteil auf ihren Ehemann, den Vater der Beteiligten. Am 18.5.1988 verstarb die Übertragsnehmerin und wurde von ihrem Ehemann beerbt, der am 1.2.1989 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde. Nach seinem Tode sind die Beteiligten in Erbengemeinschaft eingetragene Eigentümer des Grundstücks.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 20.8.2010 (UR-Nr. .../2010 des Notars T2 in Q) verkauften die Beteiligten das Grundstück und ließen es auf. In § 3 des Vertrages bewilligten und beantragten sie die Löschung der in Abt. II Nr. 2 eingetragenen Rückauflassungsvormerkung.

Der Notar hat mit Schriftsatz vom 5.10.2010 unter Bezugnahme auf die erste Ausfertigung seiner Kaufvertragsurkunde vom 20.8.2010 den Löschungsantrag bei dem Grundbuchamt gestellt.

Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 8.10.2010 die fehlende Bewilligung der Vormerkungsberechtigten beanstandet. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 22.10.2010 hat das Grundbuchamt an dieser Beanstandung festgehalten und unter Hinweis auf § 18 GBO eine Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses bis zum 22.11.1020 gesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, die die Auffassung vertreten, dass die Rückauflassungsvormerkung als gegenstandslos zu löschen sei.

Mit Beschluss vom 16.11.2010 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die gegen die Zwischenverfügungen des Grundbuchamts gerichtete Beschwerde der Beteiligten ist nach §§ 71 Abs. 1, 73 GBO statthaft und formgerecht eingelegt. Da das FGG-RG die Eigenständigkeit der Vorschriften der §§ 71 ff. GBO betreffend die Beschwerde in Grundbuchsachen nicht berührt hat, verbleibt es bei den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Zulässigkeit der Beschwerde. Dazu gehört, dass die Rechtsmittelfähigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts anerkannt ist, obwohl es sich dabei nicht um eine instanzabschließende Entscheidung handelt (BGH NJW 1994, 1158); § 58 Abs. 1 FamFG ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar.

Der Senat legt die Beschwerde dahingehend aus, dass sie im Namen der Beteiligten erhoben sein soll. Denn demjenigen, der als Vertreter eines Beteiligten im Verfahren auftritt, steht kein eigenes Beschwerderecht zu. Dieser Grundsatz gilt auch für den nach § 15 GBO mit vermuteter Vollmacht ausgestatteten Notar, der eine Beschwerde nicht im eigenen Namen, sondern nur im Namen der Urkundsbeteiligten einlegen kann (Budde in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 71 Rz. 81; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 15 Rz. 20). Der mit der Zwischenverfügung beanstandete Löschungsantrag ist auf eine Grundbuchberichtigung aufgrund nachgewiesener Unrichtigkeit gerichtet. Beschwerdebefugt ist in einem solchen Verfahren nur derjenige, dem materiell-rechtlich ein Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 894 BGB zustünde, wenn die bestehende Eintragung in dem geltend gemachten Sinn unrichtig wäre. In diesem Sinn werden nur die in Erbengemeinschaft eingetragenen Beteiligten in ihren Rechten betroffen, hingegen nicht die Käufer des Grundstücks, die allenfalls ein wirtschaftliches Interesse an dem vertragsgerechten Vollzug des geschlossenen schuldrechtlichen Vertrages mit der Maßgabe der Löschung der bestehenden Belastungen in Abt. II des Grundbuchs haben (vgl. OLG Hamm FGPrax 2010, 226).

Die mith...

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