Leitsatz (amtlich)
1) Der Berichtigungszwang ist auf Verfahren beschränkt, in denen eine Grundbuchberichtigung auf Antrag vorzunehmen ist, scheidet also aus, wenn als Grundlage der Eintragung nur ein behördliches Ersuchen (§ 38 GBO) in Betracht kommt.
2) Der Berichtigungszwang kann in einem solchen Fall auch nicht auf die Beschaffung einzelner zur Berichtigung erforderlicher Unterlagen (hier: Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes) beschränkt werden, weil Zwangsmaßnahmen nur zum Vollzug eines eigenen Antrags des in Anspruch genommenen Beteiligten verhängt werden dürfen.
Normenkette
GBO §§ 38, 82
Verfahrensgang
AG Herne (Aktenzeichen HE-4558-34) |
Tenor
Die Zwangsgeldfestsetzung im angefochtenen Beschluss des Grundbuchamtes wird aufgehoben.
Gründe
I. Dem Beteiligten ist in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 10 K 53/87 AG Herne durch rechtskräftigen Beschluss vom 11.7.1988 der Zuschlag des vorgenannten Grundstücks für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 350.000 DM unter Bedingung erteilt worden, dass keine Rechts bestehen bleiben. Das Vollstreckungsgericht hat in der Folgezeit ein Eintragungsersuchen gem. § 130 ZVG an das Grundbuchamt nicht gerichtet, weil eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes gem. § 22 GrEStG nicht vorgelegt worden ist.
Der Beteiligte hat mit Schreiben vom 17.5.2011 bei dem Grundbuchamt beantragt, ihn aufgrund des genannten Zuschlagsbeschlusses als Eigentümer einzutragen. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 23.5.2011 das Fehlen der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes beanstandet und dem Beteiligten zugleich gem. § 82 S. 1 GBO unter Hinweis auf die Möglichkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes die Verpflichtung auferlegt, diese Unbedenklichkeitsbescheinigung zu beschaffen. Nachdem der Beteiligte seine Verpflichtung zur Beibringung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ausdrücklich in Abrede gestellt hat, hat das Grundbuchamt durch Beschluss vom 21.11.2011 den Eintragungsantrag des Beteiligten zurückgewiesen, gegen ihn ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000 EUR festgesetzt und ihn darauf hingewiesen, nach Ablauf einer weiteren bis zum 15.1.2012 gesetzten Frist sei die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes i.H.v. 1.000 EUR beabsichtigt.
Gegen die Zwangsgeldfestsetzung und die "Androhung eines weiteren Zwangsgeldes" im Beschluss des Grundbuchamtes vom 21.11.2011 richtet sich die Beschwerde des Beteiligten, die er mit Schreiben vom 24.11.2011 bei dem Grundbuchamt eingelegt hat, das dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 29.11.2011 nicht abgeholfen hat.
II. Der Senat geht davon aus, dass sich das Rechtsmittel des Beteiligten ausschließlich gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes in dem angefochtenen Beschluss richtet. Denn sowohl das ausformulierte Beschwerdebegehren als auch die Begründung seines Rechtsmittels richten sich allein dagegen, von ihm, dem Beschwerdeführer, durch die Festsetzung des Zwangsmittels die Beibringung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes zu erzwingen. Demgegenüber kann der Senat nicht feststellen, dass der Beteiligte mit seiner Beschwerde auch seinen eigenen Eintragungsantrag weiter verfolgen will.
Das Rechtsmittel des Beteiligten gegen die Zwangsgeldfestsetzung ist nach § 35 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 569 ZPO als sofortige Beschwerde zu bewerten und als solche zulässig eingelegt.
In der Sache ist das Rechtsmittel begründet. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Berichtigungszwangs nach § 82 S. 1 GBO liegen nicht vor. Gegenstand von Maßnahmen des Berichtigungszwangs kann nur die Verpflichtung sein, einen Antrag auf Berichtigung der Eigentümereintragung mit dem Ziel zu stellen, einen außerhalb des Grundbuchs eingetretenen Wechsel der Eigentümerstellung im Grundbuch zu verlautbaren. Folglich ist die Ausübung des Berichtigungszwangs ausgeschlossen, wenn die Berichtigung der Eigentümerübertragung gem. § 38 GBO nur auf der Grundlage eines behördlichen Eintragungsersuchens erfolgen darf (KG Deutsche Justiz 1936, 905, 906; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 82 Rz. 9; Bauer in: Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., a.a.O., Rz. 44; Budde in: Bauer/von Oefele, a.a.O., § 82 Rz. 5; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 82 Rz. 8). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn nach § 130 ZVG hat das Vollstreckungsgericht nach Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses und Ausführung des Teilungsplans zu veranlassen, dass die Veränderungen, die der Zuschlag in den Rechtsverhältnissen am Grundstück herbeigeführt hat, zur Eintragung in das Grundbuchamt gelangen. Die behördliche Befugnis zum Eintragungsersuchen verdrängt eine allgemein nach § 13 Abs. 1 GBO bestehende Antragsbefugnis des Beteiligten (vgl. KG NJW-RR 1998, 880 = Rpfleger 1988, 239 unter Bezug auf JFG 18, 68/72; KGJ 41, 188/192 f.; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 130 Rz. 2.2.2; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 38 Rz. 3; Bauer in: Bauer/von Oefele, a.a.O., § 38 Rz. 1). Aus diesen Gründen hat das Grundbuchamt den eigenen Eintragungsantrag des Beteiligten zu Recht wegen fehlender grundbuchverfahr...