Verfahrensgang
LG Hagen (Beschluss vom 02.08.1985; Aktenzeichen 13 T 440/85) |
AG Hagen (Aktenzeichen 43 C 830/83) |
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde des Schuldners wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird – insoweit zugleich in Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung – auf 1.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Gläubiger sind Eigentümer der Gebäude … und und des umliegenden Geländes. Sie haben dem Schuldner am 20./24. März 1982 zum Betrieb eines Garten- und Landschaftsbaus die im Hause … und gelegenen Räume im Ober- und Untergeschoß vermietet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Mietvertrages Blatt 7 bis 10 der Akten verwiesen. Zur Beilegung eines Rechtsstreits über die Nutzung der angemieteten Räume durch den Schuldner haben die Parteien am 04.02.1985 vor der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen einen Vergleich geschlossen, in dem der Schuldner sich u.a. (Ziffer 1–3 des Vergleichs) verpflichtet hat, auf dem auf einer dem Protokoll beigefügten Skizze mit A bezeichneten Grundstücksteil (neben dem Nordgarten) keine Fahrzeuge mehr abzustellen und auf seine Besucher dahin einzuwirken, daß sie ebenfalls dort nicht mehr parken. Die Gläubiger haben ihrerseits dem Schuldner und Besuchern seines Gewerbebetriebes gestattet, den östlich des Lagergebäudes zu dessen Obergeschoß verlaufenden Weg (in der Skizze mit B bezeichnet) zu begehen und zu gefahren. Dabei sollen auch Gegenstände vor der Front des Lagergebäudes kurzfristig, höchstens aber vier Stunden täglich, abgestellt werden dürfen. In Ziffer 3 des Vergleiches schließlich hat sich der Schuldner verpflichtet, die Benutzung des Weges nur in der vorgenannten Weise auszuüben.
Mit der Behauptung, der Schuldner halte sich nicht an die im Vergleich unter Ziffer 1) bis 3) getroffenen Vereinbarungen, haben die Gläubiger beantragt, dem Schuldner für … jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1) bis 3) des Vergleichs vom 04.02.1985 ein Ordnungsgeld in empfindlicher Höhe und für den Fall der Nichtbeitreibung Ordnungshaft in entsprechender Höhe anzudrohen. Der Schuldner ist diesem Antrag mit dem Hinweis entgegengetreten, daß er gegen die Unterlassungspflichten aus dem Vergleich nicht verstoßen habe. Durch Beschluß vom 21.06.1985 hat das Amtsgericht den Antrag der Gläubiger zurückgewiesen, da eine Zuwiderhandlung gegen die titulierte Unterlassungspflicht nicht feststehe und nur dann die Androhung eines Ordnungsmittels in Betracht gekommen wäre. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubiger hat das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluß abgeändert und dem Schuldner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffern 1) bis 3) des Vergleichs vom 04.02.1985 Ordnungsgeld bis zur Höhe von 500.000,– DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angedroht. Es hat dazu ausgeführt, entgegen der Auffassung des Amtsgerichts setze die Androhung eines Ordnungsmittels nicht voraus, daß der Schuldner bereits seiner Unterlassungspflicht zuwidergehandelt habe.
Hiergegen wendet sich nunmehr mit seiner als weitere sofortige Beschwerde zu behandelnden Gegenvorstellung der Schuldner. Er meint, ein Androhungsbeschluß nach § 890 Abs. 2 ZPO komme schon deswegen nur nach bereits erfolgter Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungstitel in Betracht, weil sonst sich der vergleichstreue Schuldner ganz unnötig, ja möglicherweise aus nichts anderem als Schikane, mit den Kosten des Androhungsverfahrens überzogen sehe. Die Gläubiger verteidigen demgegenüber die angefochtene Entscheidung und behaupten weiter, der Schuldner habe bereits mehrfach gegen die Unterlassungspflichten aus dem Vergleich verstoßen.
Die weitere sofortige Beschwerde ist zulässig. § 568 Abs. 2 ZPO steht der Zulässigkeit des weiteren Rechtsmittels nicht entgegen, da Amts- und Landgericht unterschiedlich entschieden haben und der Schuldner durch die Entscheidung des Landgerichts erstmals beschwert ist.
In der Sache selbst muß dem Rechtsmittel jedoch der Erfolg versagt bleiben. Zutreffend hat das Landgericht die Voraussetzungen für den Erlaß eines Androhungsbeschlusses nach § 890 Abs. 2 ZPO bejaht:
Die nachträgliche Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO ist allerdings eine echte Zwangsvollstreckungsmaßnahme, für die die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vorliegen müssen, insbesondere also ein Vollstreckungsfähiger Titel, die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und die Zustellung des Titels an den Schuldner (vgl. mit umfangreichem Nachweis aus Rspr. und Lit. Pastor, Die Unterlassungsvollstreckung, 3. Aufl., S. 310). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Es fehlt auch nicht an dem für jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme stets erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers folgt schon allein daraus, daß anders als bei Urteilen ein Vergleich nach ganz herrschender Auffassung, die auch der Senat teilt, keine Ordnungsmittelandrohung enthalten kann (Pastor, a.a.O., S. 319 m.w.N.; Thomas-Putzo, 13. Aufl...