Verfahrensgang

AG Minden (Aktenzeichen 15 OWi 14 Js 1125/08, 15 OWi 14 Js 520/08)

 

Tenor

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Minden zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Gegen den Betroffenen wurde durch Bußgeldbescheid des Kreises N2 vom 28.04.2008 eine Geldbuße in Höhe von 250 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. In dem Bußgeldbescheid heißt es u. a.:

"…Ihnen wird vorgeworfen, am 25.01.2008 um 14.00 Uhr in N2, L-Straße als Führer und Halter des PKW BMW #### folgende Verkehrsordnungswidrigkeit(en) nach § 24 StVG * begangen zu haben:

Sie führten ein Kraftfahrzeug unter Wirkung des berauschenden Mittels (Cannabis/Kokain).

§ 24a Abs. 2, 3, § 25 StVG; 242 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV

Bemerkungen/ Tatfolgen

Beweismittel: Angaben Betroffener, Gutachten

Zeugin/Zeuge, aufnehmende/r Beamtin/er

Zeugen: A.+Z.: POK T; Z.: PK’in S, beide PW N2, N-Straße, N2"

Hiergegen hatte der Betroffene durch seinen ehemaligen Verteidiger Einspruch eingelegt. Sein jetziger Verteidiger hat den Einspruch mit Schriftsatz vom 09.02.2009, der dem Amtsgericht in Anwesenheit des Betroffenen in dem bereits vor dem Verteidigerwechsel anberaumten Termin zur Hauptverhandlung am 09.02.2009 überreicht worden ist, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung gegen den Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung berauschender Mittel (Cannabis/Kokain) eine Geldbuße in Höhe von 250 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub gemäß § 25 Abs. 2 a StVG verhängt.

Es ist von einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen und hat zur Sache Folgendes festgestellt:

"Am 25. Januar 2008 gegen 14.00 Uhr befuhr der Betroffene mit dem PKW Marke BMW, amtliches Kennzeichen #####, dessen Halter der Betroffene ist, unter Wirkung berauschender Mittel. Bei einer Verkehrskontrolle durch die Zeugen T und S wurde eine Blutentnahme angeordnet. Die daraufhin erfolgte toxikologische Diagnostik ergab einen positiven Befund auf Kokain-Metabolit, Amphetamine und Cannabinoide. Alle diese berauschenden Mittel sind geeignet, die Fahrtüchtigkeit nicht unerheblich zu beeinflussen. Die aktive Teilnahme am Straßenverkehr ist in allen Stadien des Kokainsrausches ausgeschlossen."

Gegen diese Entscheidung richtet sich die ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der eine Verletzung materiellen Rechts gerügt wird und mit der der Betroffene sich insbesondere gegen die Höhe der gegen ihn verhängten Geldbuße wendet.

II.

Die Sache war zur Fortbildung des Rechts dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen (§ 80a Abs. 3 OWiG). Zu der Frage der Wirksamkeit einer Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch eines Bußgeldbescheides, wenn dem Betroffenen mit diesem gemäß § 24a Abs. 2 StVG das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschende Mittels im Straßenverkehr vorgeworfen wird, ist - soweit ersichtlich - bisher keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen

Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine solche der zuständigen Einzelrichterin.

III.

Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache vorläufig Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung insgesamt und zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Minden.

1.

Die angefochtene Entscheidung ist bei zutreffender Auslegung trotz ihrer Bezeichnung als "Urteil" als Beschluss gemäß § 72 Abs. 2 OWiG aufzufassen. Wie sich aus der Entscheidung selbst ergibt, ist diese ausdrücklich im "schriftlichen Verfahren" erlassen worden. Im schriftlichen Verfahren ist aber eine Entscheidung durch Urteil ausgeschlossen, eine Entscheidung kann nur im Beschlusswege ergehen. Urteile werden dagegen nach einer mündlichen Verhandlung erlassen und sind zu verkünden. Eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren war auch durch das Amtsgericht tatsächlich beabsichtigt. Denn die öffentliche Sitzung des Amtsgerichts Minden vom 09.02.2009 endete ausweislich der Sitzungsniederschrift mit dem Beschluss, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergeht, nachdem der Verteidiger einen Schriftsatz vom 09.02.2009 überreicht hatte, mit dem der Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und beantragt wurde, die im Bußgeldbescheid verhängte Geldbuße zu halbieren. Bei dieser Sachlage handelte es sich bei der Entscheidung vom 16.02.2009 inhaltlich um einen Beschluss im Sinne des § 72 Abs. 2 StPO. Es hängt nämlich nicht von der Bezeichnung ab, ob eine Entscheidung als Urteil oder Beschluss anzusehen ist, maßgebend sind vielmehr der Inhalt der Entscheidung und die Gründe, auf denen sie beruht (vgl. BGH NJW 1974, 154; NJW 1963, 1747). Die Entscheidung bedurfte daher trotz ihrer Bezei...

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