Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerdebefugnis gegen die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers
Leitsatz (amtlich)
Einem Nachlassgläubiger steht eine Beschwerdebefugnis gegen die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers nicht zu.
Normenkette
FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 1961
Verfahrensgang
AG Lünen (Beschluss vom 09.07.2013; Aktenzeichen 4 VI 170/12) |
Tenor
Die Beschwerde vom 12.6.2013 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerden vom 15.5.2013 und 9.7.2013 werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt die Beteiligte zu 1); eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird für die Beschwerde vom 12.6.2013 auf 1.582 EUR, derjenigen für die Beschwerden vom 15.05. und 9.7.2013 auf je 500 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit die Beschwerde vom 12.6.2013 als unzulässig verworfen wurde.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) ist die Mutter der Erblasserin. Sie hat die Erbschaft nach ihrer Tochter ebenso wie deren Halbschwester ausgeschlagen, da eine Überschuldung des Nachlasses vermutet wurde. Als Hinterbliebene i.S.d. § 8 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes NRW war die Beteiligte zu 1) vorrangig bestattungspflichtig und beglich die Kosten des C GmbH gemäß deren Rechnung vom 14.10.2011 über 3.620 EUR bis auf einen Teilbetrag von 2.038 EUR, welcher einem Guthaben der Erblasserin bei der Sparkasse E entnommen werden konnte.
Unter dem 14.3.2012 hat die Beteiligte zu 1) über ihre Verfahrensbevollmächtigten beantragt, einen Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der Erblasserin zu benennen mit dem Aufgabenkreis, ihr die erbrachten Bestattungskosten aus dem Nachlass zu erstatten.
Durch Beschluss vom 21.3.2012 hat das AG den Beteiligten zu 2) zum Nachlasspfleger bestellt mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und der Erbenermittlung.
Als Vermögenswerte konnten im Rahmen der Nachlasspflegschaft ein Girokontoguthaben über 1.418,48 EUR und ein Sparkontoguthaben über 967,24 EUR, geführt jeweils bei der Sparkasse M, sichergestellt werden. Nach Auflösung des Kontos verblieb ein Betrag von 1.410,28 EUR. Nach Auflösung des Riestervertrages konnte dem Treuhandkonto ein weiteres Guthaben i.H.v. 254,82 EUR gutgeschrieben werden. Der restliche Betrag war als staatliche Zulage zurückzuführen.
Unter dem 14.1.2013 hat der Beteiligte zu 2) die ihm entstandenen Gebühren und Auslagen wie folgt beziffert:
Kostennote Nr. 913
Umsatzsteuer Nr. [...]
I. Vergütung (795 Minuten/60 × 110 EUR/60 Minuten)= 1.457,50 EUR
II. Aufwendungen i.H.v. 10,20 EUR
Zwischensumme netto: 1.467,70 EUR
19 % Umsatzsteuer 278,86 EUR
Gesamt: 1.746,56 EUR
Der Vergütungsberechnung angefügt ist ein Stundennachweis, auf welchen Bezug genommen wird.
Durch Beschluss vom 18.2.2013 hat das AG einen Verfahrenspfleger für die unbekannten Erben zur Vertretung im Verfahren der Vergütungsfestsetzung des Nachlasspflegers und Entgegennahme der Entscheidung bestellt. Mit Schriftsatz vom 5.3.2013 hat dieser mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen eine antragsmäßige Festsetzung der Vergütung bestehen. Der Tätigkeitsnachweis sei nachvollziehbar, der Stundensatz von 110 EUR noch angemessen.
Unter dem 11.3.2013 hat das AG den Prüfungsbericht erstellt und festgestellt, dass die Abrechnung des Beteiligten zu 2) sachlich und rechnerisch richtig sei. Der Nachlass habe zum 14.1.2013 einen Bestand i.H.v. 1.347,33 EUR aufgewiesen.
Durch Beschluss vom 11.3.2013 hat das AG die Vergütung des Beteiligten zu 2) für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger auf 1.746,56 EUR inklusive Mehrwertsteuer und Aufwendungen festgesetzt und bestimmt, dass der Betrag dem Nachlass entnommen werden kann. Der Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) nicht übersandt.
Wegen Erschöpfung der Nachlassmasse hat das AG durch Beschluss vom 18.4.2013 die Nachlasspflegschaft aufgehoben.
Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) über ihre Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 15.5.2013, bei dem AG eingegangen am 16.5.2013, Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, was mit dem Guthaben bei der Sparkasse M geworden sei. Nach Mitteilung der Aufzehrung des Nachlasses durch die Kosten der Nachlasspflegschaft ist zur Beschwerdebegründung weiter ausgeführt, die Vergütung könne nach einer Berechnung nach dem RVG nur einen Betrag von 229,55 EUR ausmachen, so dass der restliche Betrag zur Erstattung der Bestattungskosten einzusetzen wäre.
Nach Mitteilung der Höhe der festgesetzten Vergütung hat die Beteiligte zu 1) über ihre Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 12.6.2013, bei dem AG eingegangen am 14.6.2013, Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss eingelegt. Zur Begründung ist ausgeführt, der Beteiligte zu 2) sei nicht als anwaltlicher Nachlasspfleger bestellt worden. Ist der Nachlass ohne Wert, so erhalte der Nachlasspfleger nur einen Mindeststundensatz von 33,50 EUR. Die Beerdigungskosten minderten als Nachlassverbindlichkeiten den Wert des Nachlasses. Wenn hierdurch E...