Tenor
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 14.08.2020, Az. 6 VI 761/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Beschwerdewert: 1.080,27 EUR
Gründe
I. Der Erblasser verstarb am 21.07.2018. Mit Beschluss vom 04.09.2018 wurde der Antragsteller zum berufsmäßigen Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und Erbenermittlung" bestellt. Mit Beschluss vom 01.09.2020 wurde die Nachlasspflegschaft aufgehoben.
Mit Schreiben vom 30.04.2020 hat der Nachlasspfleger beantragt, für seine bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführte Tätigkeit eine Vergütung von 3.061,50 EUR netto, also 3.643,19 EUR brutto festzusetzen sowie Auslagen in Höhe von insgesamt 216,10 EUR zu erstatten.
Das Nachlassgericht hat nach Anhörung der Erbprätendenten mit Beschluss vom 14.08.2020 die Vergütung nebst Auslagen auf 3.821,92 EUR festgesetzt und hierbei eine Kürzung von 37,37 EUR vorgenommen.
Bei der Festsetzung hat es den vom Nachlasspfleger angesetzten Stundensatz von 90,00 EUR netto zugrunde gelegt.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin, eine der Miterbinnen, mit ihrer Beschwerde. Sie wendet ein, der angesetzte Stundensatz von 90,00 EUR sei zu hoch. Angemessen sei allenfalls ein Stundensatz von 80,00 EUR. Die 6 Ortstermine für die Beobachtung der auf dem zum Nachlass gehörenden Grundstück befindlichen Bäume seien überflüssig und unverhältnismäßig gewesen. Deshalb seien die hierfür angesetzten Stunden (649,70 EUR brutto) und die Fahrtkosten für 300 km von der Rechnung abzusetzen. Insgesamt sei sie nur bereit, von den geltend gemachten Kosten 2.741,65 EUR zu begleichen.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die nach §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Vergütungsanspruch eines berufsmäßigen Nachlasspflegers richtet sich nach §§ 1915 Abs. 1 Satz 1 und 2, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. den Vorschriften des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Danach hat das Nachlassgericht im Falle eines vermögenden (nicht mittellosen) Nachlasses grundsätzlich einerseits einen Stundensatz zu bestimmen und hierbei gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB ausschlaggebend auf die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Pflegers sowie auf die Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte abzustellen, andererseits den Umfang dieser Geschäfte durch den konkreten Zeitaufwand, also die Zahl der zu vergütenden Stunden zu berücksichtigen. Hierbei ist die vom Nachlasspfleger vorzulegende Aufstellung über den Zeitaufwand vom Gericht lediglich auf ihre Plausibilität zu überprüfen (BGH Beschluss vom 14.03.2018, IV ZB 16/17). Einwendungen gegen die Festsetzung sind im Vergütungsverfahren nur insoweit zu berücksichtigen, als sie ihre Grundlage im Vergütungsrecht haben. Dies sind solche Einwendungen, die die Angemessenheit der Tätigkeit und des Zeitaufwandes betreffen. Nicht berücksichtigt werden können indessen Einwendungen, die darauf gestützt werden, dass der Pfleger sein Amt mangelhaft ausgeführt hat (Senatsbeschluss vom 23.12.2021, 3 W 83/21; Senatsbeschluss vom 12.01.2021, 3 W 131/20; BGH, XII ZB 459/10, Beschluss vom 11.04.2012, FamRZ 2012, 1051).
2. Dies zu Grunde gelegt, besteht keine Veranlassung, die Vergütung zu kürzen.
a) Der Beschluss des Nachlassgerichts vom 04.09.2018, mit dem der Beteiligte zu 1 zum Nachlasspfleger bestellt wurde, stellt ausdrücklich fest, dass die Pflegschaft berufsmäßig geführt wird. Der Nachlass ist nicht mittellos.
b) Die Höhe des Stundensatzes von 90 EUR netto ist nicht zu beanstanden.
aa) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte finden sich bei Pflegschaften einfachen Schwierigkeitsgrades Stundensätze 33,50 EUR bis 65 EUR (Thüringer OLG, a.a.O., Rn. 13), 65 EUR (Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 08.06.2016 - 3 Wx 12/16 Rn. 29, juris), 80 EUR (OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2014 - I-15 W 316/13, Rn. 32, juris) und von 100 EUR (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.10.2014 - 14 Wx 56/13, Rn. 23, BeckRS 2014, 124348), bei mittelschweren Pflegschaften Stundensätze von 70,00 bis 90 EUR (Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O.), 90,00 EUR (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O.; OLG Dresden FamRZ 2016, 847 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung zu deutlich niedrigeren Stundensätzen), 100,00 EUR im Ballungsraum Frankfurt am Main (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.04.2015 - 21 W 45/15 Rn. 16, juris) und vielfach auch von 110,00 EUR (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.09.2012 - I-3 Wx 308/11 Rn. 28, juris; OLG Celle, Beschluss vom 02.11.2011 - 7 W 53/11 Rn. 10, juris; KG, Beschluss vom 25.10.2011 - 1 W 488/10, FamRZ 2012, 818; OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2011 - I-15 W 632/10 Rn. 4, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2014 - I-15 W 316/13 Rn. 32, juris) sowie bei schwieriger Abwicklung 115 EUR außerhalb großstädtischer Ballungsräume (Schleswig-Holsteinische...