Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohngebäudeversicherung: Austritt von Kühlflüssigkeit aus einer Solaranlage ohne weiteres nicht versichert
Leitsatz (amtlich)
1. Löst sich ein Schlauch einer in der Gebäudeversicherung mitversicherten Solar-Heizungsanlage und entsteht dann durch Eindringen von Sauerstoff ein Schaden an der Solar-Anlage, ist dieser Schaden (nach den üblichen Bedingungen) weder als "Leitungswasser-Schaden" noch als "Rohrbruch" versichert.
2. Ist vereinbart, dass Kühlflüssigkeit der Anlage als "Leitungswasser" gilt, ändert sich an Vorstehendem nichts, wenn der Schaden nicht durch Einwirken der Kühlflüssigkeit, sondern eben durch Eindringen von Sauerstoff entstanden ist.
3. Hat bei Abschluss des Versicherungsvertrags der Agent des Versicherers erklärt, dass die Solar-Anlage in den Vertrag einbezogen werde und somit mitversichert sei gegen "alle Schäden", ergibt sich daraus allein nicht, dass die Solar-Anlage - weiter gehend als das Gebäude selbst - nicht nur gegen die im Vertrag genannten Gefahren, sondern gegen alle Gefahren schlechthin versichert ist.
Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 115 O 81/14) |
Tenor
Aus dem Hinweisbeschluss:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Tatbestand
Zum Sachverhalt: Der Kläger begehrt aus einer Gebäudeversicherung Leistung wegen des Schadens an einer mitversicherten Solar-Heizungsanlage. Dieser ist nach dem konkreten Vortrag des Klägers in erster Instanz entstanden durch Eindringen von Sauerstoff. Der Kläger macht mit seiner Berufung gegen das klageabweisende Urteil des LG insbesondere geltend, dass der Versicherungsvertreter der Beklagten ihm bei Antragstellung zur Gebäudeversicherung mitgeteilt habe, die Solar-Heizungsanlage sei in den Vertrag einbezogen und somit mitversichert "gegen alle Schäden". Die Versicherung beinhalte damit eine Deckungserweiterung im Sinne einer Allgefahrendeckung, die den durch den Austritt von Kühlflüssigkeit entstandenen Schaden abdecke.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 29.09.2015 verkündeten Urteils des LG Münster die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.309,02 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2013 zu zahlen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.
Das LG hat die Klage zutreffend abgewiesen, weil der geltend gemachte Schaden an den Kollektoren seiner Solarheizungsanlage nicht vom Versicherungsschutz der Wohngebäudeversicherung gedeckt ist.
Zwar gehört die Solarheizungsanlage mit dem auf dem Dach des versicherten Gebäudes installierten Sonnenkollektoren ausweislich des vorgelegten Versicherungsscheins vom 23.04.2007 zu den versicherten Sachen.
Versichert ist die Anlage indes nur gegen die ebenfalls im Versicherungsschein aufgeführten Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Leitungswasser, Rohrbruch und Frost sowie Sturm und Hagel. Es handelt sich damit gerade nicht um eine Allgefahrenversicherung, wie der Kläger mit der Berufung meint.
Dies gilt auch dann, wenn ihm bei Vertragsschluss vom Vertreter der Beklagten zugesichert worden sein sollte, dass die Solar-Heizungsanlage "als Ganzes" gegen "alle Schäden" abgesichert sei. Das LG hat insoweit zutreffend darauf verwiesen, dass eine solche Zusage im Zusammenhang mit dem Abschluss einer auf bestimmte Risiken beschränkten Wohngebäudeversicherung nur dahin ausgelegt werden kann, dass die Solarheizungsanlage vollumfänglich in den Versicherungsschutz der in den Blick genommenen Wohngebäudeversicherung einbezogen ist. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat angesichts der expliziten Ausrichtung der Wohngebäudeversicherung auf die Gefahren Feuer, Wasser und Sturm mit den ausweislich des Versicherungsscheins mitversicherten Risiken keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Einbeziehung der Solarheizungsanlage in den Versicherungsschutz im Hinblick auf "alle Schäden" eine Erweiterung der versicherten Gefahren - nur für diese Anlage - bedeutet.
Die geltend gemachten Schäden beruhen nicht auf einer versicherten Gefahr, insbesondere nicht auf den Risiken Leitungswasser oder Rohrbruch.
Die Module sind nach dem Vortrag der Berufung aufgrund eines Austritts von Kühlflüssigkeit beschädigt worden. In erster Instanz hat der Kläger dazu erklärt, dass sich ein Anschlussschlauch von einem Kühlmittel führenden Rohrstück gelöst habe, so dass Sauerstoff in das System gelangt sei und die Module beschädigt habe.
Es ist damit weder ein Schaden aufgrund bestimmungswidrigen Austritts von Leitungswasser noch ein Rohrbruchschaden dargelegt.
Die Annahme eines Leitungswasserschadens ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn mit der Deckungserweiterung im Klauselbogen "Domizil" d...