Leitsatz (amtlich)
Zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit, wenn im Bußgeldverfahren der Betroffene nicht auf die Herbeischaffung von Beweismitteln hingewiesen worden ist.
Verfahrensgang
AG Warstein (Entscheidung vom 19.09.2006) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
Zusatz
Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 15. März 2007 führt der Senat aus:
1.
Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO ist jedenfalls unbegründet. Dieser absolute Revisionsgrund liegt nur dann vor, wenn bei dem Urteil ein Richter mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt oder zu Unrecht verworfen worden war. Diese Rüge, die ihrer Natur nach eine sofortige Beschwerde nach § 28 Abs. 2 StPO darstellt, ist vom Rechtsbeschwerdegericht nach Beschwerdegesichtspunkten zu behandeln (Meyer-Goßner, StPO, 49. Auflage, § 338 Rdnr. 25, 27).
Das Ablehnungsgesuch des Betroffenen ist jedoch im Ergebnis zu Recht verworfen worden.
a)
Soweit der Betroffene sein Befangenheitsgesuch darauf gestützt hatte, das Amtsgericht habe "hinter dem Rücken von Betroffenem und Verteidiger" die Polizei beauftragt, Fotos von dem Zeugen Dr. H. B. anzufertigen, war das Befangenheitsgesuch bereits unzulässig, denn es war nicht rechtzeitig i.S.d. § 25 StPO angebracht worden. Die in diesem Zusammenhang vom Betroffenen gerügten Umstände waren ihm und seinem Verteidiger, wie sich aus dessen Schriftsatz vom 23. August 2006 ergibt, jedenfalls seit diesem Tage bekannt. Das hierauf gestützte Ablehnungsgesuch hätte deshalb bis zum Beginn der Vernehmung des Betroffenen über seine persönlichen Verhältnisse angebracht werden müssen, § 25 Abs. 1 StPO, was aber ausweislich des Protokolls nicht der Fall ist.
Im übrigen wäre das Ablehnungsgesuch und damit die Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 3 StPO insoweit auch unbegründet. Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters ist nur gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, daß der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Abzustellen ist dabei auf einen vernünftigen Betroffenen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O. § 24 Rdnr. 8). Angesichts der generell geringeren Bedeutung von Bußgeldsachen und des Umstandes, daß sich der Betroffene und sein sehr erfahrener Verteidiger gegebenenfalls schnell und einfach auf dieses neue Beweismittel, wenn es denn herbeigeschafft und in die Hauptverhandlung eingeführt worden wäre, hätten einstellen können, bestand keine zwingende Notwendigkeit, auf die Anordnung der Herbeischaffung der Fotos gesondert hinzuweisen. Aus verständiger Sicht konnten sich hieraus keine Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters ergeben.
b)
Soweit im Befangenheitsgesuch beanstandet worden ist, das Gericht habe nicht für notwendig erachtet mitzuteilen, warum der Zeuge Dr. B., der geltend gemacht hatte, am Terminstag beruflich in Italien verhindert zu sein, abgeladen worden sei, ist der erhobene Vorwurf schon objektiv nicht zu halten, das Befangenheitsgesuch und damit auch die Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 3 StPO daher jedenfalls unbegründet. Das Gericht hatte die allein maßgebliche Information der Abladung unter dem 28. August 2006 erteilt. Nähere Erläuterungen zum Grund der Abladung mußte das Gericht nicht geben.
Falls das Ablehnungsgesuch auch darauf gestützt worden sein sollte, das Gericht habe im Zeitpunkt der Mitteilung der Abladung des Zeugen Dr. B. nicht darauf hingewiesen, das Gericht habe Lichtbilder von diesem Zeugen über die Meldebehörde herbeigeschafft, bestehen Bedenken an der Zulässigkeit der erhobenen Rüge, weil nicht hinreichend mitgeteilt worden ist, daß dem Amtsgericht die Fotos der Meldebehörde im Zeitpunkt der Abladungsmitteilung bereits vorlagen. Die Rüge ist aber jedenfalls unbegründet, da, wie bereits ausgeführt, eine solche Mitteilung vor der Hauptverhandlung schon nicht zwingend erforderlich war. Ersichtlich hat das Gericht zu Beginn der Hauptverhandlung am 7. September 2006 darauf hingewiesen, daß Lichtbilder über den Zeugen beigebracht worden seien. Das läßt sich jedenfalls dem Schriftsatz des Verteidigers vom 19. September 2006 entnehmen, in dem ausgeführt wird, daß der Verteidiger nach der entsprechenden Mitteilung des Gerichts um Unterbrechung der Hauptverhandlung und Akteneinsicht gebeten habe. Dem entspricht das Hauptverhandlungsprotokoll, aus dem sich ergibt, daß nach Erklärung des Betroffenen, sich nicht zur Sache äußern zu wollen, die Sitzung unterbrochen und dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt wurde. Erst nach Stellung des Abl...