Leitsatz (amtlich)
1. Die Verweigerung der Genehmigung zu einem von den Pflegeeltern gestellten Antrag auf Namensänderung darf nur erfolgen, wenn das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersagen würde.
2. Lebt das 12jährige Kind fast sein gesamten Leben bei Pflegeeltern, so können gewichtige Gründe für eine Namensänderung sprechen, wenn soziale Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern seit vielen Jahren nicht mehr bestehen.
Normenkette
BGB § 1618; NÄG §§ 2-3, 5
Verfahrensgang
AG Gronau (Westfalen) (Aktenzeichen 17 F 116/10) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 3. und 4. sind Eltern des am 8.1.1999 geborenen Kindes N B. Durch Beschluss des AG P vom 22.12.2000 (Aktenzeichen ***) wurde den Kindeseltern das Sorgerecht für N gem. § 1666 BGB entzogen und das Jugendamt der Stadt H zum Vormund bestellt. Bereits im Alter von 5 Wochen wurde N in eine Pflegefamilie vermittelt, wohin er direkt aus dem Krankenhaus heraus gebracht wurde. Seit dieser Zeit hält er sich bei seinen jetzigen Pflegeeltern auf, die im Oktober 2010 auch zum Vormund für N bestellt wurden. Die leiblichen Eltern von N unterhalten seit Jahren keinen Kontakt zu ihrem Sohn. Die Kindesmutter hatte kurz nach der Geburt des Kindes das Krankenhaus verlassen und um Fremdunterbringung des Kindes gebeten. Bis heute hat die Kindesmutter einen persönlichen Kontakt zu N abgelehnt. Der Kindesvater bemühte sich in den ersten Jahren nach dessen Aufnahme in die Pflegefamilie nur sporadisch um Kontakte zu N, der letzte Kontakt wurde im Jahre 2005 durchgeführt. Seit dieser Zeit weigert sich N, seinen Vater zu treffen, da dieser anlässlich der vorausgegangenen Umgangskontakte teilweise sehr laut und aggressiv seine Wünsche und Forderungen vorgebracht hatte. Nachdem das Jugendamt den Kindesvater über diese ablehnende Haltung N informiert hatte, brach er jeglichen Kontakt zum Jugendamt und ebenfalls zu N ab. Im Juli 2010 unterrichtete das Jugendamt das zuständige AG Gronau von N Wunsch, den gleichen Namen tragen zu wollen wie seine Pflegeeltern. Daraufhin hörte das Jugendamt die Pflegeeltern des Kindes persönlich sowie das Jugendamt der Stadt H schriftlich an. Sodann erteilte es durch Beschluss vom 19.10.2010 (erlassen am 20.10.2010) den Pflegeeltern die Genehmigung, einen Antrag auf Namensänderung zu stellen. Gegen diesen Beschluss hat der Kindesvater rechtzeitig Beschwerde eingelegt.
II. Die Beschwerde des beteiligten Kindesvaters ist nach § 151 Nr. 4, 58, 59,63 FamFG, 11 Abs. 1 RpflG zulässig, insbesondere ist der leibliche Vater des betroffenen Kindes auch beschwerdeberechtigt. Sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Für die von den Pflegeeltern des betroffenen Kindes beabsichtigte Beantragung der Änderung des Familiennamens des in ihrem Haushalt lebenden Kindes N B dahingehend, dass dieser zukünftig ihren Familiennamen erhält, ist ein Antrag an die zuständige Verwaltungsbehörde gem. §§ 1, 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG) erforderlich. Will der Vormund als gesetzlicher Vertreter einer beschränkt geschäftsfähigen oder geschäftsunfähigen Person den hierfür erforderlichen Antrag stellen, so bedarf er hierfür der Genehmigung des Familiengerichtes gem. § 2 Abs. 1 NÄG. Gemäß § 3 Abs. 1 NÄG kann ein Familienname aus wichtigem Grunde geändert werden; die Entscheidung hierüber haben allein die Verwaltungsbehörden zu treffen, deren Entscheidung wiederum durch die VG überprüft werden kann. Bei dieser Prüfung, ob nämlich ein wichtiger Grund für eine Änderung des Namens vorliegt, haben die Verwaltungsbehörden und die VG das Kindeswohl zu berücksichtigen. Dieser Prüfung darf das Familiengericht im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung eines Änderungsantrages nicht in der Weise vorgreifen, dass eine Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde und eine Anrufung der VG von vornherein unmöglich gemacht werden. Eine Verweigerung der Erteilung der erforderlichen Genehmigung durch das Familiengericht darf mithin zum einen nur erfolgen, wenn das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersagen würde (BayObLG, FamRZ 1988, 1200; 1990,1132). Da bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung auf die Kindeswohlinteressen abzustellen ist, darf die Genehmigung im Hinblick hierauf zum anderen dann versagt werden, wenn die Namensänderung zweifelsfrei nicht dem Kindeswohl entsprechen würde, wenn sich also überhaupt kein Gesichtspunkt findet, der eine Namensänderung als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte. Müssen danach schon im Genehmigungsverfahren Umstände abgewogen werden, die auch aus Gründen des Kindeswohls für oder gegen eine Namensänderung sprechen, so darf die Genehmigung nicht verweigert werden.
So liegt der Fall hier. Umstände, die eine Änderung des Namens des betroffenen Kindes in den Familiennamen seiner P...