Leitsatz (amtlich)
1. Zur Darlegungslast des Wiederbeschaffungswertes bei abgrenzbaren Vorschäden.
2. Zur Reparatur von Vorschäden in Eigenregie.
3. Zur Bindungswirkung der Feststellung des erstinstanzlichen Urteils nach § 314 ZPO im Hinblick auf mündliches Vorbringen (im Anschluss an BGH Urt. v. 29.10.2020 - IX ZR 10/20, NJW 2021, 1957 Rn. 21).
4. Das Verschweigen von Vorschäden gegenüber dem eigenen Privatgutachter führt dann nicht zur Unbrauchbarkeit des Privatgutachtens und schließt damit einen Ersatzanspruch des Geschädigten nicht aus, wenn die von ihm verschwiegenen Vorschäden die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes nicht beeinflusst haben.
Normenkette
BGB § 249 Abs. 2 S. 1; ZPO § 314
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 4 O 255/18) |
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das am 31.05.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Essen nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es ist ferner beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 4.471,00 EUR festzusetzen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Die Beklagten mögen binnen dieser Frist mitteilen, ob sie ihre Berufung mit der damit verbundenen Kostenermäßigung zurücknehmen.
Gründe
I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere für sie günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG der vom Landgericht zugesprochene Schadensersatz zu.
a. Es steht zwischen den Parteien nicht in Streit, dass die Beklagten dem Grunde nach für die Folgen des Verkehrsunfalls einzustehen haben. Im Hinblick auf die Schadenshöhe ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt ist und nicht, wie er mit der Klage geltend gemacht hat, die Nettoreparaturkosten beanspruchen kann.
aa. Den Wiederbeschaffungswert hat das Landgericht auf Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens rechtsfehlerfrei gemäß § 287 ZPO auf 2.200,00 EUR geschätzt; insbesondere hat das Landgericht hierbei die Vorschädigung des Fahrzeugs berücksichtigt.
(1) Für die Darlegung des Wiederbeschaffungswerts ist es auch bei abgrenzbaren Vorschäden für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO erforderlich, dass der Geschädigte zu den Vorschäden vorträgt. Der Wiederbeschaffungswert, also der Wert für den ein vergleichbares Fahrzeug ohne den streitgegenständlichen Unfallschaden zum damaligen Zeitpunkt auf dem Markt erworben werden konnte, kann nur ermittelt werden, wenn feststeht, in welchem konkreten Zustand sich das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt befand, insbesondere inwieweit der Wert durch Alt- und Vorschäden gemindert war (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 26.5.2021 - 7 U 55/20, Rn. 16, juris).
(2) Vorliegend hat der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts ausreichend zu den Vorschäden und deren Behebung vorgetragen.
Zu dem Verkehrsunfall, bei dem ein Fahrzeug von N rückwärts an seinem Fahrzeug vorne angestoßen ist, hat der Kläger das Sachverständigengutachten des Herrn O vom 25.06.2010 (Bl. 239 ff. d.A.) zur Akte gereicht und im Rahmen seiner Anhörung vom 11.11.2019 angegeben, dass er die Instandsetzung selbst vorgenommen und hierfür gebrauchte Originalteile vom Schrottplatz erworben habe. Des Weiteren hat der Kläger zu dem auf den Fotos des Sachverständigenbüros P zu sehenden Schaden in der Lackierung an der rechten Ecke des Stoßfängers (Anlage A23) angegeben, dass er dort an einer Mauer vorbeigeschrammt sei. Ob er diesen Schaden im Rahmen der laufenden Überarbeitung des Fahrzeugs beseitigt hat, konnte der Kläger nicht mehr mit Sicherheit angeben. Aufgrund der ständigen Überarbeitung des Fahrzeugs ist er jedoch davon ausgegangen, dass er diesen Schaden überlackiert habe.
(3) Die Frage, inwieweit diese Vorschäden von den durch den Verkehrsunfall entstandenen Beschädigungen abgrenzbar sind, ist für die Höhe der gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Reparaturkosten maßgeblich. Auf diese kam es vorliegend an, um nachzuvollziehen, ob der Kläger auf Reparaturkostenbasis abrechnen kann oder auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt ist. Das Landgericht ist auf Grundlage des Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die erforderlichen Reparaturkosten auf 4.213,60 EUR brutto belaufen. Rechtsfehler des Landgerichts sind insofern nicht festzustellen. Insbesondere hat es im Hinblick auf einen nicht als unfallbedingt nachgewiesenen Streifschaden hinten links eine Kürzung der Lackierkosten des betro...